
Den jüngsten Terroranschlag von Madrid im Kopf, stellen sich viele Menschen derzeit die Frage, wie lange Deutschland noch von solchen Attentaten verschont bleiben wird. Die Täter suchen sich so genannte „weiche Ziele“, das heißt zivile Einrichtungen, und von denen gibt es viele – natürlich auch in Deutschland. Hier zu Lande werden diese Objekte bei Bedarf von der Polizei geschützt; überhaupt sind es die Beamten in grün, die für Sicherheit und Ordnung sorgen sollen.
Das könnte sich allerdings ändern, wenn der Bundestag dem Entwurf der unionsregierten Länder Bayern, Hessen, Sachsen und Thüringen zur Änderung des Grundgesetzes (GG) zustimmt. Vorgesehen ist der Einsatz der Streitkräfte im Inneren zum Schutz ziviler Objekte, zur Abwendung drohender Gefahren und Katastrophen schon im präventiven Bereich sowie zum Schutz bei Bedrohungen aus der Luft oder von der See.
Nach der aktuellen Fassung des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG können Streitkräfte bereits zur Hilfe bei einem besonders schweren Unglücksfall angefordert werden. Es sei aber zweifelhaft, ob auch Hilfeleistungen bei Maßnahmen zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden Unglücksfalls, also präventiv, zulässig wären, so die Befürworter des Entwurfs. Insoweit bedürfe es deshalb einer Klarstellung.
Gleiches gelte für die Verhinderung unmittelbar drohender Katastrophen. Der Begriff Naturkatastrophe müsse durch den Begriff Katastrophe ersetzt und damit die Begrifflichkeit des Katastrophenschutzrechts übernommen werden. Für die Annahme einer Katastrophe komme es dann nicht mehr auf die Art des auslösenden Ereignisses, sondern auf seine Folgen an.
Der Gesetzesentwurf sieht zur Herstellung der Rechtssicherheit außerdem eine Klarstellung in Art. 87 a Abs. 2 GG vor. In ihm soll geregelt werden, dass Streitkräfte auch zur Abwehr von Gefahren aus der Luft und von der See einsetzt werden können, soweit ihr Einsatz zu deren wirksamer Bekämpfung notwendig ist.
In der Begründung zur Gesetzesänderung heißt es: Aktuell lässt das GG einen solchen Einsatz der Streitkräfte nicht zu. Anders als der Schutz militärischer Objekte (auch von Bündnispartnern) ist der Schutz ziviler Einrichtungen Aufgabe der Polizei und gehört grundsätzlich nicht zum Verteidigungsauftrag der Streitkräfte. Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte zum Schutz ziviler Objekte im Inland bisher nur im Spannungs- und Verteidigungsfall und im Fall eines inneren Notstandes eingesetzt werden. Der Schutz ziviler Objekte beschränkt sich nach Auffassung der die Gesetzesänderung unterstützenden Länder nicht auf eine bloß technisch – logistische Unterstützung, sondern ist Ausübung hoheitlicher Befugnisse und damit Einsatz, der nicht im Wege der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG geleistet werden kann.
Aufgrund dessen bedürfe es einer Ergänzung des GG. Der Einsatz der Streitkräfte solle allerdings ultima ratio bleiben, heißt es in der Begründung. Die Zuständigkeit der Länder bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sei zu wahren, indem der Einsatz der Streitkräfte nur auf Anforderung eines Landes im Wege der Amtshilfe vorgesehen ist.
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