Ich war Mitglied des Gläubigerausschusses während der Insolvenz meines Arbeitgebers als Vertreter des Betriebsrates. Die daraus entstandene Einnahmen ( Aufwandsentschädigungen) soll ich nun lt. Finanzamt auf Grund von &18 Abs.3 EStG als Einnahmen aus selbständiger Arbeit eingeben. Da es sich dabei nicht um "reine" Einkommen in klassischen Sinne handelt sondern um eine "Entschädigung" möchte ich Sie um Antwort bitten:
-welche Art des Einkommen bilden diese Einnahmen? Die setzten sich aus Stundensätze, Fahrtkosten, Reisekosten zusammen
-muss ich diese Einkünfte in meine Einkommenssteeuererklärung eingeben? Wenn ja unter welchen Art des Einkommens fallen diese Angaben?
Für alle Hinweise würde ich Ihnen sehr dankbar
Einkünfte aus Gläubigerausschuss
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Was immer der Unterschied zwischen "reinem" und "unreinem" Einkommen sein mag...das FA hat ja schon zutreffend geschrieben, dass die Einkünfte unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen und steuerpflichtig sind. Das ganze gehört in die Anlage S. Wenn Fahrt- oder Reisekosten angefallen sind, sind diese abzugsfähig.
§ 18 EStG
regelt Einkünfte aus selbständiger Arbeit: ist das in dem Sinne selbständige Arbeit? ; zumindest nach Erklärung die ich im Netz gefunden hatte:
"Tatbestandsmerkmale" (um von einer "selbständier Arbeit" auszugehen):
"Die Tätigkeit muss selbständig ausgeübt werden, d. h. der Steuerpflichtige muss eigenverantwortlich tätig werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Tätigkeit dann selbständig, wenn diese auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und Gefahr (Unternehmerinitiative) ausgeübt wird. Den Steuerpflichtigen müssen daher der Erfolg bzw. Misserfolg und das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit treffen.
Als weiteres "Tatbestandsmerkmal" für das Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist die Gewinnerzielungsabsicht zu nennen. Diese ist im Gesetz jedoch nicht definiert. Die Gewinnerzielungsabsicht kann Nebenzweck sein.
Ich wurde vom Amtsgericht als Mitglied des GA "berufen" - also mehr oder weniger nicht aus eigene Initiative und ohne Gewinnerzielungsabsicht- also es besteht die Frage war die Mitgliedschaft beim "GA" "selbsständige Arbeit" in Sinne des §18 EStg oder??
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Sind Sie auf fremde Rechnung tätig? Nein.Zitat:Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Tätigkeit dann selbständig, wenn diese auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko)...
Lesen Sie mal § 71 InsO . Genug Risiko?Zitat:...und Gefahr (Unternehmerinitiative) ausgeübt wird. Den Steuerpflichtigen müssen daher der Erfolg bzw. Misserfolg und das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit treffen.
Wenn am Ende zudem ein Gewinn übrig bleibt, liegt auch Gewinnerzielungsabsicht vor.
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