Einkommensteuererklärung- Privatfahrten bei Behinderung- Kilometerpauschale bei Fortbildung

8. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Petunia40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Einkommensteuererklärung- Privatfahrten bei Behinderung- Kilometerpauschale bei Fortbildung

Hallo,

Mein Mann und ich haben dieses Jahr seine Einkommensteuererklärung für 2016 das erste mal selbst mit dem Wiso Steuerprogramm gemacht. Jetzt ist der Steuerbescheid da und einiges deckt sich nicht mit unseren Angaben. Mein Mann ist schwerbehindert aber berufstätig und macht derzeit zusätzlich noch eine Fortbildung. Er wurde 2016 einzeln veranlagt, da wir da noch nicht verheiratet waren.
Daher 3 Fragen:

1. Aussergewöhnliche Belastung:
Wir haben ca 13000 km für Privatfahrten bei Behinderung mit Werkstatt Rechnungen nachweisen können. Im Bescheid sind aber die vollen 4500 Euro unter aussergewöhnliche Belastungen angesetzt.
Kann man die tatsächlich gefahrenen km abrechnen? oder nur die 900 euro Pauschale ohne Nachweis bzw. die 4500Euro a 15.000km mit Nachweis? Diese Frage ist wichtig für die letzte Frage ;)

2. Werbungskosten:
Er bekommt schon seit vielen Jahren 0,60ct als Kilometerpauschale für den Arbeitsweg. Im Jahr 2016 hat er ab September eine Abendschule besucht. Die Fahrtkosten haben wir hierfür ebenfalls angegeben. Nun steht im Bescheid folgende Rechnung bei den Werbungskosten:
Fahrtkosten bei Behinderung für 212 Arbeitstage:
212 Tage x 21km x 0,60 Euro = 2.672 Euro

zusätzlich Fahrtkosten der Fortbildung:

Fahrtkosten-Arbeitsstätte-Ausbildungsort:
64Tagex 23km x 0,30 Euro = 441,60
Fahrtkosten vom Ausbildungsort nach Hause:
64Tagex 3km x 0,30 Euro = 57, 60 Euro
Unter der Aufschlüsselung der Fortbildungskosten:
"Pro Kilometer kann lediglich der Betrag in Höhe von 0,30 Euro berücksichtigt werden"

Zum Vergleich die Fahrtkostenerechnung zur Arbeitsstätte aus dem Bescheid 2015-ohne Fortbildung!
213 Tagex 42km x 0,60 Euro = 5368 Euro

Kann es wirklich sein das er doppelt soviel Fahrtkosten absetzen hätte können, wenn er die Fortbildungskosten gar nicht angegeben hätte? Wieso bekommt er für die Fortbildung nur 0,30 Cent pro km, ist er doch sogar mehr gefahren um die Fortbildung zu machen?

3. Macht es Sinn hierfür einen Widerspruch einzulegen? Denn sie könnten dann natürlich auch die Pauschale aus der 1. Frage berichtigen. Das wären dann 3900 Euro bei den aussergewöhnlichen Belastungen. Wenn er aber statt der Fortbilung seine 0,60 ct pro km auf die 42km täglich gefahrenen Arbeitsweg, dann könnte er zusätzlich 2672 Euro unter Werbungskosten absetzen. Gibt es eine Möglichkeit das nachträglich zu korrigieren? Wir wussten wirklich nicht das er bei den Fortbildungskosten nur 30 Cent statt der 60 Cent absetzen darf. :bang:

Vielen lieben Dank im Vorraus :)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

zu 1.: Die Frage verstehe ich nicht. Es wurden doch 15.000km á 0,30€/km, also 4.500€ anerkannt.

zu 2.: Es gibt 0,30€ pro gefahrenem Kilometer bzw. 0,60€ pro Entfernungskilometer. Wenn in den Vorjahren eine einfache Entfernung von 42km angegeben wurde, obwohl die nur 21km betragen hat, dann kann man das auch als Steuerhinterziehung werten. Da habt Ihr jetzt Glück, wenn das Finanzamt die alten Bescheide nicht korrigiert.

zu 3.: Nein, das macht keinen Sinn. Wenn es dumm läuft, werden spätestens dann die alten Bescheide korrigiert und wenn es ganz dumm läuft auch noch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wegen der falschen Angaben bis 2015 eingeleitet.

