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Eingriff in den (Gewerbe)Betrieb bei Zusendung unverlangter E-Mails

Von Rechtsanwalt Alexander Stephens
8.9.2010 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 1051 Aufrufe
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E-Mail, Werbung

Bereits das erstmalige und einmalige Zusenden einer unverlangten E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen und zur Unterlassungsklage berechtigen!

Mit Urteil vom 20.05.2009 hat der BGH entschieden, dass bereits das erstmalige Versenden einer E-Mail mit Werbung an einen Gewerbebetrieb (hier war es eine Anwaltskanzlei) einen rechtswidrigen Eingriff darstellt.

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Alexander Stephens
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Der BGH rechtfertigt diese Entscheidung damit, dass die unverlangt zugesandte E-Mail regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtigt und damit das Erfordernis der Betriebsbezogenheit im Rahmen des deliktisch geschützten Unterlassungsanspruchs erfüllt.

Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist nämlich ein zusätzlicher Arbeitsaufwand nötig und ggf. zusätzliche Kostenaufwendungen für die Online-Verbindung zum Provider.

Der Eingriff in den Betrieb durch das Zusende unerbetener E-Mails ist auch rechtswidrig, da die Interessen des Unternehmers denen des Versenders überwiegen:  Dies ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 2 Nr 3 UWG da jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung darstellt. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch im Rahmen deliktischer Handlungen im BGB anwendbar und daher heranzuziehen.

Eine Wiederholungsgefahr wird aufgrund der vorangegangenen Beeinträchtigung vermutet, wenn sie nicht vom Versender wiederlegt wird.

Rechtsfolge einer solchen rechtswidrigen Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes ist der Anspruch des Unternehmers auf Unterlassung von Werbe-E-Mails, die er ggf. auch gerichtlich durchsetzen kann!

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass gemäß der neuesten Rechtsprechung des BGH bereits die erste und einmalige Zusendung von Werbe-Emails an Unternehmen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und entsprechende Ansprüche auf Unterlassung zur Folge haben kann.

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