Einkommensteuererklärung für Berufseinsteiger Steuerklasse 1

18. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
pixellyd
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Einkommensteuererklärung für Berufseinsteiger Steuerklasse 1

Hallo liebe Leute,

ich würde gerne wissen, ob es Sinn macht, eine ESt-Erkl. abzugeben, wenn ich in der Steuerklasse 1 bin?

Es fallen keine besonders hohen Werbungskosten für mich an. Ich habe erst Anfang diesen Monats angefangen zu arbeiten und habe mich davor noch in der Ausbildung befunden.

Stimmt es, dass ich die Lohnsteuer in meinem Fall für die ersten 6 Monate anteilig zurückbekomme? Sicher schmunzeln einige jetzt hier über meine Ahnungslosigkeit xD

Freue mich über jeden Tipp.

Lg

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19 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Stimmt es, dass ich die Lohnsteuer in meinem Fall für die ersten 6 Monate anteilig zurückbekomme? Gewissermaßen - Sie werden immer so besteuert, als würden Sie 12 Monate den gleichen Lohn haben. Und das bedeutet für die Zeit nach der Ausbildung, daß Sie da zu hoch besteuert werden. Und ausgeglichen wird das entweder am Jahresende vom Arbeitgeber (Lohnsteuerjahresausgleich - bitte nicht mit der Steuererklärung verwechseln!) oder halt vom Finanzamt, welches aber nur aktiv wird, wenn man eine Steuererklärung einreicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
pixellyd
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Gewissermaßen - Sie werden immer so besteuert, als würden Sie 12 Monate den gleichen Lohn haben. Und das bedeutet für die Zeit nach der Ausbildung, daß Sie da zu hoch besteuert werden. Und ausgeglichen wird das entweder am Jahresende vom Arbeitgeber (Lohnsteuerjahresausgleich - bitte nicht mit der Steuererklärung verwechseln!) oder halt vom Finanzamt, welches aber nur aktiv wird, wenn man eine Steuererklärung einreicht.


Und ist der Arbeitgeber zu einem Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet? Wenn er einen durchführt, bekomme ich das dann von ihm erstattet?

Kann ich als Arbeitnehmerin diesen Ausgleich auch selbst machen? Dazu müsste ich dann eine Einkommensteuererklärung einreichen - oder habe ich das falsch verstanden?

Heißt also, ein Lohnsteuerjahresausgleich lohnt sich für mich.

lieben Dank für die Antwort und vorab für alle weiteren

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Und ist der Arbeitgeber zu einem Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet? Das hängt von der Größe des Betriebes ab.
Wenn er einen durchführt, bekomme ich das dann von ihm erstattet? Ja.
Kann ich als Arbeitnehmerin diesen Ausgleich auch selbst machen? Sie können eine Steuererklärung machen. Das ist nicht dasselbe.
Heißt also, ein Lohnsteuerjahresausgleich lohnt sich für mich. Für dieses Jahr sicher.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zahlst Du Kirchensteuer? Wenn ja, dann lohnt sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung schon deswegen.

Zitat:
Es fallen keine besonders hohen Werbungskosten für mich an. Ich habe erst Anfang diesen Monats angefangen zu arbeiten und habe mich davor noch in der Ausbildung befunden.


Auch in der Ausbildung fallen Werbungskosten an. Wie weit ist denn z.B. Dein Weg zur Arbeit?

-- Editiert von hh am 18.07.2017 23:26

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich habe erst Anfang diesen Monats angefangen zu arbeiten und habe mich davor noch in der Ausbildung befunden.
Warum wird eigentlich immer wieder zwischen Arbeit und Ausbildung unterscheiden?
Für die Steuer ist das völlig egal, auch eine Ausbildungsvergütung ist Lohn.

Zum Lohnsteuerjahresausgleich: War die Ausbildung bei dem selben Arbeitgeber wie dem Jetzigen? Nur dann kann er nämlich einen Lohnsteuerjahresausgleich machen.

Stefan

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#7
 Von 
pixellyd
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und ist der Arbeitgeber zu einem Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet? Das hängt von der Größe des Betriebes ab.
Wenn er einen durchführt, bekomme ich das dann von ihm erstattet? Ja.
Kann ich als Arbeitnehmerin diesen Ausgleich auch selbst machen? Sie können eine Steuererklärung machen. Das ist nicht dasselbe.
Heißt also, ein Lohnsteuerjahresausgleich lohnt sich für mich. Für dieses Jahr sicher.


Wir sind ein sehr kleiner Betrieb, eigentlich nur fünf Leute, wenn ich mich nicht verzähle oder jemanden noch nicht kennengelernt habe. Ich nehme an, dass dann kein Lohnsteuerjahresausgleich von meinem AG durchgeführt wird?

