Einkünfte aus Gläubigerausschuss

13. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
karolus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Einkünfte aus Gläubigerausschuss

Ich war Mitglied des Gläubigerausschusses während der Insolvenz meines Arbeitgebers als Vertreter des Betriebsrates. Die daraus entstandene Einnahmen ( Aufwandsentschädigungen) soll ich nun lt. Finanzamt auf Grund von &18 Abs.3 EStG als Einnahmen aus selbständiger Arbeit eingeben. Da es sich dabei nicht um "reine" Einkommen in klassischen Sinne handelt sondern um eine "Entschädigung" möchte ich Sie um Antwort bitten:
-welche Art des Einkommen bilden diese Einnahmen? Die setzten sich aus Stundensätze, Fahrtkosten, Reisekosten zusammen
-muss ich diese Einkünfte in meine Einkommenssteeuererklärung eingeben? Wenn ja unter welchen Art des Einkommens fallen diese Angaben?

Für alle Hinweise würde ich Ihnen sehr dankbar

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

Was immer der Unterschied zwischen "reinem" und "unreinem" Einkommen sein mag...das FA hat ja schon zutreffend geschrieben, dass die Einkünfte unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen und steuerpflichtig sind. Das ganze gehört in die Anlage S. Wenn Fahrt- oder Reisekosten angefallen sind, sind diese abzugsfähig.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
karolus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

§ 18 EStG regelt Einkünfte aus selbständiger Arbeit: ist das in dem Sinne selbständige Arbeit? ; zumindest nach Erklärung die ich im Netz gefunden hatte:
"Tatbestandsmerkmale" (um von einer "selbständier Arbeit" auszugehen):
"Die Tätigkeit muss selbständig ausgeübt werden, d. h. der Steuerpflichtige muss eigenverantwortlich tätig werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Tätigkeit dann selbständig, wenn diese auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und Gefahr (Unternehmerinitiative) ausgeübt wird. Den Steuerpflichtigen müssen daher der Erfolg bzw. Misserfolg und das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit treffen.
Als weiteres "Tatbestandsmerkmal" für das Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist die Gewinnerzielungsabsicht zu nennen. Diese ist im Gesetz jedoch nicht definiert. Die Gewinnerzielungsabsicht kann Nebenzweck sein.
Ich wurde vom Amtsgericht als Mitglied des GA "berufen" - also mehr oder weniger nicht aus eigene Initiative und ohne Gewinnerzielungsabsicht- also es besteht die Frage war die Mitgliedschaft beim "GA" "selbsständige Arbeit" in Sinne des §18 EStg oder??

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

Zitat:
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Tätigkeit dann selbständig, wenn diese auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko)...
Sind Sie auf fremde Rechnung tätig? Nein.
Zitat:
...und Gefahr (Unternehmerinitiative) ausgeübt wird. Den Steuerpflichtigen müssen daher der Erfolg bzw. Misserfolg und das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit treffen.
Lesen Sie mal § 71 InsO . Genug Risiko?
Wenn am Ende zudem ein Gewinn übrig bleibt, liegt auch Gewinnerzielungsabsicht vor.

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen