Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
Hallo,
ich hatte, wie in einem anderen Beitrag geschrieben, im Jahre 2009 einen Vergleich vor einem Amtsgericht ertritten. In diesem Vergleich ging es darum, das meine Exfrau mir Nutzungsentschädigung für unser gemeinsames Haus zahlen muss. Meine Exfrau hat nach der Trennung noch in dem Haus gewohnt, ich hatte sämtliche Kosten und sie hat den Verkauf des Hauses so manipuliert, das dieser erst nach Jahren möglich war.
Meine Anwältin hatte mir nach dem rechtskräftigen Urteil mitgeteilt, das Mitte 2011 das Geld, welches bis 31.12.2012 gestundet wurde, angefordert werden muss.
Ich habe jetzt meine Exfrau angeschrieben und dieses Schreiben per Einschreiben mit Rückschein versandt.
Am heutigen Tage kam der Brief ungeöffnet zurück, mit dem Vermerk ANNAHME VERWEIGERT. Was kann ich jetzt tun, um auch keine Fristen zu verpassen?????
Ich habe Anfang Juli eine Verhanldung mit meiner Ex, kann ich mein Schreiben dort vor Ort an sie übergeben, dann hätte ich ja auch Zeugen für die Übergabe????
Danke und schöne Tage
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von Unterhaltszahler2009 am 07.06.2011 15:14
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>Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
quote:
Besser ist es m.E. von vornherein nur ein Einwurfeinschreiben zu versenden.
Immer etwas riskant; es gab schon Gerichte, die gesagt haben "reicht nicht aus als Zugangsnachweis".
Eine Annahmeverweigerung ist hingegen genau so gut wie eine Annahme, von daher ist das Einschreiben/Rückschein erste Wahl (na gut, zweite nach PZU per Gerichtsvollzieher). Nur falls der Betreffende nicht angetroffen wird und das Einschreiben dann auch nicht abholt, empfiehlt sich noch mal ein zweiter Zustellungsversuch per Einwurfeinschreiben. Bei Fristen am besten, wenn man nach 5 Tagen noch keinen Rückschein zurückbekommen hat.
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von Snoop Pooper Scoop am 07.06.2011 17:42
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>Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
quote:
Im Normalfall sollte das Einwurfeinschreiben deshalb völlig ausreichen.
Ja, aber wer weiß schon, wie die Gegenseite wohnt...
quote:
Wenn das Übergabeeinschr. nach Niederlegung nicht abgeholt wird, ist man auch nicht weiter.
Doch, dann ist man bei
BGHZ 137, 205 ff :
"
Dazu gehört in der Regel, daß er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, daß diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (RGZ 110, 34 [37]; BGH, NJW 1952, 1169 = LM § 130 BGB Nr. 1; VersR 1971, 262 [263]; BAG, NJW 1987, 1508 L = DB 1986, 2336 [unter II 4e]). "
Leider sagt der BGH auch (das ist wieder was für dich, flawless):
"
Welcher Art dieser erneute Versuch des Erklärenden sein muß, hängt von den konkreten Umständen wie den örtlichen Verhältnissen, dem bisherigen Verhalten des Adressaten, den Möglichkeiten des Erklärenden und auch von der Bedeutung der abgegebenen Erklärung ab und kann allgemein nicht entschieden werden. "
quote:
Wer ggf. konkret die Annahme verweigert hat, weiss man auch nicht.
Richtig; allerdings in der Praxis eher selten (auch wenn ich mich an ein BGH-Urteil erinnere, in dem das Thema war, daß angeblich der nur zu Besuch befindliche Onkel die Annahme verweigert hatte, was dem Gericht nicht reichte für Zugangsfiktion), so wie das Argument mit dem leeren Blatt im Brief.
Zumindest in Anwaltsprozessen wissen die Genossen schon, wie man sich als Organ der Rechtspflege zu verhalten hat.
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von Snoop Pooper Scoop am 08.06.2011 15:04
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>Einschreiben wurde Annahme verweigert, was nun????
quote:
Sowas passiert einmal, oder?
Wenn du solche "Tips" gibst, wird das noch öfter passieren.
Das wird dann peinlich, wenn man das Geburtagskind auffordert, die Karte vorzulegen. Das müsste er, wenn man das glauben soll. Ob das auch mit seinem Geburtsdatum kompatibel ist, wäre die nächste Frage.
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von flawless am 09.06.2011 18:54
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