Was heißt "für dieses Jahr"? Kann es sein, dass ich zum Beispiel für 2018 Steuern draufzahlen muss? Macht es Sinn, dafür einen Steuerberater zu Rate zu ziehen?


Zitat (von hh):
Zahlst Du Kirchensteuer? Wenn ja, dann lohnt sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung schon deswegen. Auch in der Ausbildung fallen Werbungskosten an. Wie weit ist denn z.B. Dein Weg zur Arbeit?


Von Tür zu Tür dauert es plus/minus 45 Minuten. Ich zahle keine Kirchensteuer.

Zitat (von reckoner):
Hallo,
Warum wird eigentlich immer wieder zwischen Arbeit und Ausbildung unterscheiden?
Für die Steuer ist das völlig egal, auch eine Ausbildungsvergütung ist Lohn.

Zum Lohnsteuerjahresausgleich: War die Ausbildung bei dem selben Arbeitgeber wie dem Jetzigen? Nur dann kann er nämlich einen Lohnsteuerjahresausgleich machen.
Stefan


Hallo Stefan! Ich habe eine schulische Berufsausbildung gemacht und keinen Lohn bekommen. Ich habe aber tatsächlich nebenbei auf 450,- Basis gearbeitet, jedoch nicht bei dem jetzigen AG, und einen Bildungskredit bezogen. Ändert das was an der Sache?





Vielen Dank an alle für die zahlreichen Antworten. Tut mir Leid, falls man sich hier wegen meiner Fragen die Haare rauft.

Herzlichst

Lulu

-- Editiert von pixellyd am 21.07.2017 15:56

-- Editiert von pixellyd am 21.07.2017 15:57

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#8
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat:
Von Tür zu Tür dauert es plus/minus 45 Minuten.

Zur Ermittlung der Werbungskosten legt man die Entfernung und nicht die Zeit zugrunde.

Sollten es 40 km sein, wäre das je Arbeitstag bereits 12 EUR an Werbungskosten. Sollten Sie im ersten Jahren mehr als 83 Tage gearbeitet haben, was bei sechs Monaten der Fall gewesen sein dürfte, hätten Sie dann bereits mehr Werbungskosten als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 1.000 EUR bereits berücksichtigt hat.

-- Editiert von Cybert. am 21.07.2017 18:53

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Was heißt "für dieses Jahr"? Kann es sein, dass ich zum Beispiel für 2018 Steuern draufzahlen muss?


Eine Steuernachzahlung kann in Stkl. I nicht vorkommen, wenn man keine Nebeneinkünfte hat. Wenn man das ganze Jahr gleichmäßig Geld verdient hat, bekommt man aber erheblich weniger erstattet, als wenn man nur in der zweiten Jahreshälfte gearbeitet hat. Von der Höhe der Erstattung sollte man also keine Rückschlüsse auf Folgejahre ziehen.

Zitat:
Hallo Stefan! Ich habe eine schulische Berufsausbildung gemacht und keinen Lohn bekommen. Ich habe aber tatsächlich nebenbei auf 450,- Basis gearbeitet, jedoch nicht bei dem jetzigen AG, und einen Bildungskredit bezogen. Ändert das was an der Sache?


Wenn Du nicht das gesamte Jahr beim gleichen AG gearbeitet hast, dann darf der gar keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Sollte der 450€-Job pauschal versteuert gewesen sein, dann zählt er steuerlich nicht mit

Zitat:
Macht es Sinn, dafür einen Steuerberater zu Rate zu ziehen?


Nein, eher macht es Sinn, sich für ca. 25-30€ eine Steuersoftware zu besorgen, die einen durch die Steuererklärung führt und alle relevanten Fragen stellt. Aktuell sind keine besonderen Schwierigkeiten zu erkennen. Und nur um die Entfernungspauschale geltend zu machen benötigt man keinen Steuerberater.

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich habe eine schulische Berufsausbildung gemacht und keinen Lohn bekommen.
OK, das hatte ich anders verstanden. Für die Steuer ist das aber gut, der Lohn im 2. Halbjahr reduziert sich damit praktisch auf die Hälfte (aber meinen nächsten Absatz bezüglich des Minijobs beachten).
Lohnsteuerjahresausgleich darf der Arbeitgeber dann aber nicht machen, das geht nur wenn er die Steuerklasse 1 das ganze Jahr über in seiner Lohnbuchhaltung hatte (vereinfacht gesagt).

Zitat:
Ich habe aber tatsächlich nebenbei auf 450,- Basis gearbeitet,
Pauschal versteuert oder nicht?
Wenn pauschal dann ist die Sache erledigt, davon muss nichts mehr in der Steuererklärung angegeben werden.

