Die Abmahnung

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Abmahnung, Abmahnungen, Unterlassungsanspruch, Wettbewerbsrecht
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Einleitung

Eine Abmahnung ist ein anerkannter Rechtsbehelf, dessen Benutzung grundsätzlich jedermann freistehen muss. Mit einer Abmahnung wird ein Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend gemacht. Abmahnungen werden überwiegend im Arbeitsrecht und im Wettbewerbsrecht eingesetzt. Im Arbeitsrecht kann man eine Abmahnung als eine von einem Vorgesetzten an einen Mitarbeiter gerichtete Aufforderung verstehen, ein konkret definiertes Fehlverhalten zu ändern oder aufzugeben. Verbunden ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht in der Regel mit der Androhung, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung erfolge. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten werden Abmahnungen mit der Aufforderung abgegeben, ein angeblich oder tatsächlich wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen.

Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) setzt bei Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, wie z.B. bei Darlehensverträgen, Dienstverträgen, Leihverträgen, Mietverträgen, oder Verwahrungsverträgen zur Wirksamkeit der Kündigungserklärung zunächst eine Abmahnung der vorangegangenen Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten voraus, § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB. Hier sei noch auf die erfolgsversprechenden Auswirkungen einer Abmahnung in nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten hingewiesen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf Abmahnungen im Wettbewerbsrecht.

Anspruchsgrundlagen, die dazu berechtigen, von einem anderen ein Unterlassen zu beanspruchen, sind zahlreich. Exemplarisch seien an dieser Stelle erwähnt: Verletzung von Kennzeichenrechten nach dem Markengesetz (MarkenG), Verletzung von Urheber- oder deren Verwertungsrechten nach dem Urhebergesetz (UrhG) oder wettbewerbswidriges Handeln eines Konkurrenten wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es wird nochmals betont, dass grundsätzlich jeder Unterlassungsanspruch Inhalt einer Abmahnung sein kann.

Angenommen, ein Unternehmer ist der Meinung, dass ein Konkurrent seine Rechte beeinträchtige. Bei offensichtlichen Verstößen kann der Unternehmer dies meist selbst feststellen. Er kann daher eine Abmahnung versenden, ohne sich in Gefahr zu begeben, zum Schadenersatz verpflichtet zu werden. Darauf wird auf den folgenden Seiten noch ausführlicher eingegangen. Oftmals aber ist die Materie zu schwierig und es sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, der einen Verstoß verbindlich feststellen und eine den Anforderungen des Verstoßes entsprechende Abmahnung abgeben kann.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Einleitung
Seite  2:  Voraussetzungen
Seite  3:  Reaktionen
Seite  4:  Kosten