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Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????

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Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????

Hallo,
ich hatte, wie in einem anderen Beitrag geschrieben, im Jahre 2009 einen Vergleich vor einem Amtsgericht ertritten. In diesem Vergleich ging es darum, das meine Exfrau mir Nutzungsentschädigung für unser gemeinsames Haus zahlen muss. Meine Exfrau hat nach der Trennung noch in dem Haus gewohnt, ich hatte sämtliche Kosten und sie hat den Verkauf des Hauses so manipuliert, das dieser erst nach Jahren möglich war.

Meine Anwältin hatte mir nach dem rechtskräftigen Urteil mitgeteilt, das Mitte 2011 das Geld, welches bis 31.12.2012 gestundet wurde, angefordert werden muss.

Ich habe jetzt meine Exfrau angeschrieben und dieses Schreiben per Einschreiben mit Rückschein versandt.
Am heutigen Tage kam der Brief ungeöffnet zurück, mit dem Vermerk ANNAHME VERWEIGERT. Was kann ich jetzt tun, um auch keine Fristen zu verpassen?????

Ich habe Anfang Juli eine Verhanldung mit meiner Ex, kann ich mein Schreiben dort vor Ort an sie übergeben, dann hätte ich ja auch Zeugen für die Übergabe????

Danke und schöne Tage

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von Unterhaltszahler2009 am 07.06.2011 15:14
Status: Junior (74 Beiträge)
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>Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
Wenn die andere Seite die Annahme verweigert, dann ist das erst mal unschädlich (sog. Zugangsvereitelung). Bewahre die Nachweise auf.
Besser ist es m.E. von vornherein nur ein Einwurfeinschreiben zu versenden. Das ist sogar günstiger und der Postbote dokumentiert den Einwurf in den Briefkasten.

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"Iudex non calculat!"


von pekaha am 07.06.2011 15:56
Status: Senior (168 Beiträge)
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>Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
quote:
Besser ist es m.E. von vornherein nur ein Einwurfeinschreiben zu versenden.

Immer etwas riskant; es gab schon Gerichte, die gesagt haben "reicht nicht aus als Zugangsnachweis".
Eine Annahmeverweigerung ist hingegen genau so gut wie eine Annahme, von daher ist das Einschreiben/Rückschein erste Wahl (na gut, zweite nach PZU per Gerichtsvollzieher). Nur falls der Betreffende nicht angetroffen wird und das Einschreiben dann auch nicht abholt, empfiehlt sich noch mal ein zweiter Zustellungsversuch per Einwurfeinschreiben. Bei Fristen am besten, wenn man nach 5 Tagen noch keinen Rückschein zurückbekommen hat.

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von Snoop Pooper Scoop am 07.06.2011 17:42
Status: Unsterblich (3110 Beiträge)
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>Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
quote:
Immer etwas riskant; es gab schon Gerichte, die gesagt haben "reicht nicht aus als Zugangsnachweis".



Da wird zum unsicheren Einwurfeinschreiben immer dieses Urt. des OLG Koblenz zitiert 11 WF 1013/04.

Das war aber schon ein ganz besonderer Fall -unwidersprochen-:

... Die Beklagte hat aber – unwidersprochen - vorgebracht, dass in der von ihr bewohnten Wohnanlage etwa 40 Briefkästen vorhanden und es dieserhalb schon mehrfach zu Fehlzustellungen gekommen sei; damit hat sie den Anscheinsbeweis erschüttert. Die volle Beweisführung obliegt damit wieder dem Kläger, der die Vernehmung der Zustellerin angeboten hat. ...

Im Normalfall sollte das Einwurfeinschreiben deshalb völlig ausreichen.

Wenn das Übergabeeinschr. nach Niederlegung nicht abgeholt wird, ist man auch nicht weiter.

Wer ggf. konkret die Annahme verweigert hat, weiss man auch nicht.

Das alles spricht m.E. für das Einwurf-Einschr. Und billiger ist es auch noch.

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von flawless am 07.06.2011 18:31
Status: Tao (6248 Beiträge)
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>Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
quote:
Im Normalfall sollte das Einwurfeinschreiben deshalb völlig ausreichen.


Ja, aber wer weiß schon, wie die Gegenseite wohnt...

quote:
Wenn das Übergabeeinschr. nach Niederlegung nicht abgeholt wird, ist man auch nicht weiter.


