Einsetzung in den vorigen Stand/Widerspruchsfrist.

2. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
ha-dk
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 17x hilfreich)
Einsetzung in den vorigen Stand/Widerspruchsfrist.

Hallo,

eine Behörde hat angeblich am 12.04.2013 an mich einen Widerspruchsbescheid mit einfacher Postsendung verschickt. Am 13.04.2013 gegen 6,00 Uhr bin ich aber mit dem ICE (Platzkarte auf meinen Namen) in den Urlaub verreist, so dass ich den Widerspruchsbescheid erst nach meiner Rückkehr am 05.05.2013 aus dem Briefkasten entnommen habe. Da mir nun die verbleibende Widerspruchsfrist zum Ablauf der Frist am 15.05.2013 zu kurz war, habe ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, was mir die Behörde in der Rechtsmittelbelehrung auch angeboten habe. Den Widerspruch hat die Behörde von mir am 24.05.2013 erhalten. Nun hat die Behörde den Widerspruch verworfen und meint, dass ich bis zum 15.05.2013 (10 Tage ab Kenntnisnahme) noch genug Zeit gehabt habe den Widerspruch einzulegen.

Eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass ich mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Gewährung der vollen einmonatiger Widerspruchsfrist erreiche die in diesem Fall ab Kenntnisnahme, d.h. ab dem 05.05.2013 zu laufen beginnt und endet dann am 05.06.2013.

Weiß jemand ob es stimmt und womit ist dies geregelt.

Vielen Dank und Gruß!


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-- Editiert ha-dk am 02.07.2013 11:12

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18 Antworten
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#2
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

Lesen wir doch mal §233 ZPO :

"War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert , eine Notfrist [...] einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. "

Das liegt hier nicht vor, man hatte 10 Tage Zeit für den Widerspruch. Wiedereinsetzung bedeutet nicht, daß man einen Anspruch auf Restitution der kompletten Ursprungsfrist hat.

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#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Weiß jemand ob es stimmt und womit ist dies geregelt. <hr size=1 noshade>



Das ist korrekt, die Behörde beruft sich da auf § 32 VwVfG (oder ähnliches Spezialrecht, z.B. § 52 OwiG):

"(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden."


Entscheidend ist also, daß innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist der Widerspruch eingelegt wird, der eigentliche Wiedereinsetzungsantrag ist insofern sekundär.

Die Behörde hat da also ganz "bürokratisch" Recht.

Nachtrag, hatte ich überlesen:

Die Widerspruchsfrist war ja noch gar nicht abgelaufen, als an den Bescheid gelesen hat.

Eine Wiedereinstzung scheidet dann sowieso aus. Man hätte einfach zur Fristwahrung Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen können.

-- Editiert asap am 02.07.2013 13:07

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
Da mir nun die verbleibende Widerspruchsfrist zum Ablauf der Frist am 15.05.2013 zu kurz war,

Dein persönliche Empfinden ist nicht relevant.
Man hatte 10 Tage welche man offenbar - aus welchen Gründen auch immer - nutzlos verstreichen lies.

Vorbereitet auf den Widerspruchsbescheid hatte man sich auch nicht.


Wenn man vorsätzlich/grob fahrlässig jede Möglichkeit außer Acht lässt, seine Rechte wahr zu nehmen, geht der Gesetzgeber davon aus das eine erneute Frist nicht notwendig sei.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
ha-dk
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die schnellen Antworten!

Leider habe ich durch meinen Denkfehler erfahren, wie eine rechtswidrige Entscheidung der Behörde mit einer zutreffenden Entscheidung derselben, rechtens wird. Man lernt halt nie aus!


@ florian3011
Zu welchen Vorkehrungen bin ich denn verpflichtet, damit der §233 ZPO nicht außer Kraft gesetzt wird?

Nochmals vielen Dank und Gruß!


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#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zu welchen Vorkehrungen bin ich denn verpflichtet, damit der §233 ZPO nicht außer Kraft gesetzt wird? <hr size=1 noshade>



Der ist hier aus mehreren Gründen nicht anwendbar, es geht (noch) nicht um ein laufendes Gerichtsverfahren.

Bußgeldbescheide kommen ja oft überraschend, manchmal nie.

Wenn urlaubsbedingt die Frist verpasst wird, wird ohne Probleme Wiedereinsetzung gewährt. Aber logischerweise erst, wenn die Frist tatsächlich abgelaufen ist und die versäumte Rechtshandlung so früh wie möglich nachgeholt, also der Widerspruch eingelegt wird.

Wegen einem drohenden Bußgeldbescheid muß man sich da wegen eines Urlaubs jedenfalls keine unnötige Mühe machen. Es ist kein "Verschulden" i.d.S., wenn man das nicht tut.

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1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hier geht es nicht um einen Bussgeldbescheid, die Regelungen dafür, wann eine Wiedereinsetzung möglich ist und ob eine gesetzte Frist unverschuldet oder verschuldet nicht eingehalten wurde sind aber überall ähnlich. <hr size=1 noshade>


Das kann schon sein, es geht um einen "Widerspruchsbescheid".

