Einfuhr und handel BTMG

6. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Petermüller123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einfuhr und handel BTMG

Hallo ich bräuchte mal euren Ratschlag,

Es handelt sich um die Einfuhr von 200g marihuana die aus der Schweiz eingeführt wurden.
Person A 21 jahre und Person B 19 jahre wurden bei der Einreise in die Schweiz am Zoll kontroliert.
Dabei entdeckten die Zöllner 1600 Franken Bargeld und eine Feinwage.

Person A und B kauften in der Schweiz die genannte Summe marihuana, als sie zuhause bei Person A an kamen warteten die Zöllner schon auf die 2 Personen.
Es wurde die gesammte Summe festgestellt Person A und Person B nahmen jeweils 100g marihuana auf sich.
Beiden wurde das Handy abgenommen.
Am selben Abend machten die Zöllner noch eine Hausdurchsuchung.
Dabei wurde nix weiteres gefunden.
Als sie die beiden Personen in verschiedenen Zoll Autos mit auf die Wache nahmen sagte Person A zu einem Zöllner das er mit seinem PKW über die grenze gefahren sei.
Der Zöllner dokumentierte sich nix hat auch nix aufgenommen!

Nun wurde das Handy von Person A ausgewertet.
Darauf hin setzten sich weitere Anklage Punkte zusammen.

2 Handlungen mit Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen (Eine davon unter 21 Jahren)
7 weiter handeln mit Betäubungsmittel.

In laufe der Zeit bis zur Verhandlung wurde bei Person A nochmal eine Hausdurchsuchung durchgeführt dabei wurden verschiedenes abpack Material gefunden,Feinwaage und 6 g Haschisch.

Auf die Rücksprache mit dem Anwalt hatte sich Person A auf alle Anklagepunkte Geständig gezeigt.

Nun die Gerichtsverhandlung verlief so,

Jugendschöffengericht Bundesland B-W

Person B bekommt eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf 2 Jahre Bewährung (Jugendstrafe)
Auf Person A wurde eine Stunde am Ende der Verhandlung rum gehackt das er den Namen vom Abgeber nennen soll von dem er die ganzen Drogen hat.

Person A machte seinen Mund nicht auf.

Die Verhandlung wurde um 3 Wochen verschoben!

Auf weitere Rücksprache mit dem Anwalt heißt es nun es drohen 3-4 Jahre Haftstrafe! (Erwachsenen Strafrecht)
Der Anwalt teilte Person A mit er müsse vor Gericht sagen das er schon des öfteren in der Jugend mit Rauschgift gehandelt hatte zum eben zu zeigen das die kriminelle Energie aus der Jugend kommt das wird es auf Bewährung auslaufen.

Das hat leider alles nix geholfen.

Nun steht der nächste Termin an und Person A weiß nicht was er tuen soll.
Person A konsumiert keine Drogen was er auch vor Gericht aussagte auf Rat des Anwalts!
Er hat eine abgeschlossene Ausbildung arbeitet seid 6 Jahren im 2 Mann Betrieb seines Vaters.
Seine Mutter ist vor 2 Jahren an krebs verstorben.
Wenn Person A auspackt den Namen verrät hat er Angst um Sein Leben um das seines Vaters und der Schwester!

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4 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Person B bekommt eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf 2 Jahre Bewährung (Jugendstrafe)


Normales Urteil.

Was A angeht, droht bei Anwendung von Erwachsenenrecht tatsächlich eine Freiheitstrafe von mehr als 2 Jahren (also nicht mehr bewährungsfähig) da alleine 1 Fall der Einfuhr einer nicht geringen Menge schon mit mindestens(!) 2 Jahren bedroht ist. Eine Freiheitsstrafe um die 3 Jahre ist da durchaus realistisch. In BAWÜ können es auch gerne 4 werden.

Den (grds. guten) Versuch des Anwalts über § 32 JGG zur Anwendung von Jugendrecht zu kommen, will das Gericht offenbar nicht mitgehen, wenn ich die Beschreibung richtig verstehe.