Doch, dann ist man bei BGHZ 137, 205 ff :

"Dazu gehört in der Regel, daß er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, daß diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (RGZ 110, 34 [37]; BGH, NJW 1952, 1169 = LM § 130 BGB Nr. 1; VersR 1971, 262 [263]; BAG, NJW 1987, 1508 L = DB 1986, 2336 [unter II 4e]). "

Leider sagt der BGH auch (das ist wieder was für dich, flawless):

"Welcher Art dieser erneute Versuch des Erklärenden sein muß, hängt von den konkreten Umständen wie den örtlichen Verhältnissen, dem bisherigen Verhalten des Adressaten, den Möglichkeiten des Erklärenden und auch von der Bedeutung der abgegebenen Erklärung ab und kann allgemein nicht entschieden werden. "

quote:
Wer ggf. konkret die Annahme verweigert hat, weiss man auch nicht.


Richtig; allerdings in der Praxis eher selten (auch wenn ich mich an ein BGH-Urteil erinnere, in dem das Thema war, daß angeblich der nur zu Besuch befindliche Onkel die Annahme verweigert hatte, was dem Gericht nicht reichte für Zugangsfiktion), so wie das Argument mit dem leeren Blatt im Brief.
Zumindest in Anwaltsprozessen wissen die Genossen schon, wie man sich als Organ der Rechtspflege zu verhalten hat.


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von Snoop Pooper Scoop am 08.06.2011 15:04
Status: Unsterblich (3110 Beiträge)
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>Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
quote:
quote:Im Normalfall sollte das Einwurfeinschreiben deshalb völlig ausreichen.

Ja, aber wer weiß schon, wie die Gegenseite wohnt...


Dabei aber bitte nicht verwässern, daß sogar das OLG oben den Zugang des Einwurf-Einschr. zunächst prima facie, nach dem Beweis des ersten Anscheins angenommen hatte.

Weshalb der eigentlich unsubstantiierte Gegenvortrag der Empf., der eigentlich gar nicht hätte berücksichtigt werden dürfen unwidersprochen geblieben ist, kann wohl auch nur wieder eines der Organe der Rpfl. beantworten. Da haben sich irgendwie die "Richtigen" getroffen.

An der Belastbarkeit des Zugangsnachweis durch Einwurf im Normalfall ändert das nichts, mehr kann man, abgesehen von der Zust. durch den GV, als Absender nicht verlangen.

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von flawless am 08.06.2011 16:22
Status: Tao (6248 Beiträge)
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>Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
Warum nicht die sicherste Methode wählen: der Gerichtsvollzieher ist auch Zustellungsbeamter. Einfach an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle das Schriftstück in zweifacher Ausfertigung schicken, eines wird durch den GV zugestellt, das andere kommt gesiegelt zurück mit der Bestätigung der Zustellung.

wirdwerden

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von wirdwerden am 08.06.2011 17:35
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>Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
Hallo und Danke an alle so fleißigen Antwortschreiber.

Ich habe heute Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher, der für den Wohnort meiner Exfrau zuständig ist, aufgenommen. Die nette Dame hat mir alles genau erklärt und an Kosten werden 10,- € auf mich zukommen.

Ich werde jetzt diesen Weg gehen.

Ich danke allen ganz herzlich für eure Bemühungen.

Es grüßt
Unterhaltszahler 2009

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von Unterhaltszahler2009 am 08.06.2011 17:39
Status: Junior (74 Beiträge)
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>Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
Zumindest macht das auch mit Abstand den meisten Eindruck.

Und die Kosten finde ich vertretbar - ich schicke im Schnitt weniger als ein Einschreiben/RS pro Jahr.

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von Snoop Pooper Scoop am 09.06.2011 15:31
Status: Unsterblich (3110 Beiträge)
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>Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
Nun ja, dann sieht die gute Frau auch, dass es Dir ernst ist. Ich versende inzwischen fast alles von Bedeutung durch den Gerichtsvollzieher oder aber durch Boten. Der Vorteil vom Gerichtsvollzieher ist, dass er nicht nur für eine ordnungsgemäße Zustellung sorgt, sondern auch den Inhalt des zugestellten Briefes bestätigt. Mir hatte mal vor Jahren jemand in der Kündigungsschutzklage erklärt, ja, er hätte einen Brief von uns bekommen, da sei aber eine Glückwunschkarte zum Geburtstag drinnen gewesen und nicht die Kündigung. Sowas passiert einmal, oder?

wirdwerden

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von wirdwerden am 09.06.2011 18:07
Status: Tao (8129 Beiträge)
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>Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
quote:
Sowas passiert einmal, oder?


Wenn du solche "Tips" gibst, wird das noch öfter passieren.

Das wird dann peinlich, wenn man das Geburtagskind auffordert, die Karte vorzulegen. Das müsste er, wenn man das glauben soll. Ob das auch mit seinem Geburtsdatum kompatibel ist, wäre die nächste Frage.

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von flawless am 09.06.2011 18:54
Status: Tao (6248 Beiträge)
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