Zitat:
Von Tür zu Tür dauert es plus/minus 45 Minuten.
Es wurde ja schon gesagt das nicht die Zeit sondern die Entfernung maßgeblich ist. Jeder Kilometer zählt dabei 0,30 Euro (aber nur die einfache Strecke). Rechne einfach "Tage * Kilometer * 0,30 Euro", und wenn das zuzüglich sonstiger Werbungskosten* mehr als 1000 Euro sind lohnt sich oft die Angabe.

*z.B. Arbeitskleidung, Fachliteratur, Gewerkschaftsbeiträge, Kontoführungsgebühren, Bewerbungskosten

Zitat:
Macht es Sinn, dafür einen Steuerberater zu Rate zu ziehen?
Einfache Fälle wie deiner sollte eigentlich jeder selbst hinbekommen.
Ich rate da immer zu ElsterFormular, einer Gratissoftware der Finanzverwaltung. Dort brauchst du nur den Hauptvorduck, die Anlage N und die Anlage Vorsorgeaufwand. In die Anlage N übernimmst du 1:1 die Lohnsteuerbescheinigung die du von deinem/n Arbeitgeber/n bekommst, die Anlage Vorsorgeaufwand füllt sich dann zum größten Teil alleine aus, und dann noch ein paar persönliche Daten in den Hauptvordruck (Name, Adresse etc.) und fertig ist die Steuererklärung (mach' ich dir in unter 10 Minuten).
Und ob du in deinem ersten Jahr das mit den Werbungskosten überhaupt brauchst kannst du bei ElsterFormular an der - unverbindlichen - Berechnung sehen (mehr als alle gezahlten Steuern kann man nicht erstattet bekommen).
Für das nächste Jahr (mit vermutlich 12 Monaten Lohn) kannst du dir dann auch mal weitere Dinge anschauen, etwa die haushaltsnahen Dienstleistungen (Hauptvorduck Seite 3 untere Hälfte).

Stefan

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#11
 Von 
pixellyd
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Sollten es 40 km sein, wäre das je Arbeitstag bereits 12 EUR an Werbungskosten. Sollten Sie im ersten Jahren mehr als 83 Tage gearbeitet haben, was bei sechs Monaten der Fall gewesen sein dürfte, hätten Sie dann bereits mehr Werbungskosten als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 1.000 EUR bereits berücksichtigt hat.


Hey Cybert! Nehme ich da die Luftlinie oder die tatsächliche Strecke, die gefahren wird? Luftlinie wären 7,01 km; die Strecke die ich fahre ungefähr 8-9 km. Welche Angabe ist hier maßgebend?

Zitat (von hh):
Eine Steuernachzahlung kann in Stkl. I nicht vorkommen, wenn man keine Nebeneinkünfte hat. Wenn man das ganze Jahr gleichmäßig Geld verdient hat, bekommt man aber erheblich weniger erstattet, als wenn man nur in der zweiten Jahreshälfte gearbeitet hat. Von der Höhe der Erstattung sollte man also keine Rückschlüsse auf Folgejahre ziehen.


Hey hh! Danke für deine Antwort. Dürfte ich theoretisch neben der sozialversicherungspflichtigen Arbeit auch in einem 450,- EURO Job arbeiten? Wenn ich dies z. B. in diesem Jahr täte, hätte ich dann eventuell eine Steuernachzahlung im nächsten Jahr? Oder was meint man mit Nebeneinkünften noch?


__________________

Hi Stefan! Danke!

Zitat (von reckoner):

Pauschal versteuert oder nicht? Wenn pauschal dann ist die Sache erledigt, davon muss nichts mehr in der Steuererklärung angegeben werden.


Woher weiß ich, ob das pauschal versteuert wurde oder nicht? Ich wusste nicht, dass man da einen Unterschied machen muss. Sicherlich weiß mein alter AG das?

Zitat:
Es wurde ja schon gesagt das nicht die Zeit sondern die Entfernung maßgeblich ist. Jeder Kilometer zählt dabei 0,30 Euro (aber nur die einfache Strecke). Rechne einfach "Tage * Kilometer * 0,30 Euro", und wenn das zuzüglich sonstiger Werbungskosten* mehr als 1000 Euro sind lohnt sich oft die Angabe.
*z.B. Arbeitskleidung, Fachliteratur, Gewerkschaftsbeiträge, Kontoführungsgebühren, Bewerbungskosten


Ich habe gerechnet: 126 Tage (01.07.-31.12.17) * 7,01 km (Luftlinie) * 0,30 EUR = 264,98 EUR. Oder muss ich das auf das ganze Jahr 2017 rechnen? dann sind es mit 251 Tagen 527,85 EUR. Und ich bezahle 1,90 EUR Kontoführungsgebühren. Das würde dann 22,80 EUR aufs ganze Jahr sein, bzw. die Hälfte für Juli-Dez. Würde also sicher nicht über die 1.000 EUR kommen.