Bliebe noch der § 31 BtmG, also die umfassende Preisgabe der Hintermänner, um in einen Strafmaßbereich zu kommen, der eine Bewährung noch möglich macht.

Zitat:
Wenn Person A auspackt den Namen verrät hat er Angst um Sein Leben um das seines Vaters und der Schwester!


Ach naja ... der Täter sitzt ja offenbar in der Schweiz. Das dortige Drogengesetz ist zieml. liberal. Selbst gewerbsmäßiger Handel mit größeren Mengen ist dort noch bewährungsfähig. Wegen 1-2 Mal 200g wird man demjenigen nicht den Kopf abreissen, bzw. ihn langjährig einsperren (wenn er nicht was weiß ich wie oft vorbestraft ist). Wenn er aber A's Famillie ausrotten würde, würde ihm genau das blühen. Warum sollte er das also tun? Was ich damit sagen will: Diese Ängste sind in der Regel unbegründet.

Letztendlich muß A aber selbst entscheiden, ob er lieber längere Zeit hinter Gittern verschwindet, um denjendigen zu schützen oder ob er langsam mal ein normales Leben führen will.

Wobei man natürlich auch noch sagen muß dass es natürlich vollkommen bescheuert ist, wenn man nachdem dies passierte:

Zitat:
bei der Einreise in die Schweiz am Zoll kontroliert.
Dabei entdeckten die Zöllner 1600 Franken Bargeld und eine Feinwage :bang: .


die "Einkaufsfahrt" weiter fortsetzt. Dümmer geht es ja kaum noch.

Auch das:

Zitat:
In laufe der Zeit bis zur Verhandlung wurde bei Person A nochmal eine Hausdurchsuchung durchgeführt dabei wurden verschiedenes abpack Material gefunden,Feinwaage und 6 g Haschisch.


war natürlich äußerst geschickt.

Ist nun aber nicht mehr zu ändern.

A sollte auf das hören, was sein Anwalt im rät.




:

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#2
 Von 
Petermüller123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das es dumm war die Einkaufsfahrt fortzusetzten das ist ihm bewusst.

Das doofe an der Geschichte ist das niemand gesehen hat das Person A das Marihuana über die Grenze geschmuggelt hat.
Es gibt nur die Aussage des Zollbeamten.
Und irgendwie musste Person A ja das auto über die Grenze bringen.

Frage ist es möglich wenn man Berufung einlegt diesen Sachverhalt neu zu schildern?
so das keine Einfuhr in Frage kommt sondern nur handeln in nicht geringer Menge?

Obwohl Person B schon für diese "Geschichte" bestraft wurde?
Person B könnte man bei der Verhandlung der Berufung als Zeuge laden und er würde die Sachlage so wie Person A schildern?

Mein Anwalt wollte mit der Wahrheit durchkommen da sehe ich ja jetzt was ich davon habe...
Man hätte es versuchen können abzustreiten da wäre die Einfuhr von Betäubungsmittel vielleicht weggefallen.
Und es würde nur noch handeln in nicht geringer Menge als Strafmaß dienen?

Noch eine weitere Frage wenn man Berufung ein legt und es eine neue Verhandlung stattfindet ist es dann Möglich Als Strafmaß in das Jungendstrafrecht zu kommen obwohl man davor mit dem Erwachsenen Strafrecht verurteilt wurde?

vielen Dank schonmal

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Frage ist es möglich wenn man Berufung einlegt diesen Sachverhalt neu zu schildern?


Man kann in der Berfung schildern was man möchte, nur glaubt einem natürlich niemand das plötzlich "alles ganz anders" war, nachdem man vorher ein plausibles Geständnis abgelegt hat.

B wird ja wahrscheinlich auch irgendwas zum Hergang gesagt haben.

Zitat:

Person B könnte man bei der Verhandlung der Berufung als Zeuge laden und er würde die Sachlage so wie Person A schildern?


