Einspruch eins Strafbefehls

13. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
centro
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Einspruch eins Strafbefehls

Hilfe!!!!!!!!
Habe einen Strafbefehl bekommen jetzt soll ich einen Einspruch schreiben aber ich weiß nicht was ich Formal beachten muß .
Also kann mir jemand sagen was man alles einbringen muß um einen rechtsgültigen Einspruch zu verfassen.
Danke schon mal an alle.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Es gibt zumindest 2 Einspruchsmöglichkeiten:
a) Einspruch gegen den Strafbefehl insgesamt
b) Teileinspruch, z.B. gegen die Höhe des Tagessatzes oder die Anzahl der Tagessätze.
Auf jeden Fall ist die zweiwöchige Einspruchsfrist zu beachten.

Es gibt keine formelle Regeln für das Schreiben selbst.
Es genügt, unter Angabe des Aktenzeichens zu schreiben ... lege ich.... Einspruch ein.

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#2
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Auf jeden Fall ist die zweiwöchige Einspruchsfrist zu beachten.



Ja sicher, nur mußt Du dann auch dafür Soge tragen, daß der Einspruch innerhalb(!) der 2-Wochen-Frist bei dem Gericht eingeht. Wenn das alles zu kompliziert für Dich ist, kannst Du Dich auch selbst zu dem Gericht bewegen und dort zu Protokoll der Geschäftsstelle rechtzeitig Einspruch einlegen.

-- Editiert von thosim am 13.04.2006 11:23:30

-- Editiert von thosim am 13.04.2006 11:24:45

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
centro
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja danke erst mal an alle .
Es stimmt Formal ist fast alles erlaubt so lange es in Deutsch geschrieben wird. Habe die letzten Tage in der Bibliothek mich mal in der Rechtsabteilung schlau gemacht und ob ihr es
Glaubt mir steht sogar ein kostenloser Rechtsbeistand zu .Also werde ich am Dienstag zu Amtsgericht gehen und mir den Beratungsschein besorgen.Also danke noch mal

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Beratungsschein



Ja sicher, für eine Erstberatung, d.h. nicht(!) für eine Vertretung im Strafverfahren! Der RA wird Ihnen aber auch nichts anderes erzählen, als Sie hier bereits erfahren haben.






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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Da schließe ich mich völlig thosim an. Da es keine Formvorschriften gibt, abgesehen von der deutschen Sprache, muss aus der Eingabe eben nur hervorgehen, dass Sie sich gegen den SB wehren wollen.

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Hallo centro

quote:
jetzt soll ich einen Einspruch schreiben


Wieso SOLLEN Sie eigentlich einen Einspruch schreiben? Dazu zwingt Sie niemand.

Sie sollen sich auch gut überlegen, ob ein Einspruch wirklich Sinn macht. Wenn Sie die Tat begangen haben, bringt ein Einspruch nicht viel, dann kommen durch das Hauptverfahren eher noch zusätzliche Kosten auf Sie zu.

Wenn Sie es nicht waren: Welches neues Vorbringen haben Sie? Können Sie Entlastungszeugen oder ähnliches benennen?

In vielen Fällen ist es nämlich so, daß man mit einem Strafbefehl recht günstig weggekommen ist....

Gruß Justice

-- Editiert von justice005 am 18.04.2006 21:08:31

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

quote:
In vielen Fällen ist es nämlich so, daß man mit einem Strafbefehl recht günstig weggekommen ist....


So ist es. Ein Strafbefehl ist so eine Art Friedensangebot. Der Besch. muss nicht in eine Hauptverhandlung, die Justiz erspart sich die HV ebenfalls (es gibt ja genug zu tun), dafür ist die Strafe nicht ganz so üppig. Wenn es der Besch. aber wissen will, dann bitte! Und es gibt kein Verschlechterungsverbot. Die Strafe kann also durchaus höher ausfallen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Es besteht natürlich die Möglichkeit das Risiko zu minimieren, indem man seinen Einspruch auf das Strafmaß oder erst recht die Höhe der Tagessätze beschränkt.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

Wenn die aber korrekt berechnet sind, hat das auch meist wenig Aussicht auf Erfolg und liefert zusätzlich trotzdem die Gerichtskosten...

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
kein Verschlechterungsverbot



Ja klar, Sie können aber, wenn die Hauptverhandlung für Sie erkennbar einen ungünstigen Verlauf nimmt den Einspruch bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen.

Geht es vielleicht um ein Verkehrsdelikt mit Festsatzung eines Fahrverbots oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis?

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#11
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

Der Einspruch kann zwar bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden, jedoch sollte der Betroffene bedenken, dass dies nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft geht. Und 'wenn die Hauptverhandlung für Sie erkennbar einen ungünstigen Verlauf nimmt', warum sollte die Staatsanwaltschaft dem dann zustimmen und nicht stattdessen ein höheres Strafmaß verlangen?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Ähmm, Sie haben natürlich recht, liebe `Trixi´.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

:)

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