Ich bedanke mich sehr.
Mensch, ihr seid klasse.

lg Lulu

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Nehme ich da die Luftlinie oder die tatsächliche Strecke, die gefahren wird? Luftlinie wären 7,01 km; die Strecke die ich fahre ungefähr 8-9 km. Welche Angabe ist hier maßgebend?


Die kürzeste Straßenentfernung ist maßgeblich.

Zitat:
Dürfte ich theoretisch neben der sozialversicherungspflichtigen Arbeit auch in einem 450,- EURO Job arbeiten?


Ja, das darfst Du, jedoch sollte der dann pauschal versteuert sein.

Zitat:
Wenn ich dies z. B. in diesem Jahr täte, hätte ich dann eventuell eine Steuernachzahlung im nächsten Jahr?


Nein, wenn der 450€-Job pauschal versteuert wurde, dann zählt er nicht mit.

Zitat:
Oder was meint man mit Nebeneinkünften noch?


Nebengewerbe, Einkünfte aus Vermietung usw.

Zitat:
Woher weiß ich, ob das pauschal versteuert wurde oder nicht? Ich wusste nicht, dass man da einen Unterschied machen muss. Sicherlich weiß mein alter AG das?


Ja, frag mal Deinen alten AG. Manche AG wollen sich die pauschale Steuer sparen, wenn es der einzige Job des AN ist. Auf Steuerkarte in Stkl. 1 fallen nämlich gar keine Steuern an. Das ist dann aber blöd, wenn man in der zweiten Jahreshälfte einen richtigen Job macht.

Zitat:
Ich habe gerechnet: 126 Tage (01.07.-31.12.17) * 7,01 km (Luftlinie) * 0,30 EUR = 264,98 EUR. Oder muss ich das auf das ganze Jahr 2017 rechnen? dann sind es mit 251 Tagen 527,85 EUR. Und ich bezahle 1,90 EUR Kontoführungsgebühren. Das würde dann 22,80 EUR aufs ganze Jahr sein, bzw. die Hälfte für Juli-Dez. Würde also sicher nicht über die 1.000 EUR kommen.


Richtig, und wenn Du nicht über die 1.000€ kommst, kannst Du Dir die Angaben auch sparen.

Zitat:
Ich habe eine schulische Berufsausbildung gemacht


Da sind dann sicherlich auch Kosten angefallen, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von pixellyd):

Hey Cybert! Nehme ich da die Luftlinie oder die tatsächliche Strecke, die gefahren wird? Luftlinie wären 7,01 km; die Strecke die ich fahre ungefähr 8-9 km. Welche Angabe ist hier maßgebend?


Grundsätzlich die kürzeste, benutzbare Strecke, auf volle Kilometer abgerundet. Dürften dann 8 sein.

Zitat (von pixellyd):
Und ich bezahle 1,90 EUR Kontoführungsgebühren. Das würde dann 22,80 EUR aufs ganze Jahr sein, bzw. die Hälfte für Juli-Dez. Würde also sicher nicht über die 1.000 EUR kommen.[/b]


Es sind natürlich nur die beruflich veranlassten Kontoführungsgebühren abziehbar, also z.B. anteilig für die Gutschrift des Gehaltes. Ohne Einzelnachweis erkennt das FA bis 16 EUR pro Jahr an.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
pixellyd
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, frag mal Deinen alten AG. Manche AG wollen sich die pauschale Steuer sparen, wenn es der einzige Job des AN ist. Auf Steuerkarte in Stkl. 1 fallen nämlich gar keine Steuern an. Das ist dann aber blöd, wenn man in der zweiten Jahreshälfte einen richtigen Job macht.


Ohje. Ich habe sogleich mal nachgefragt. Was bedeutet das dann für die Erstattung im nächsten Jahr? Entstehen dadurch Nachteile?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ohje. Ich habe sogleich mal nachgefragt.


Und der hat gesagt, dass der Job nicht pauschal versteuert wurde?

Zitat:
Was bedeutet das dann für die Erstattung im nächsten Jahr? Entstehen dadurch Nachteile?


Ja, die Erstattung fällt dann deutlich geringer aus.

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#17
 Von 
pixellyd
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):


Und der hat gesagt, dass der Job nicht pauschal versteuert wurde?


Er hat geschrieben, dass es pauschal versteuert wurde. Bedeutet jetzt also kein Nachteil für mich oder?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Richtig, pauschal versteuert ist gut für Dich.

Dann hat Dein Chef bereits die Steuer für den 450€-Job bezahlt und Du musst diese Einnahmen nicht mehr in der Steuererklärung angeben.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
pixellyd
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

ich danke allen, die mir geholfen haben :)

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