Einigungsgebühr ua

29. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
msn436048-47
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Einigungsgebühr ua

Hallo zusammen,
ich habe aktuell eine ziemliche Meinungsverschiedenheit wegen der Anwaltsrechnung meines Scheidungsverfahrens.

Vorab bemerkt, harmonischer kann eine Scheidung nicht verlaufen.
Kein Streit, alles im Vorfeld geklärt und besprochen, BEIDE haben wir die gleiche Anwältin.
Unterhalt und Versorgungsausgleich gegenseitiger Verzicht, Vermögen (MFH und paar Schulden) und Co haben wir uns im Vorfeld geeinigt.
Im ersten Termin haben wir unmissverständlich bestellt: "So günstig und so schnell als möglich"
Geraten wurde uns zu einem Vertrag den wir auch notariell beurkunden lassen sollten.
In diesen wurde nur der gegenseitige Erb- und Pflichtteilsverzicht mit aufgenommen. Was alleine 1.200 € an Notarkosten verursacht hat.
Obwohl es keine Kinder, Verwandten oder gar gesundheitliche Themen gibt die es erfordern würden das wegen 6 Wochen, bis der Scheidungsantrag gestellt und die Erbfolge dann eh anders ist, so zu regeln.
Notar ist raus, der Vertrag wurde ja von Anwalt so auch unseren Wunsch formuliert - und auf Kosten muss der Notar ja nicht hinweisen.
Darauf angesprochen wurde uns zugesagt diesen Umstand in der Rechnung zu würdigen - obwohl man sich keiner Schuld bewusst ist.
Die finale Rechnung kam dann. Alleine für den Vertrag, wurden 3.500 EUR verlangt. Plus nochmal die Verfahrensgebühren.
Im Termin wurde uns vorgerechnet das die Scheidung auf maximal 6-7 TSD Euro insgesamt kommt.
Mit allen Kosten lagen wir aber nun bei knapp 10.000 EUR.

Höflich aber bestimmt haben wird den Rechnungen widersprochen.
Freundlicherweise kommt man uns nun auch entgegen, gleichzeitig werden aber die Kosten des Verfahrens in einer Musterrechnung eben mit der Einigungsgebühr nochmal verdoppelt. Also Verfahren ca. 6tsd plus Vertrag 3,5 tsd sind 10.000 EUR. Das ist dann der Betrag welcher durchgesetzt werden soll im Falle das der Gütevorschlag nicht akzeptiert wird.

Mir kommt das jetzt ziemlich dreist vor.
Die Verfahrenskosten sind klar. Da beisst die Maus keine Faden ab. Gut ob für so ein easypeasy Verfahren 1,5 abgerechnet werden muss - kann man muss man nicht - vor allem wenn die Mandanten auf Empfehlung kamen.

Ich frage mich wenn doch eh alles klar war, es null Klärungs- oder Vermittlungstätigkeit des Anwaltes gab,
es dazu eine Ehesache war: Was taugt diese Beispielrechnung. Ist die Einigungsgebühr überhaupt anzusetzen?
Anderseits hat der Hinweis auf die Geltendmachung der "Horror"Beträge aus der Musterrechnung generell ein ziemliches Geschmäckle.
Letztendlich würde ich dem Anwalt ja unterstellen er weiß was der so schreibt.

Wäre super wenn man mir hier bei meiner Meinungsfindung zu dem Thema weiterhelfen kann.

Vielen Dank.


-- Editier von msn436048-47 am 29.02.2016 12:53

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Hat die Anwältin den zum Vertragsinhalt irgendwas beigetragen oder nur allgemein geraten mit diesen Punkten zum Notar zu gehen?
Irgenwie macht es für mich wenig Sinn, bei einer einverständlichen Regelung einen Anwalt, der nur eine Seite vertreten darf, mit der Ausarbeitung eines einvernehmlichen Vertragstextes zu beauftragen.
Wurde eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen?
Die Verfahrensgebühr für das Verfahren beträgt fix 1,3.
Was wurde denn berechnet und was sollte nach der Musterrechnung abgerechnet werden?
Bei einer reinen Scheidung kann keine Einigungsgebühr entstehen, weil man sich nicht auf Scheidung einigen kann.

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#2
 Von 
msn436048-47
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort salkavalka

Zitat (von salkavalka):
Hat die Anwältin den zum Vertragsinhalt irgendwas beigetragen oder nur allgemein geraten mit diesen Punkten zum Notar zu gehen?.


Ja Sie hat den Vertrag entworfen und als Dokument zur Verfügung gestellt.

