Einreise USA mit getilgter Vorstrafe

4. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
hdnatru
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Einreise USA mit getilgter Vorstrafe

Ich möchte ende März für 14 Tage mit meiner Familie in die USA (Florida) fliegen. Nun habe ich folgendes Problem. 1994 wurde ich zu 2 Jahren auf 3 Jahre Bewährung verurteilt. Es handelt hierbei nicht um eine schwere Körperverletzung. Ich gehe davon aus, dass nach so langer Zeit, eine Tilgung der Vorstrafe im BZR eingetragen ist. Somit habe in dem Online Esta Antrag die Frage nach dem Vorstrafen mit nein beantwortet. Der Esta Antrag wurde genehmigt.

Nun muss ich aber in unterschiedliche Beiträgen im Netz lesen, dass die erteilte Esta Freigabe nichts wert ist bzw. ich sogar eine falsche Angabe mit meiner Angabe zu der Vorstrafe gemacht habe.

Bin echt Ratlos und nicht sicher, was da eventuell auf mich zukommt .... wenn ich in die USA einreise.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Internationalen Recht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internationalen Recht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120017 Beiträge, 39816x hilfreich)

US-Behörden haben grundsätzlich die Möglichkeit Auskunft über Daten wegen Vorstrafen bzw. gespeicherten Daten zu erlangen (§ 57 BZRG ).

Man sollte also versuchen sicherzustellen, das die relevanten Datenbanken allesamt "sauber" sind, dann macht das auch keine Probleme.



Die Behörden können die Einreise an der Grenze übrigens ohne weiteres versagen, auch wenn man ESTA/Visum besitzt.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Die konkrete Frage, fragt noicht nach Vorstrafen sondern:

quote:

Wurden Sie jemals aufgrund eines Verbrechens verhaftet oder verurteilt, das zu einer schweren Sachbeschädigung, einer schweren Körperverletzung oder einer schweren Schädigung einer Behörde geführt hatte?


https://esta.cbp.dhs.gov/esta/WebHelp/helpScreen_de.htm#vwp3

Verwiesen wird bei obengenannter Quelle auf:
8 U.S.C. § 1182(a)(2)
http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/USCODE-2011-title8/html/USCODE-2011-title8-chap12-subchapII-partII-sec1182.htm
quote:

§1182. Inadmissible aliens
(a) Classes of aliens ineligible for visas or admission
Except as otherwise provided in this chapter, aliens who are inadmissible under the following paragraphs are ineligible to receive visas and ineligible to be admitted to the United States:
[...]
(2) Criminal and related grounds
(A) Conviction of certain crimes
(i) In general
Except as provided in clause (ii), any alien convicted of, or who admits having committed, or who admits committing acts which constitute the essential elements of—
(I) a crime involving moral turpitude (other than a purely political offense) or an attempt or conspiracy to commit such a crime, or
(II) a violation of (or a conspiracy or attempt to violate) any law or regulation of a State, the United States, or a foreign country relating to a controlled substance (as defined in section 802 of title 21),

is inadmissible.
(ii) Exception
Clause (i)(I) shall not apply to an alien who committed only one crime if—
(I) the crime was committed when the alien was under 18 years of age, and the crime was committed (and the alien released from any confinement to a prison or correctional institution imposed for the crime) more than 5 years before the date of application for a visa or other documentation and the date of application for admission to the United States, or
(II) the maximum penalty possible for the crime of which the alien was convicted (or which the alien admits having committed or of which the acts that the alien admits having committed constituted the essential elements) did not exceed imprisonment for one year and, if the alien was convicted of such crime, the alien was not sentenced to a term of imprisonment in excess of 6 months (regardless of the extent to which the sentence was ultimately executed).
[...]



und 8 U.S.C. § 1101(a)(43)
http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/USCODE-2011-title8/html/USCODE-2011-title8-chap12-subchapI-sec1101.htm
quote:

(43) The term "aggravated felony" means—
[...]
(F) a crime of violence (as defined in section 16 of title 18, but not including a purely political offense) for which the term of imprisonment at least one year;
[...]
The term applies to an offense described in this paragraph whether in violation of Federal or State law and applies to such an offense in violation of the law of a foreign country for which the term of imprisonment was completed within the previous 15 years. Notwithstanding any other provision of law (including any effective date), the term applies regardless of whether the conviction was entered before, on, or after September 30, 1996.



bzw. ihren Gegenstücken im INA http://www.uscis.gov/laws/immigration-and-nationality-act

Section 16 of title 18
http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/USCODE-2011-title18/html/USCODE-2011-title18-partI-chap1-sec16.htm
quote:

§16. Crime of violence defined
The term "crime of violence" means—
(a) an offense that has as an element the use, attempted use, or threatened use of physical force against the person or property of another, or
(b) any other offense that is a felony and that, by its nature, involves a substantial risk that physical force against the person or property of another may be used in the course of committing the offense.



1. Problem. Sie haben beim ESTA Antrag gelogen. Wird das herausgefunden fliegen Sie gleich mit der nächsten Flieger wieder zurück nach Deutschland.