Dann hätte B als nächstes mit einiger Sicherheit ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage an der Backe und müßte mit einem Widerruf seiner Bewährung rechnen. Und A brächte es überhaupt nichts.

Zitat:

Mein Anwalt wollte mit der Wahrheit durchkommen da sehe ich ja jetzt was ich davon habe...


Zur Wahrheit gehört halt auch seine Bezugsquelle preiszugeben.
Ich kann hier keinen Anwaltsfehler erkennen. Der Versuch das ganze ins Jugendrecht zu ziehen, war das einzig richtige.

Zitat:

Und es würde nur noch handeln in nicht geringer Menge als Strafmaß dienen?


Auch der hätte eine Mindeststrafe von 1 Jahr pro Fall im Erw.-Recht, es wäre also auch dort nicht längst nicht sicher, dass es eine Strafe gäbe, die noch im bewährungsfähig ist.

Zitat:

Noch eine weitere Frage wenn man Berufung ein legt und es eine neue Verhandlung stattfindet ist es dann Möglich Als Strafmaß in das Jungendstrafrecht zu kommen obwohl man davor mit dem Erwachsenen Strafrecht verurteilt wurde?


Rein theoretisch ja, passiert aber so gut wie nie.

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#4
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Kraft Verfassung darf ein Angeklagter straffrei lügen, im Kernbereich der privaten Lebensführung gilt auch ein Beweisverbot, wenn also jemand Dinge , die er zB wohl als Anwalt nebenbei erfährt, dies entgegen des Mandanten ausplaudert, könnte dies zu einem Beweisverbot dann führen, wenn es ungesetzlich geschah, der Mandant hat dann ein Recht auf Widerspruch, dieser Widerspruch muss im Kernbereich nicbt eingelegt werden, wenn die Partei bzw der Angeklagte nicht anwaltlich vertreten ist, in Ausnahmefällen also wenn der Anwalt total unfähig ist, rechtfertig dies aber auch Berufung.(Czekalla gegen Portugal, NJW 2003, 1229 , 1230 Z. 65.)
Der Richter muss dann von Amtswegen diese Dinge wegfallen lassen (Art 6 emrk) recht auf ein faires Verfahren.
Ein Verfahren muss fair sein.

Der Anwalt muss übrigens Weisungen die unsinnig sind, nicht einfach nutzen (§ 665 BGB )
Ein Anwalt hat zudem eine Informationsbeschaffubgspflicht, er muss lt BGH in Ausnahnen den Fall ergründen, beim Mandanten nachfragen stellen und den besten Weg finden.
Der Anwalt ist zudem Organ der Rechtspflege .
Übrigens muss ein Anwalt gewissenhaft arbeiten, dass heißt, dass ein Anwalt auch vertragliche Nebenpflichten sls Organ der Rechtspflege hat, zB ist es seit der Schuldrechtsreform einfacher möglich, Schmerzensgeld von einem Anwalt gesetzlich zu fördern, allerdings nach Ansicht aus Literatur und Rechtssprechubg nur, wenn der Anwaltsvertrag das hergibt.

ZB muss ein Anwalt Schmerzensgeld leisten, wenn kausal durch einen Fehler des Anwalt nachgewiesen ist, dass dieser den Mandant in den Knast befördert hat ;)

Dies ist allerdings meist nicht für Fälle des Allgeneinen Lebensrisikos anzuwenden, es gibt zwar unerlaubte Handlung etc und früher die Unterscheidung zu deliktischen Habdelns, allerdings greift höchstens § 241 BGB , allerdings wage ich zu bezweifeln das im Allgeneinen Schmerzensgeld dazu zählt
Allerdings gibt es Ausnahnen bei Verteidigern und wenn der Fehler kausal zur u Haft bestehen

Alles andere, zB Schadensersatz wegen entgangenen immateriellen Dingen etwa Stichwort Liebhaberwert, Affektionsinteresse gibt es höchstens in Verbindung mit 'm§ 249 und 251 BGB .

-- Editiert von mgrasek100 am 26.07.2016 18:16

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