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Einsames Vergnügen - Sexvideo-Kabinen laut EuGH keine Kinos

AFP VOM 18.3.2010 | Nachrichten - Europarecht | 3344 Aufrufe
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Urteil: Betreiber müssen volle Mehrwertsteuer abführen

Eine Video-Einzelkabine für Sexfilme ist kein Kino. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied, müssen die Betreiber daher die volle Mehrwertsteuer abführen. Mit seinem Urteil zu einem Streit in Belgien bestätigte der EuGH die bisherige Praxis auch in Deutschland.

Das belgische Unternehmen "Erotic Center" betreibt von Innen verschließbare Einzelkabinen. Nach dem Einwurf von Münzen können die Nutzer auf Fernsehbildschirmen verschiedene Sexfilme abrufen und während der bezahlten Nutzungsdauer auch beliebig zwischen den Filmen wechseln. Erotic Center meint, es handele sich hier um Kino, weshalb nur die ermäßigte Mehrwertsteuer fällig sei. Der belgische Fiskus dagegen wertet die Sache als "Vergnügungsautomaten" und hält die Hand für den vollen Mehrwertsteuersatz auf. Das mit dem pikanten Streit befasste Gericht in Gent fragte beim EuGH an, was denn nun steuerrechtlich ein Kino ausmacht.

Nach dem Luxemburger Urteil zählt das einsame Vergnügen nicht dazu, sondern nur das gemeinsame Erlebnis. Steuerlich begünstigt sei nämlich nicht schlicht das "Kino", sondern die "Eintrittsberechtigung für Kinos". Davon werde eine Video-Einzelkabine für Sexfilme nach allgemeinem Verständnis nicht erfasst. Auch die Beispiele in der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie hätten gemeinsam, dass der Eintritt vorab gezahlt wird und sich alle zahlenden Personen gemeinsam einen Film ansehen.

Auch in Deutschland sind Video-Einzelkabinen nicht als steuerbegünstigtes Kino anerkannt. Nach Angaben des Bundesverbandes Erotik Handel in Hamburg wird daher nicht nur die volle Mehrwertsteuer von 19 Prozent, sondern zusätzlich auch noch Vergnügungssteuer fällig.

18. März 2010 - 12.20 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


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