Einigungsgebühr fällig ohne Einigung ?

1. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Sebastian82
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 11x hilfreich)
Einigungsgebühr fällig ohne Einigung ?

Guten Tag,
wenn man sich anwaltlich vertreten lässt um eine Summe X einzufordern, die Gegenseite nach einigem hin und her dann einlenkt und bereit ist die geforderte Summe zu zahlen, wieso wird dann eine Einigungsgebühr fällig ?

Man hat sich ja eigentlich gar nicht geeinigt bzw. einen Vergleich geschlossen.
Es wurde das bezahlt, was von Anfang an auch gefordert wurde.

Vielen Dank !

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Vorschlag + Annahme des Vorschlag = Einigung (kein Gerichtsverfahren darüber durchzuführen)





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Man hat sich ja eigentlich gar nicht geeinigt


Doch, man hat sich auf eine einvernehmliche Lösung geeinigt (und ein Urteil vermieden), ergo Einigung.

Ob dieser "Kompromiß" nun auch im subjektiven Sinne einer war (also beide Seiten nachgegeben haben) oder nicht, ist irrelevant.

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""

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass hier die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG geltend gemacht wird. Die Geltendmachung ist aber nach Nr 1000 Abs. 1 Satz 2 VV RVG ausgeschlossen, wenn sich der Vertrag, der notwendigerweise geschlossen werden muss, ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Es müsste also schon genau hingesehen werden, ob hier nur ein Anerkenntnis von Seiten der Gegner erfolgte oder ob zumindest ein geringfügiges Nachgeben zu verzeichnen ist. Das könnte z.B. bereits im Verzicht auf Verzugszinsen liegen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Meine Zeit als Anwalt liegt schon ein paar Jahre zurück, aber ich bin mir ziemlich sicher, mich zu erinnern, dass die Einigungsgebühr nicht genommen werden darf, wenn der Gegner die geltend gemachte Forderung vollständig erfüllt.

Daher stimme ich Eidechse zu.

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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen RVG VV 1000 (1) ("Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags...") und (2) ("Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen")?

Kann der Anwalt nicht sagen, es liege ein Fall von VV 1000 (2) vor, für den es gerade *nicht* die Klausel aus VV 1000 (1) (2) ("Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.") gibt?


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ehrlich gesagt, habe ich in den Kommentaren, die mir jetzt zur Verfügung standen zu dieser Frage nichts gefunden.

Aus der Gesetzesbegründung konnte ich zu Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG nur entnehmen, dass sie § 23 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entsprechen soll. Der § 23 BRAGO war die sog. außergerichtliche Vergleichsgebühr nach dem alten Gebührenrecht. Da bestand dann immer Streit, ob man eien echten Vergleich, der gegenseitiges Nachgeben erfordert, benötigt. Diese Streitfrage sollte mit Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG dahingehend geklärt werden, dass ein echter Vergleich nicht benötigt wird, aber volles Anerekenntnis oder Verzicht die Gebühr nicht auslösen. Diese Einschränkung wurde als erforderlich angesehen, weil sonst auch bei einer vollständigen Erfüllung oder einem Verzicht auf die Weiterverfolgung, die Einigungsgebühr hätte entstehen können. Dementsprechend entspricht § 23 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auch nicht wortwörtlich Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG, da in der BRAGO auch dort von Vergleichs- und nicht von Vertragsverhandlungen die Rede war.

M.E. wird jedoch deutlich, dass es bei der Gewährung der Gebühr auch dann, wenn der RA nur bei den Verhandlungen mitgewirkt hat, nach BRAGO wie auch nach RVG nur um einen Vergleich oder Vertrag gehen kann der jeweils nach der unmittelbar zuvor stehenden Regelung eine Gebühr ausgelöst hätte, wenn der RA am Abschluss beteiligt gewesen ist. Sprich die Einschränkung der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 2 RVG muss man in Abs. 2 sozusagen mit reinlesen.

Eine andere Auslegung wäre m.E. auch nicht sachgerecht, da sonst jeder RA, der seinen Mandanten "nur" beraten hat mit dem Ergebnis "erfüll den Anspruch vollständig" bzw. "sehen sie mal lieber von einer weiteren Verfolgung ab" und der Mandant macht das dann und spricht das mit der Gegenseite evtl. auch noch im Vorhinein ab, auf einmal die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG in Rechnung stellen könnte.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

Danke, das gibt mir schon mal Denkanstöße. :)

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