Einigungsgebühr - Überschießender Mehrvergleich - Anwaltliche Abrechnung - Beschwerdeeinreichung Wer

23. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Sato123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)
Einigungsgebühr - Überschießender Mehrvergleich - Anwaltliche Abrechnung - Beschwerdeeinreichung Wer

Hallo,

ich versuche mich kurz, aber gleichzeitig ausreichend erklärend für Außenstehende zu fassen. Folgender Sachverhalt:

Vergleich in der mündlichen Verhandlung vor dem LG lautet:

Sodann schlossen die Parteien auf dringendes Anraten des Gerichts den folgenden Vergleich:

1. Der Beklagte (ich bzw. ich als Erbe meiner Oma gemeinschaftlich) zahlt an den Kläger 1.500,00 €.

2. Damit sind sämtliche Ansprüche, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, einschließlich der im Schriftsatz des Beklagten vom xx.xx.xxxx erklärten Aufrechnung in Höhe eines Betrages von 850,00 € sowie einschließlich sämtlicher noch offener Forderungen aus gegenwärtigen und zukünftigen Betriebskostenabrechnungen für das Grundstück X abgegolten und erledigt. Erledigt ist ferner der zwischen den Parteien rechtshängige Prozess beim AG xxx, Geschäftsnummer xx.

3. Von den Kosten der beiden Rechtsstreite tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %; die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.


Die Erledigungserklärung der Betriebskostenabrechnungen unter Pkt. 2 Betriebskostenabrechnungen wurde lediglich auf Antrag vom Klagevertreter mit in den Vergleich aufgenommen. Mein Anwalt war hieran nicht beteiligt, noch hatte er bzgl. dieser Angelegenheit ein Mandat von mir. Den Schriftverkehr führte ich in dieser Sache selbst mit dem Kläger bzw. seinem Klagevertreter. Hier ging es hauptsächlich um Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung durch den Kläger.

Mündlich wurde auf Nachfrage des Klägervertreters vom Richter die Addition aus den beiden anhängigen Verfahren beim LG und AG lt. der Klageschriften als Streitwert genannt. Bzgl. eines entstandenen Vergleichsmehrwertes i. S. Betriebskosten fand logischerweise überhaupt keine Äußerung statt, da weder mein Anwalt noch der Richter hier irgendwelche Informationen hatten.

Nun wurde mir von meinem Anwalt ein Beschluß vom LG übersandt:

Streitwert beträgt x.xxx,xx € (= Klageantragswert Gerichtssache LG)

Überschießender Vergleichswert
beträgt:
850,- € Aufrechnung
xxx,xx € Klageantragswert Gerichtssache AG
x.xxx,xx € wechselseitige Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen (evtl. eingetretene Verjährung ändert nichts daran, dass Forderungen streitig waren)


Mein Anwalt übersandte gleichzeitig eine Rechnung über 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV für den addierten Streitwert und überschießenden Vergleichswert lt. obigem Beschluss (zzgl. Auslagenpauschale, zzgl. MwST).

Meine Fragen:
1. Kann mein Anwalt (mit dem ich überaus unzufrieden bin) überhaupt eine Einigungsgebühr von mir verlangen für die unter Pkt. 3 benannten Betriebskostenabrechnungssache? Er hatte weder ein Mandat noch war er ursächlich an der Erledigungserklärung beteiligt.

2. Was muss ich beachten, wenn ich gegen den Beschluss des LG Beschwerde in Bezug auf den überschießenden Vergleich bzgl. der x.xxx,xx € Betriebskostenabrechnung einreiche? Als Argumentation würde ich einbringen:

a. Mein Anwalt hatte kein Mandat bzgl. Betriebskostenabrechnungen.

b. Bei der reinen Protokollierung als Erledigungssache wurde ein Vergleichsmehrwert durch den Richter nicht benannt, gegen den ich im Zweifel hätte Einwand erheben können.

c. Dass die Summe völlig überhöht angesetzt ist und es bei den Betriebskostenabrechnungen erst einmal lediglich um die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung ging, wozu der Kläger nachweislich in der Lage war, denn hier liegen inzwischen diverse geänderte vor, die ich jedes Mal selbst wieder auf Richtigkeit überprüfen musste, um feststellen zu können, ob eine berechtigte Forderung besteht bzw. der Kläger hätte zurückerstatten müssen. Zudem hat hier lediglich die Klägerseite vorgerichtliche Kosten für seine anwaltliche Vertretung produziert.

Ich vermute derzeit, dass der jetzige Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag der Klägervertretung stattgefunden hat. Die mündliche Verhandlung fand Mitte März statt, der Beschluss ist datiert auf Anfang Juli.

M. E. resultiert zudem die Festsetzung der Betriebskostenabrechnung zudem aus der Auseinandersetzung, dass meine Oma (lebenslanges Wohnrecht) an den Eigentümer (was übrigens mein eigener Vater ist) in 2010 eine Zahlung in der genau benannten Höhe mit dem Überweisungsvermerk „Straßenbaukosten" gezahlt hat. Angeblich wäre dies lt. des Klägers allerdings ein Geschenk gewesen. Demnach würde dies gar nicht mit Betriebskostenabrechnungen weiter in Zusammenhang gebracht werden können.

Im Juni bekam ich vorab bereits von meinem Anwalt eine Rechnung Einigungsgebühr, allerdings war darin noch ein außergerichtlicher Betrag der Klägervertretung sowie ein geschätzter hälftiger Betrag bzgl. Betriebskostenabrechnungen enthalten. Er verlangte sofortigen Ausgleich, wobei er allerdings nicht beachtete, dass ich ihm bereits letztes Jahr ein sehr hohen Vorschuss über x.xxx,xx € geleistet hatte. Diese Rechnung wies ich aufgrund dessen zurück.