Zitat (von salkavalka):

Wurde eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen?
Die Verfahrensgebühr für das Verfahren beträgt fix 1,3.
Was wurde denn berechnet und was sollte nach der Musterrechnung abgerechnet werden?
Bei einer reinen Scheidung kann keine Einigungsgebühr entstehen, weil man sich nicht auf Scheidung einigen kann.


Nichts schriftliches. Beim Erstgespräch hat Sie uns das so vorgerechnet. Dabei wurde ausgemacht das sie diese Erstberatung über die RS Versicherung abrechnet und den Rest eben wie angesagt. (Streitwert kommt ja vom Gericht)
Details zum was reiche ich morgen nach. Hab ich gerade nicht hier.

Keine Einigungsgebühr ist ja spannend, ist das sicher????

Zitat (von salkavalka):

Irgenwie macht es für mich wenig Sinn, bei einer einverständlichen Regelung einen Anwalt, der nur eine Seite vertreten darf, mit der Ausarbeitung eines einvernehmlichen Vertragstextes zu beauftragen.

Das wurde von Ihr als das optimale Vorgehen definiert.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Hilft nichts. Da muss die Rechnung her und die Musterrechnung.
Eine Einigungsgebühr für die nackte Scheidung kann es nicht geben. Kostenverzeichnis zum RVG Nr. 1000 , Absatz 5. Sicher.
Abgesehen davon, dass eine Beratungsgebühr eigentlich auf die weiter entstehenden Gebühren anzurechnen ist (§ 34 Abs. 2 RVG ).

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#4
 Von 
msn436048-47
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,
jetzt habe ich alle Infos zusammen.
Einen Irrtum hatte ich, die beiden Tätigkeiten, aussergerichtlich und das Verfahren verwechselt.

In Zahlen.
Aussergerichtliche Tätigkeit lt. Musterrechnung:

GegWert 220TEURO
1,5 Geschgebühr §§13 , 14 RVG , Nr. 2300 VV RVG / 3.199,50
1,5 Einigungsgebühr §13 RVG , Nr. 100 VV RVG / 3199,50
Pauschale Tele und Post / 20,00
plus 19% USt. ...

Verfahren:
GegWert 13TEURO
1,3 Verfahrengeb. §13 RVG , Nr. 3100 VV RVG / 785,20
1,2 Terminsgeb §13 RVG , Nr. 3104 VV RVG / 724,80
Pauschale Tele und Post / 20,00
plus 19% USt. ...

Für die außergerichtliche Tätigkeit bietet man mir jetzt 1.500, € /netto nach meiner ersten Intervention.
Hierfür wollten man zuvor ca. 3.700.

Die aufgezeigeten "regulären" gebühren will man geltend machen im Falle ich mich nicht einlasse die 1.500.- € zu bezahlen.
Hierzu ist noch zu bemerken, dass im Gespräch seitens des Anwalts der Hinweis kam das Immovermögen, welches eh bei meiner Frau verbleibt, bei der Gebührenberechnung herauszulassen. Das würde einen wesentlich geringeren Streitwert bewirken.

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#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn der Gegenstandswert für das Verfahren stimmt, sind die Gebühren für das Verfahren in Ordnung.
Hinsichtlich der Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit in der "Musterrechnung" kann man über vieles streiten. Ist der Gegenstandswert korrekt, ist der Gebührensatz der Geschäftsgebühr korrekt (mehr als eine Gebühr von 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war), ist durch den Vertragsentwurf eine Einigungsgebühr entstanden oder ist diese Tätigkeit nicht bereits mit der Geschäftsgebühr abgedeckt (Kostenverzeichnis zum RVG, Vorbemerkung 2.3 Abs. 3), der da lautet:
" (3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags."
Grundsätzlich kann aber auch in diesen Angelegenheiten eine Einigungsgebühr neben einer Geschäftsgebühr enstehen, und zwar grob gesagt dann, wenn der Anwalt eine auf das Zustandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit vornimmt und diese sich mitursächlich auf den Vertragsabschluss auswirkt.
Da sind die Grenzen aber fließend und im Einzelfall kaum voraus zu sehen.
Eine Ehesache, in der keine Einigungsgebühr entstehen kann, ist nur die Scheidung. Alles was im Zusammenhang mit einer Scheidung noch geregelt wird, ist keine Ehesache.
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, liegt das "Angebot" der Anwältin bei 1.500 € plus MwSt.
Das entspricht ca. einer "normalen" 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 50.000 €.
Eine reguläre Geschäftsgebühr von 1,3 ist aller Voraussicht nach entstanden. Ob das mit dem Gegenstandswert so hinhauen kann, musst du selber beurteilen.
So aus der Ferne betrachtet, würde ich das Angebot akzeptieren. Es erscheint mir fair.

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