Ein abgelehnter Asylbewerber mit weiteren 6 Monaten Aufenthaltsgenehmigung wird von der Bundespolizei am Flughafen kontrolliert. Bei der Kontrolle wird angenommen, das er illegal ausgereist und wieder eingereist ist. Bei der Kontrolle wird ein gültiger spanischer Führerschein mit einer anderen Identität gefunden. Es wird herausgefunden, dass diese Person vor dem Asylantrag schon einmal mit anderer Identität in Spanien gelebt hat. Welche Folgen hat dies für seine Wiedereinreise nach Deutschland?
Wie hoch sind die Chancen einen spanischen Pass zu erhalten? Meines Wissens war er kein spanischer Staatsbürger, sondern hatte ein Arbeitsvisum.
Vielen Dank für zahlreiche Rückmeldungen
Einreiseverbot
16. April 2016
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Frage vom 16. April 2016 | 22:44
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 2x hilfreich)
Einreiseverbot
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#1
Antwort vom 17. April 2016 | 08:50
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
Zitat:Ein abgelehnter Asylbewerber mit weiteren 6 Monaten Aufenthaltsgenehmigung...
Eine Aufenthaltsgenehmigung gibt es überhaupt nicht.
Ein abgelehnter Asylbewerber hat allenfalls eine Duldung, damit wäre sein Aufenthalt legal.
Zitat:Wie hoch sind die Chancen einen spanischen Pass zu erhalten?
Für gewöhnlich werden Pässe nicht so verteilt, wie Werbezettel. Der Erhalt eines Passes hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit erfordert i.d. R. einen mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Lande voraus und ist auch ansonsten an weitere Bedingungen geknüpft. Dazu müsste er legal in Spanien leben und dann ist das eine Frage des spanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, welche Dir hier wohl kaum jemand beantworten kann, aber ich schätze mal, dass dafür einigen Voraussetzungen erfüllt werden müssen, die er derzeit sicher nicht vorweisen kann.
-- Editiert von ya338 am 17.04.2016 09:02
#2
Antwort vom 17. April 2016 | 17:14
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8072x hilfreich)
@ya338
Zitat:Eine Aufenthaltsgenehmigung gibt es überhaupt nicht.
Das sieht der Bundesausländerbeauftragte anders:
http://www.bundesauslaenderbeauftragte.de/aufenthaltsgenehmigung.html
Zitat:Die Bezeichnung Aufenthaltsgenehmigung ist nur als Oberbegriff zu verstehen, denn es gibt unterschiedliche Arten hierbei. Als Aufenthaltsbewilligung wird jene Genehmigung bezeichnet, welche zeitlich begrenzt ist, beispielsweise für einen Besuch der Kinder, der Eltern oder des Ehepartners. Die Bewilligung kann bis zu zwei Jahre gelten und ist zweckgebunden.
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#3
Antwort vom 17. April 2016 | 17:58
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 2x hilfreich)
Der Mensch hatte vor einigen Jahren ein Arbeitsvisum für Spanien.
Als dieses ablief lebte dieser Mensch wieder einige Jahre in seinem Heimatland, bis er flüchtete.
Nun hofft er, dass er erneut eine spanische Aufenthaltsgenehmigung/Pass erhält.
Nach der Ablehnung seines Asylantrags wurde seine Aufenthaltsgestattung noch einmal verlängert, weil er
Aussicht auf einen Arbeitsplatz hatte und hierfür in seinem Heimatland die entsprechenden Papiere zur ausreise und wieder Einreise beantragt hat.
#4
Antwort vom 17. April 2016 | 19:17
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
Zitat:Die Bezeichnung Aufenthaltsgenehmigung ist nur als Oberbegriff zu verstehen..
Das ist richtig, aber wenn man schreibt "besitzt eine Aufenthaltsgenehmigung" ist das ziemlich
unklar und trägt nicht dazu bei, zielführende Antworten zu geben.
Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor:
das Visum (für kurzfristige Aufenthalte wie z.B. Besuche, Tourismus)
die Aufenthaltsgestattung (für Asylbewerber für die Dauer des Asylverfahrens),
die Aufenthaltserlaubnis (befristeter Aufenthalt),
die Blaue Karte EU (für Hochqualifizierte),
die Niederlassungserlaubnis
die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind unbefristet.
Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung.
#5
Antwort vom 17. April 2016 | 19:24
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
Zitat:Der Mensch hatte vor einigen Jahren ein Arbeitsvisum für Spanien.
Als dieses ablief lebte dieser Mensch wieder einige Jahre in seinem Heimatland, bis er flüchtete.
Nun hofft er, dass er erneut eine spanische Aufenthaltsgenehmigung/Pass erhält.
Mit dieser Vorgeschichte hat er in Deutschland kaum eine Chance hier einen Aufenthalt zu erlangen.
Er sollte sich mit seine Bemühungen an die spanischen Behörden wenden.
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