Einkünfteerzielungsabsicht bei leerstehender Immobilie
Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Sandro Dittmann 24.1.2010 | Ratgeber - Steuerrecht | 1765 Aufrufe Mehr zum Thema:Einkünfteerzielungsabsicht
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist regelmäßig Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt bzw. für vergangene Zeiträume vorlag. Dies ist besonders dann interessant, wenn die Immobilie längere Zeit leer steht und der Steuerpflichtige trotz dieses Leerstandes vorab entstandene Werbungskosten, z.B. für Sanierung und Instandhaltung, geltend macht.
Über diese Fragestellung hatte der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 25.06.2009 zu entscheiden, BFH Urteil vom 25.06.2009 Az. IX R 54/08.
Sandro Dittmann
Dresden
Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht Pers. Direktanfrage
Der Bundesfinanzhof hat dem Steuerpflichtigen Nachweis- und sogar Handlungspflichten auferlegt, die besonders bei längerem Leerstand zu erfüllen sind. Ist aufgrund der bisherigen Vermietungsbemühungen erkennbar, dass für das Objekt in dem derzeitigen baulichen Zustand kein Markt besteht, so muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken - unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen - dass ein vermietbarer Zustand des Objektes erreicht wird.
Tut er dies nicht und nimmt auch in Zukunft den Leerstand hin, spricht der Bundesfinanzhof dem Steuerpflichtigen die Einkünfteerzielungsabsicht ab und behandelt die Immobilie als „Liebhaberei". Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass entstandene Werbungskosten nicht mehr abzugsfähig sind.
Praxistipp:
Jeder Steuerpflichtige sollte Aufzeichnungen darüber führen, welche Maßnahmen zur Vermietbarkeit seiner Immobilie getroffen wurden. Hierzu zählen die Dokumentation von Anzeigenschaltungen, aber auch von Makleraufträgen.
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