Hallo,
aktuell befindet man sich in außergerichtlichen Widersoprichsverfahgren (Verwaltungsrecht), das via Beratungshilfe abgerechnet wird
Es wird ein Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den man Klage möchte.
Ist es denn möglich, den Anwalt nur mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zu beauftragen und erst nach dessen Bewilligung die Klageschrift durch den Anwalt erstellen zu lassen?
Oder muss die Klageschrift zusammen mit den Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht werden?
Oder ist es möglich den Antrag auf Proßeskostenhilfe ohne Anwalt einzureichen.
Aber ich denke bei diesen Antrag muss auch immer schon die Klageschrift eingereicht werden, oder?
Meine Befürchtung ist, das wenn der Anwalt Klage und Antrag einreicht, der Antrag angewiesen wird, ich den Anwalt ja schon Gebühren für das Gerichtliche Verfahren schulde, da ja die Klageschrift schon eingereicht wurde, oder sehe ich das falsch?
Einschätzung entstehende Kosten bei Klage
24. September 2015
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Frage vom 24. September 2015 | 19:36
Von
Status: Lehrling (1570 Beiträge, 463x hilfreich)
Einschätzung entstehende Kosten bei Klage
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 25. September 2015 | 14:12
Von
Status: Lehrling (1169 Beiträge, 633x hilfreich)
Selbstverständlich geht das. Man muss jedoch beachten, dass auch das PKH-Prüfverfahren eine Anwaltsgebühr auslöst. Kostenlos macht der Kollege das also nicht.
#2
Antwort vom 25. September 2015 | 16:16
Von
Status: Lehrling (1570 Beiträge, 463x hilfreich)
besten Dank.
Aber wie Prüft das Gericht die Erfolgsaussicht des Antrages ohne die Lageschrift?
Begründet man den Antrag auf Proßeskostenhilfe genau so, wie man die Klageschrift gestalten würde?
Es ist das erste mal, das ich diesen Antrag stellen möchte.
Und jetzt?
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