Wie normale Zeitungsredakteure sind auch Anzeigenredakteure sogenannte Tendenzträger. Das entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Als Konsequenz ist die Mitbestimmung der Betriebsräte stark eingeschränkt. Im konkreten Fall verneinte das BAG ein Mitbestimmungsrecht bei betriebsinternen Fortbildungen des Verlags DuMont Schauberg in Köln. (Az: 1 ABR 78/08)
Tendenzunternehmen sind Arbeitgeber, zu deren Kern es gehört, eine bestimmte Meinung oder "Tendenz" zu vertreten, etwa Medien, Gewerkschaften oder Kirchen. Die Mitbestimmung ist dort eingeschränkt, um die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit des Arbeitgebers zu sichern.
DuMont Schauberg hält mehrere Zeitungen in Köln, Berlin, Halle, Frankfurt und Hamburg. Vor Gericht wollte der Betriebsrat seine Beteiligung bei Schulungen für die Mitglieder der Anzeigenredaktionen erzwingen. Ohne Erfolg: "Die dort beschäftigten Redakteure sind Tendenzträger, da sie selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzeigensonderveröffentlichungen Einfluss nehmen können", urteilte das BAG. Ihre Schulung diene "der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens". Ein Mitbestimmungsrecht bestehe daher nicht.
20. April 2010 - 16.12 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2010