-- Editiert FareakyThunder am 06.01.2015 17:29

-- Editiert FareakyThunder am 06.01.2015 17:37

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Hinweis: In einer früheren Version schrieb ich, dass ein Visaantrag abgelehnt wurde. In einem Edit habe ich aber noch den 15 Jahr-Pasus für Auslandstaten von 8 U.S.C. § 1101(a)(43) eingefügt. D.h. einem Visaantrag kann, muss aber nicht stattgegeben werden.

Wichtig, und wie auch Harry van Sell, schreibt: Am Ende entscheided immer noch der Einreisebeamte, auch dann wenn man ein Visa hat.


-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Bei ESTA hat man aber keine Möglichkeit der Rechtsmittel! Willkür!

Bei einer Ablehnung mit VISUM, was wesentlich unwahrscheinlicher ist und verdammt gut begründet sein muss, hat man die Möglichkeit den Rechtsweg einzuschlagen.

Jetzt kann man sowieso nichts mehr ändern. Bei einem nachträglichen Visumantrag wird man sicher hochpeinlich nach dem Grund befragt. Inzwischen wird man auch bei offenkundigen ESTA-Mängeln bereits in Deutschland abgelehnt und kommt erst gar nicht in den Flieger.

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Ich würde ein Visum machen. Nachteil: Kostet ca 100€ und man muss es persönlich beantragen / bzw zum Interview.
Vorteil:
Wird das Visum abgelehnt, kann man die Flugtickets zurückgeben, denn alle mir bekannten Airlines erstatten bei einem abgelehnten Visum das Ticket.

quote:
FULL REFUND PERMITTED BEFORE DEPARTURE IN CASE OF
REJECTION OF VISA. EMBASSY STATEMENT REQUIRED.




Weiterer Vorteil:
Man darf in USA Rechtsmittel einlegen, und sitzt eben nicht im nächsten Flieger nach Europa. Denn das kann richtig teuer werden.


-----------------
" "

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

quote:

Jetzt kann man sowieso nichts mehr ändern. Bei einem nachträglichen Visumantrag wird man sicher hochpeinlich nach dem Grund befragt. Inzwischen wird man auch bei offenkundigen ESTA-Mängeln bereits in Deutschland abgelehnt und kommt erst gar nicht in den Flieger.



Klar kann man das ändern. Der Flug ist erst Ende März. Hochpeinlicher als die Erklärung beim Visumsantrag, dass man das ESTA-Formular nach deutschen Rechtsverständnis bezüglich Vorstrafen ausgefüllt hat, ist wenn die INS an der Hoteltür klopft und das Auschaffungsprozedere beginnt weil man auf dem ESTA-Formular unrichtige Angaben gemacht hat.

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Den INS gibt es nicht mehr - das macht jetzt der ICE ( Immigration and Customs Enforcement).

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12305.04.2015 21:25:24
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 46x hilfreich)

Befragen wir doch einfach mal das BZRG, wie alt waren sie zum Zeitpunkt der Verurteilung? Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht? Kamen danach noch weitere Verurteilungen?

Ich möchte auf den §53 BZRG hinaus, i.V.m mit Tilgung.
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass auch die USA nicht mehr Wissen können, als das BZRG. Ist ein Eintrag dort getilgt, wie kann eine ausländische Stelle denn dann an Daten rankommen?

Meine persönliche Meinung / kein Rat / keine Empfehlung.

4x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
HerrKa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Inzwischen wird man auch bei offenkundigen ESTA-Mängeln bereits in Deutschland abgelehnt und kommt erst gar nicht in den Flieger.


Ist diese Aussage auf den online ESTA Antrag bezogen oder auf die Abreise an einem deutschen Flughafen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Bei ESTA hat man aber keine Möglichkeit der Rechtsmittel! Willkür!

Es gibt mit ganz wenigen Ausnahmen überhaupt keinen Rechtsanspruch für Nicht-US-Staatsangehörige, in die USA einzureisen.
Zitat:

Bei einer Ablehnung mit VISUM, was wesentlich unwahrscheinlicher ist und verdammt gut begründet sein muss, hat man die Möglichkeit den Rechtsweg einzuschlagen.

Die Ablehnung eines US-Visums muss überhaupt nicht begründet werden.
Es gibt einige Konstellationen (z.B. man ist Familienangehöriger eines US-Staatsangehörigen), bei denen es nach US-Recht einen Anspruch auf Erlaubnis der Einreise gibt, wobei auch da wiederum die Einwanderungsbehörde unter bestimmten Umständen die Einreise verweigern können. Das ist vor US-Gerichten anfechtbar.

In allen anderen Fällen ist es reine Ermessenssache der US-Einwanderungsbehörde, ob ein Nicht-US-Staatsangehöriger in die USA einreisen darf oder nicht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Wirst du bei der Einreise erwischt fliegst du zurück und brauchst nie wieder zu kommen. Daher würde ich eher ein Visum versuchen. Da die in der selben Datenbank suchen ist das ein guter Test wenn du dort schweigst. Die Konsequez ist dann das Sie es ablehnen. Die Einreisesperre ist kein Problem da du eh nicht reindarfst.

Die müssen keinen reinlassen und können dich aufgrund deiner Nase abweisen

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.727 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.