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#2
 Von 
Petunia40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Danke für die flotte Antwort.
Nein wir haben nichts hinterzogen oder doppelt angegeben. Die einfache Strecke beträgt 21 km. Hin und zurück sind es 42 km. seit einigen Jahren darf der Hin und Rückweg angegeben werden. so zumindest die ehemalige Steuerberaterin und die zuständige Finanzbeamtin eine Woche vor Abgabe der Erklärung am Telefon.
Für den Hinweg wurden dieses Jahr die 60 Cent berücksichtigt. Der Rückweg ist bei den Fortbildungskosten mit nur 30 Cent berücksichtigt.
In den Privatfahrten sind auch nicht alle Arbeitswege und Privatfahrten für 2016 enthalten, da das selbe Fahrzeug 4 Monate in der Werktstatt stand und wir für das ErsatzKfz den Kilometerstand nicht mehr nachweisen können.

Edit zu 1.
Diesen Betrag könnten sie korrigieren, da wir ja keine vollen 15.000 nachweisen können aus obigem Grund. Weshalb sie trotzdem 15.000 anerkannt haben ist mir schleierhaft.

-- Editiert von Petunia40 am 08.08.2017 20:55

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Nein wir haben nichts hinterzogen oder doppelt angegeben.


Natürlich habt Ihr durch doppelte Angabe der Kilometer Steuern hinterzogen. Das hast Du ja nochmal ausdrücklich dadurch bestätigt, dass Du schreibst, die Entfernung sei nur 21km.

Zitat:
seit einigen Jahren darf der Hin und Rückweg angegeben werden.


Das ist natürlich Unsinn.

Zitat:
so zumindest die ehemalige Steuerberaterin und die zuständige Finanzbeamtin eine Woche vor Abgabe der Erklärung am Telefon.


Dann mag man das vielleicht nicht als Steuerhinterziehung (§ 370 AO ) einstufen, sondern nur als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO ).

In der Anlage N wird in Zeile 35 Feld 111 ausdrücklich nach dem einfachen Weg gefragt. Dass die Finanzbeamtin gesagt hat, dass man dort den Hin- und Rückweg eintragen darf, wird sie im Zweifel bestreiten. Gleiches gilt für den Steuerberater.

Gemeint haben beide wohl, dass ein Behinderter die doppelte Entfernungspauschale bekommt. Das erfolgt aber nicht dadurch, dass man in Feld 111 Hin- und Rückweg einträgt, sondern dadurch, dass man in Feld 115 eine 1 einträgt. Wenn man beides macht, ist das für mich ein klarer Fall von Steuerhinterziehung.

Dass die Finanzbeamtin oder der Steuerberater gesagt haben, dass die Angabe der doppelten Kilometer so zulässig ist, ist völlig unglaubwürdig. Schließlich wird klar und deutlich für Feld 111 nach der einfachen Entfernung gefragt.

Also nochmal:
Seid froh, wenn die alten Steuerbescheide nicht korrigiert werden und wenn kein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wird. Ich mag ja gerne glauben, dass ihr die Angaben in der Überzeugung gemacht habt, dass das so richtig ist, jedoch wird Euch das im Zweifel wenig helfen.

Zitat:
In den Privatfahrten sind auch nicht alle Arbeitswege und Privatfahrten für 2016 enthalten


Wenn Du damit sagen willst, dass Du die Arbeitswege und Wege zur Fortbildung zusätzlich nochmal als außergewöhnliche Belastung angibst, so ist das natürlich ebenfalls unzulässig und erfüllt ebenfalls den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.

Zitat:
Diesen Betrag könnten sie korrigieren, da wir ja keine vollen 15.000 nachweisen können aus obigem Grund. Weshalb sie trotzdem 15.000 anerkannt haben ist mir schleierhaft.


Es reicht, dass man die Fahrtkosten glaubhaft macht.



-- Editiert von hh am 08.08.2017 22:34

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#4
 Von 
Petunia40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dann mag man das vielleicht nicht als Steuerhinterziehung (§ 370 AO ) einstufen, sondern nur als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO ).

In der Anlage N wird in Zeile 35 Feld 111 ausdrücklich nach dem einfachen Weg gefragt. Dass die Finanzbeamtin gesagt hat, dass man dort den Hin- und Rückweg eintragen darf, wird sie im Zweifel bestreiten. Gleiches gilt für den Steuerberater.

Gemeint haben beide wohl, dass ein Behinderter die doppelte Entfernungspauschale bekommt. Das erfolgt aber nicht dadurch, dass man in Feld 111 Hin- und Rückweg einträgt, sondern dadurch, dass man in Feld 115 eine 1 einträgt. Wenn man beides macht, ist das für mich ein klarer Fall von Steuerhinterziehung.

Dass die Finanzbeamtin oder der Steuerberater gesagt haben, dass die Angabe der doppelten Kilometer so zulässig ist, ist völlig unglaubwürdig. Schließlich wird klar und deutlich für Feld 111 nach der einfachen Entfernung gefragt.