Das ist ein Verwaltungs-, kein Gerichtsverfahren. Um eine "Notfrist" i.S. des Prozessrechts geht es hier ganz sicher nicht.

Es geht um § 32 VwVfG oder das entsprechende Verwaltungsspezialrecht.

Mir ist kein Fall bekannt, wo da wegen eines Urlaubs die Wiedereinsetzung abgelehnt worden wäre.

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#11
 Von 
ha-dk
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 17x hilfreich)

@ florian3011
Nachsendeaufträge erteilen, bzw. meinen Briefkasten von Dritten leeren und noch die Sendungen öffnen lassen, dazu bin ich nicht verpflichten und daher kann mir dies nicht auch nicht angelastet werden. So etwas bringt sowieso bei einem Auslandsurlaub, wie in diesem Fall, gar nichts. Die Sendung erreicht möglicherweise meinen Urlaubsort, wenn ich wieder zu Hause zurück bin. Abgesehen davon vertritt die Behörde ganz stur die Ansicht, dass als Zugestellt gilt der dritte Tag nach der Versendung und das wäre dann der 15.04.2013. Basta!
 
Auch die Zeugenaussage meines Nachbars, dem diese Sendung in seinen Briefkasten in seiner Abwesenheit eingeworfen wurde und die er mir wieder in meiner Abwesenheit am27.04.2013 in meinen Briefkasten eingeworfen hat, interessiert die Behörde gar nicht. Solche fehl Zustellungen sind hier jedoch nicht selten. Die Deutsche Post ist nicht mehr das was sie einmal war. Schließlich ist sie keine Behörde mehr.


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#13
 Von 
ha-dk
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 17x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Doch, auch wenn dir das nicht gefällt, genau dazu bist du verpflichtet. Jeder, der mit einem wichtigen Schriftstück rechnen muss, muss dafür sorgen, dass es ihn auch während seiner Abwesenheit irgendwie erreicht. Ansonsten sind ihm Fristversäumnisse anzulasten. <hr size=1 noshade>


Dann sage doch mit welcher Rechtsvorchrift dies konkret regelt ist, die auch bei Nichterfüllung den §233 ZPO außer Kraft gesetzt.

quote:<hr size=1 noshade>Das interessiert hier garnicht mehr, da du das Schreiben ja trotzdem erhalten und alle Fristen hast verstreichen lassen. <hr size=1 noshade>


Warum sollte nicht relevant sein, wenn mir die betreffende Sendung erst am 27.04.2013 und nicht am 15.04.2013 in den Briefkasten eingeworfen wurde?

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-- Editiert ha-dk am 04.07.2013 07:58

1x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Abgesehen davon vertritt die Behörde ganz stur die Ansicht, dass als Zugestellt gilt der dritte Tag nach der Versendung und das wäre dann der 15.04.2013. Basta! <hr size=1 noshade>



Das ist natürlich Unsinn.

Im § 4 VwZG steht " ... gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist . Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen."

Die 3 Tage sind eine bloße, widerlegbare Vermutung.

In § 70 VwGO steht " ... Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist , schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ..."

Wahrscheinlich gibt es i.d.F.Spezialregelungen, die müssten aber gleichlautend sein. Lege doch einfach mit dieser Argumentation Rechtsbehelf ein, mit Wiedereinsetzung hat das aber nichts zu tun.

Wenn man das so sieht, wäre ordnungsgemäss, während der noch laufenden Frist Widerspruch eingelegt worden.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist


Aber haben wir nicht eine Zugangsfiktion? Ansonsten könnte der TE ja, überspitzt gesagt, 3 Jahre in Urlaub gehen und sagen "ist doch nicht zugegangen".

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Aber haben wir nicht eine Zugangsfiktion? Ansonsten könnte der TE ja, überspitzt gesagt, 3 Jahre in Urlaub gehen und sagen "ist doch nicht zugegangen".




Das lässt sich ja nicht wegdiskutieren:

quote:
Auch die Zeugenaussage meines Nachbars, dem diese Sendung in seinen Briefkasten in seiner Abwesenheit eingeworfen wurde und die er mir wieder in meiner Abwesenheit am 27.04.2013 in meinen Briefkasten eingeworfen hat, interessiert die Behörde gar nicht.


Das ist ganz sicher nicht das Problem des Adressaten des Bescheids. Vorher ist die "Bekanntgabe" ganz sicher nicht erfolgt.

Die Behörde muss den Zugang nachweisen.

Die Widerspruchsfrist ist also mit Sicherheit eingehalten. Das mit der Wiedereinsetzung verwirrt hier nur unnötig.

Ob sich die Klage lohnt, sollte man aber nicht allein davon abhängig machen, sondern auch davon, ob materiell-inhaltlich Erfolgschancen bestehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
Mir ist kein Fall bekannt, wo da wegen eines Urlaubs die Wiedereinsetzung abgelehnt worden wäre.

Ist hier ja such nicht deswegen abgelehnt worden ...



quote:
So etwas bringt sowieso bei einem Auslandsurlaub, wie in diesem Fall, gar nichts.

Wo um Himmels Willen warst Du das kein Telefon, keine E-Mail etc. ging?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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