Einseitige Arbeitsvertragsänderung

18. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
franky-71
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Einseitige Arbeitsvertragsänderung

Hallo,

folgendes Problem: In meinem Arbeitsvertrag (kein Tarifvertrag) steht unter dem Thema Krankheit:
"Der Mitarbeiter ist verpflichtet, jede Dienstverhinderung unverzüglich anzuzeigen und, sofern sie drei Tage übersteigt, rechtzeitig durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen."

Mein Arbeitgeber hat mich persönlich angewiesen, mit Zustimmung des Betriebsrats, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem 1. Krankheitstag vorzulegen.
Er beruft sich auf §5, Abs. 1 EntgFG : "Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen."
Mit dieser einseitigen Änderung meines Arbeitsvertrags bin ich nicht einverstanden.

Darf der Arbeitgeber einseitig diese Klausel meines Arbeitsvertrags ändern?

Wie sind Eure Meinungen dazu?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tina Möhring
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 3x hilfreich)

wenn das so bei dir in dem arbeitsvertrag steht,dann ist das auch bindent und du mußt schon am 1.tag deiner krankheit eine AU vorlegen.
ich kenne auch betriebe die das so handhaben.

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#2
 Von 
franky-71
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Tina,

in meinem Vertrag steht aber: "ab dem 3. Tag", also müsste das doch bindend sein?!

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#3
 Von 
Tina Möhring
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 3x hilfreich)

hallo franky,

das was dort steht ist bindend.oder hast du evtl.irgendwann mal eine vertragsänderung erhalten,wenn ja-dann gilt die änderung.
ansonsten frage nochmal bei dem betriebsrat nach.
lg tina

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#4
 Von 
franky-71
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Tina,

so sehe ich das auch.

Nein, es gab keine Vertragsänderung.

Der Betriebsrat ist (leider) auf Seite des Arbeitgebers und behauptet, das Gesetz stehe immer über einem Arbeitsvertrag.

Dem kann ich mich nicht anschließen, da mich der Arbeitsvertrag ja besser stellt, als das Gesetz.

Im Gesetz steht ja auch, man hat mind. 24 Tage Urlaub. Im Arbeitsvertrag steht meist 30 Tage. Also könnte der AG genauso gut erklären, im Gesetz stehen 24 Tage, also kriegst Du auch nur 24. Egal was im Vertrag steht. Aber so einfach geht das ja GottseiDank nicht.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wie häufig bist Du denn nur ein oder zwei Tage krank?

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#6
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

these: der vertrag ist absichtlich und willentlich so geschlossen, dass er dich besser stellt als das gesetz es vorsieht.
m.a.w. du hättest recht, es handelt sich um eine unzulässige einseitige vertragsänderung. daran ändert auch die zustimmung des br nichts - er darf nicht zu deinem nachteil vom vertrag abweichen und einer solchen maßnahme des ag zustimmen.
frage: was fängst du damit an?
eine verbindliche antwort kann dir nur ein ra geben.

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#7
 Von 
raptor2
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 117x hilfreich)

Da der Betriebsrat der Sache zugestimmt hat, musst du ab dem 1. Tag der Krankheit nun eine Bescheinigung vorlegen. Das ist völlig rechtens. Das haben wir in unserer Firma schon mehrfach durch....

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#8
 Von 
franky-71
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

@hh: ich war in den letzten Wochen aufgrund einer chronischen Krankheit mehrmals 1-2 Tage die Woche krank. Ich habe die Woche so lange gearbeitet, wie es schmerzfrei möglich war. Nach 1-2 Tagen Ruhepause war es mir wieder möglich, die Arbeit wieder aufzunehmen.

Ich habe mittlerweile gelesen, dass der AG in begründeten Einzelfällen, aufgrund des Direktionsrechts, die vorzeitige Vorlage nach billigen Ermessen erfolgen kann. Ein Urteil dazu habe ich aber nicht gefunden.
Steht das Direktionsrecht dann über dem Arbeitsvertrag?

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#9
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Hallo @franky-71

vom Grunde her, hast du recht. Der AV gilt, so wie er unterschrieben wurde. Und nur durch die Zustimmung des BR das einseitig zu ändern, halte ich für rechtlich bedenklich.

Andererseits kann ich den AG verstehen. Er kann nicht in dich hineinsehen und -fühlen. Es gibt auch Tarifverträge, in denen die Krankenscheinlose Zeit auf ein bestimmtes Maß pro Jahr beschränkt wird.

An deiner Stelle würde ich ein ruhiges, sachliches Gespräch mit dem AG suchen, deine Lage schildern. Wenn du auf deinen AV bestehst, dann leidet das Klima noch mehr bzw. der AG könnte dir auch einen Änderungsvertrag vorlegen! ;)



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"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke? <img src=http://smiliestation.de/smileys/Tiere/259.gif></img>
"

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#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Also, wenn es in der letzten Zeit häufiger vorgekommen ist, dass du nur 1-2 Tage krank warst, dann kann ich übrigens den AG gut verstehen, dass er bereits ab dem 1. Krankheitstag AU-Bescheinigungen haben will. Und dass muss noch nichtmals etwas damit zu tun haben, dass er dir nicht glaubt.

Schließlich scheinst du ja immer wieder wegen derselben Krankheit auszufallen und in diesen Fällen besteht ja nur für insgesamt 6 Wochen eine Entgeltforzahlungspflicht. Da der AG dich aber keinen Anspruch darauf hat, dass du ihm mitteilst, warum du krank bist, hat er im Prinzip nur die Möglichkeit die Krankenkasse anzuschreiben und um Mitteilung zu bitten, ob hier immer dieselbe Krankheit vorlag.

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#11
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.. definitiv: der br kann nicht in einzelverträge eingreifen. er kann kollektives recht schafffen, aber nur, wo nicht anderes recht die sache regelt.

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#12
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

definitiv: der br kann nicht in einzelverträge eingreifen. er kann kollektives recht schafffen, aber nur, wo nicht anderes recht die sache regelt.

und nur dann wenn er eine regelungsbefugnis hat.

Der Arbeitgeber kann auch nicht einseitig den vertrag ändern (das nennt man kündigung) oder durch Direktivrecht ändern, dann könnte er ja durch Direktivrecht dan Arbeitsvertrag aufheben und Sie hätten keinen Kündigungsschutz.

Allerdings ist er nach dem EntGeltfortzahlungsgesetz, eine Abrede hierzu ist im vertrag nicht getroffen, also gilt diese Vorschrift möglich im Einzelfall die Bescheinigung früher zu verlangen, insbesondere bei häufigen Erkrankungen. Dies könnte hier vorliegen.

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#13
 Von 
franky-71
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke zunächst für die zahlreichen Antworten!

Laut Direktionsrecht scheint es zumindest eine Ausnahmeregelung zu geben, die Vorlage früher zu verlangen.
Kennt vielleicht jemand ein entsprechendes Urteil?
Ich finde es allerdings befremdlich, dass eine vertragliche Regelung so einfach ausgehebelt werden kann.



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