In welchen Felder die Software, die Steuerberaterin oder die Finanzbeamtin Kreuzchen gemacht haben, wissen wir natürlich nicht. Leider hat die Software aber immer wieder 1,20 als Kilometerpauschale eingetragen, weshalb ich mit der Beamtin mehrmals persönlich telefoniert habe um das zu berichtigen. Sie hat mich dort genau gefragt ob 21 die einfache Entfernung ist und 42 hin und zurück. Das hab ich natürlich akurat und genauso bejaht und wir haben auch sämtliche Adressen vollständig angegeben. Somit ist das jederzeit nachprüfbar und vollkommen korrekt.
Wir würden sicher nicht böswillig irgend etwas behaupten und Kopf und Kragen riskieren.
Weshalb in den letzten Berechnungen dann immer 42km steht wissen wir auch nicht, da wir diese Formulare ebenfalls nie zu Gesicht bekommen haben.
Dennoch bleibt der Sachverhalt bestehen: Irgendwo ist der Wurm drin und muss gefunden werden. Doppelt will ich auf gar keinen Fall etwas angeben, das hab ich ihr auch gesagt, aber wie es scheint ist das eine Kreuzchen 2600 Euro mehr Wert als das andere.

-- Editiert von Petunia40 am 08.08.2017 23:09

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Um das klar zu machen:
Ich unterstelle Euch keine Böswilligkeit.

Zitat:
Dennoch bleibt der Sachverhalt bestehen: Irgendwo ist der Wurm drin und muss gefunden werden.


Der Wurm ist in den alten Steuererklärungen drin. Der Bescheid für 2016 ist korrekt.

Zitat:
Sie hat mich dort genau gefragt ob 21 die einfache Entfernung ist und 42 hin und zurück.


Und trotzdem sind 42km á 0,60€/km anerkannt worden? Das klingt derart abenteuerlich, dass ich Dir das Ganze wieder abnehme.

Aber um das nochmal klar zu machen: 0,30€ pro gefahrenem Kilometer ist als pauschaler Betrag die Höchstgrenze, die anerkannt wird. Alternativ kann man die tatsächlichen Fahrzeugkosten gelten machen. Jedenfalls bei relativ neuen Fahrzeugen kommt man dann normalerweise über die 30ct/km.

Dazu muss man aber sämtliche Fahrzeugkosten (Sprit, Versicherung, Steuern, Inspektion, Reparaturen usw.) einschließlich der Abschreibung ermitteln und durch die Zahl der gefahrenen Kilometer teilen. Dann hat man die individuellen Kosten pro Kilometer, die man sowohl für Fahrten zur Arbeit und zur Fortbildung als auch für Privatfahrten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung geltend machen kann.

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#6
 Von 
Petunia40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und trotzdem sind 42km á 0,60€/km anerkannt worden? Das klingt derart abenteuerlich, dass ich Dir das Ganze wieder abnehme.


Fotos kann ich ja keine einfügen aber es steht genauso wie in obiger Rechnung im Bescheid für 2015. Das hat die Steuerberaterin in all den Jahren zuvor gemacht. Da wir die Berechnungen nicht einsehen dürfen, weiss ich leider auch nicht wie.
Das Telefonat mit der Finanzbeamtin hatte ich zu der aktuellen Steuererklärung, wo es eben leider nicht anerkannt wurde.

Reparaturkosten hat sie komplett verneint.
Er fährt einen Bus mit sehr sehr teurem Spezial-Rollstuhl-Innenausbau . Der brauchte in besagtem Steuerjahr ein neues Getriebe für fast 5000 Euro und in dem Stuerjahr davor einen neuen Motor für ebnfalls rund 5000 Euro. Wenn der Innenausbau nicht so teuer wäre und das KFZ wenigstens schon abbezahlt, hätte er einfach ein anderes KFZ gekauft.
In jedem Fall haben wir das KFZ aufgelistet mit all seinen Kosten. Ich habe sie sogar mehrfach gefragt ob ich die 5000 für 2016 unter tatsächliche Kosten oder aussergewöhnliche Belastungen mit angeben kann. Das hat sie alles verneint und sie sind auch nirgendwo aufgeführt im Bescheid.
Wahrscheinlich hat auch deshalb das Programm eine Kilometer pauschale von 1,20 errechnet. Das kam aber soviel raus, das war selbst für uns ersichtlich das es nicht stimmt, deshalb habe ich es nach all meinen Möglichkeiten versucht zu korrigieren.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Du kannst Reparaturkosten u.ä. nicht direkt absetzen, daher war die Frage falsch gestellt.

Du kannst aber einen individuellen Kilometersatz ermitteln und dabei die Reparaturkosten einbeziehen. Den dadurch entstehenden relativ hohen Kilometersatz kannst Du dann für die Fahrten ansetzen. Ohne individuelle Berechnung dürfen jedoch nur 30ct/km angesetzt werden.

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