Der Immobilienmakler A vermittelt dem Käufer B ein Gewerbeobjekt des Herrn C. Der Kauf wird beim Notar abgeschlossen, die Provision ist verdient. Der Makler A legt dem Käufer B die Rechnung vor. Der Makler hatte einen Alleinauftrag durch den Verkäufer C.
Der Käufer B verweigert die Zahlung der Vermittlungsprovision. Er behauptet er habe den Betrag bereits in bar ohne Quittung dem Makler gegeben. Ein Familienmitglied könne dies - notfalls vor Gericht - bezeugen.
Zwischenzeitlich wurde B wegen Betruges zu einer hohen Haftstrafe so gerade noch auf Bewährung verurteilt. Er hat damit begonnen sein gesamtes Vermögen über Briefkastenfirmen und Strohleute auf Familienmitglieder zu übertragen.
Liegt bereits jetzt ein Betrug
vor? Oder erst wenn Makler A den Zivilrechtsstreit gewonnen hat und der Gerichtsvollzieher nichts mehr pfänden kann?
Eingehungsbetrug/Betrug?
18. Dezember 2015
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Frage vom 18. Dezember 2015 | 23:49
Von
Status: Frischling (46 Beiträge, 13x hilfreich)
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#1
Antwort vom 19. Dezember 2015 | 00:07
Von
Status: Praktikant (940 Beiträge, 703x hilfreich)
Hallo,
Zitat:Der Käufer B verweigert die Zahlung der Vermittlungsprovision. Er behauptet er habe den Betrag bereits in bar ohne Quittung dem Makler gegeben. Ein Familienmitglied könne dies - notfalls vor Gericht - bezeugen.
Hier wurde bereits der Betrug nach § 263 StGB vollendet. Wenn das Familienmitglied dies wahrheitswidrig vor Gericht bestätigt, so macht sich dieses Familienmitglied wegen einer falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB oder schlimmstenfalls sogar nach § 154 StGB strafbar.
Zitat:Zwischenzeitlich wurde B wegen Betruges zu einer hohen Haftstrafe so gerade noch auf Bewährung verurteilt.
Wegen dieses Sachverhalts oder anderen Straftaten?
Zitat:Er hat damit begonnen sein gesamtes Vermögen über Briefkastenfirmen und Strohleute auf Familienmitglieder zu übertragen.
Das ist erst einmal an sich in diesem Zusammenhang nicht strafbar. Eventuelle Steuerstraftaten mal ausgenommen.
Erst wenn die Pfändung fruchtlos verläuft und bei einer eidesstattlichen Versicherung dies verschwiegen wird, dann macht sich B wegen falscher Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB strafbar.
Zitat:Liegt bereits jetzt ein Betrug vor?
Die Betrugshandlung war bereits vollendet als B wissentlich und willentlich wahrheitswidrig falsch behauptete, die Rechnung wäre bereits bar ohne Quittung beglichen worden.
Zitat:Oder erst wenn Makler A den Zivilrechtsstreit gewonnen hat und der Gerichtsvollzieher nichts mehr pfänden kann?
Das Zivilgericht und das Strafgericht sind nicht an die Urteile des jeweils anderen Gerichts gebunden. Sie führen jeweils eine eigene Tatsachenfeststellung durch. Es ist jedoch üblich, dass sich das Zivilgericht die Akte des Strafverfahrens dazu zieht.
Jedoch sind beide Gerichte autark in Ihren Feststellungen.
Grüße
PP
#2
Antwort vom 19. Dezember 2015 | 15:25
Von
Status: Frischling (46 Beiträge, 13x hilfreich)
Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges zu 2 Jahren Haft auf Bewährung und rund 1 Millionen Euro Geldauflagen waren eine andere Sache und haben mit dieser nichts zu tun.
Gegen B wird derzeit bereits ermittelt in weiteren Sachen, ausnahmslos Delikte aus dem Bereich der organisierten Wirtschaftskriminalität (Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäsche usw).
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