Vor einigen Tagen erhielt ich zudem eine korrekt gequotelte Rechnung des Gerichts, die ich allerdings - trotz des geringen Betrages - auch erst einmal zurückweisen musste, da der gesamte Part der Aufschlüsselung bzgl. der Streitfestsetzungen fehlte. Aufgrund der Zahlenwerte gehe ich aber davon aus, dass der Vergleichsmehrwert bzgl. der Betriebskostenabrechnungen darin gar nicht erst eingeflossen ist.

Ich wäre wirklich für jede Anregung dankbar, zumal die Zeit drängt, da mein Anwalt mir den Beschluss (Eingang bei ihm am 10.07.) erst vorgestern zugesandt hat, ich mich selbst weiter schlau lesen musste und eigentlich ja bis morgen eine Beschwerde beim Gericht einreichen muss (vorausgestetzt es gilt das Datum Eingang beim Anwalt).

Mit freundlichen Grüßen

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat:
Mein Anwalt hatte kein Mandat bzgl. Betriebskostenabrechnungen

Einfach mal in die vertraglichen Vereinbarungen schauen, in der Regel findet sich dort entsprechendes.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sato123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Mein Anwalt hatte kein Mandat bzgl. Betriebskostenabrechnungen
Einfach mal in die vertraglichen Vereinbarungen schauen, in der Regel findet sich dort entsprechendes.



??? ... dieser Antwort kann ich nicht folgen!

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6441 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
1. Kann mein Anwalt (mit dem ich überaus unzufrieden bin) überhaupt eine Einigungsgebühr von mir verlangen für die unter Pkt. 3 benannten Betriebskostenabrechnungssache? Er hatte weder ein Mandat noch war er ursächlich an der Erledigungserklärung beteiligt.

Den Vergleich hat er aber doch mit abgeschlossen. oder ?
Zu 2.) Ich finde die Argumente a + b gehen an der Frage, wie hoch der übersteigende Vergleichswert ist vorbei. C begründet nicht, warum die Höhe des dafür angesetzten Wertes zu hoch sei. Warum soll sich die Verpflichtung eine Abrechnung zu erstellen, für den Wert nicht an dem Wert dieser Abrechnung richten ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sato123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Mein Anwalt war bei dem grundsätzlichen Vergleich bzgl. der Hauptsache vor dem LG zugegen. Und natürlich auch dementsprechend zugegen, als der gegnerische Anwalt um Aufnahme einer Erledigterklärung bzgl. der Betriebskostenabrechnungen gebeten hat. Aber ist ein ledigliches Zugegensein tatsächlich schon ein Mitwirken meines Anwalts?

Die Abrechnung der Betriebskosten bewegte sich zu keiner Zeit in einem Bereich von 5.000,- €. Da Oma in Ihrem eigenen seinerzeit an die Tochter überschriebenem Haus ein lebenslanges Wohnrecht hatte, kommen diverse Kosten (wie z. B. Grundsteuer, Versicherung pp.) gar nicht in Betracht, sondern lediglich ihre eigenen Verbrauchskosten Wasser und Heizung, was keinesfalls einen monatlichen Streitwert von über 400,- € (5.000,00 € : 12 Monate) ausmachen würde. Ihre Vorauszahlung lag lediglich nur bei 500,- € im Vierteljahr = max. 2.000,- €. Aber es wurde ja nicht über den Gesamtbetrag gestritten, sondern lediglich über Teile, da diese anteilsmässig vom Kläger falsch abgerechnet wurden. Wie z. B. Müllgebühren, die von Oma selbst beglichen worden sind, aber ihr vom Kläger nochmals in Rechnung gestellt wurden.

Es geht mir hier auch mehr um die Frage, wie der Richter zu diesem Betrag von 5.000,- € kommen konnte, obwohl er absolut unwissend über diese Streitigkeiten war, da nicht rechtsanhängig und auch aus der Aktenlage nicht ermittelbar.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sato123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Jetzt stehe ich langsam total auf dem Schlauch, den ich erhielt vorhin ein Fax vom LG bzgl. meiner Bemängelung von fehlenden Werten unter "Aufschlüsselung aller im Verfahren angefallenen Gebühren":

1. Neu Gerichtkostenabrechnung Landgericht:
Zweitschuldner: Nein
Druckdatum: 16.04.2015
Daten des / der Beteiligten / Prozessbevollmächtigten: Klägeranwalt
Kostenanteil Beteiligter: 80 % / 80 %
Kostananteil Andere: 20 % / 20 %
Gebühr gem. § 34 GKG Nr. 1211 Vergleich - Streitwert 8.732,17 € - Betrag 222,00 € - verrechenbar 222,00 €

2. Gerichtkostenabrechnung Landgericht:
Zweitschuldner: Ja
Druckdatum: 08.07.2015
Daten des / der Beteiligten / Prozessbevollmächtigten: ich
Kostenanteil Beteiligter: 20 % / 20 %
Kostananteil Andere: 80 % / 80 %
Gebühr gem. § 34 GKG Nr. 1211 Vergleich - Streitwert 8.732,17 € - Betrag 222,00 € - verrechenbar 222,00 €
Gebühr gem. § 34 GKG Nr. 1900 Vergleichsgebühr - Streitwert 6.450,00 € - Betrag 46,00 € - verrechenbar 46,00 €


Welche Schlussfolgerungen soll ich denn jetzt daraus wieder ziehen? Abgesehen davon, dass hieraus ersichtlich ist, dass der Beschluss des AG bzgl. der Streitwerte tatsächlich aus einer eingereichten Antragsstellung des gegnerischen Anwalts resultieren muss.

2x Hilfreiche Antwort

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