Gegeben ist folgender Sachverhalt:
Person A und Person B (Ehegattin von A) überqueren in ihrem KfZ die niederländische Grenze Richtung NRW.
Person A ist Führer und Halter des KfZ, dass mit einem süddeutschen Kennzeichen zugelassen ist.
Hinter der Grenze geraten A und B in eine Polizeikontrolle und die Personalien sowie der Fahrzeugschein werden überprüft.
Anschließend bittet der Polizist P den A auszusteigen und ihm einen Blick in den Kofferraum sowie die Einkaufstüte auf dem Rücksitz werfen zu lassen.
Nachdem nichts Verdächtiges zu finden ist, darf A wieder auf dem Fahrersitz Platz nehmen und ihm wird (auch für B unüberhörbar mitgeteilt), dass alles in Ordnung sei und man gleich weiterfahren darf, zuvor aber noch die Personalien mit der Leitstelle abgeglichen werden.
Nach mehreren Minuten begibt sich K erneut zum Fahrzeug, bittet den A auszusteigen und unterzieht ihn einer körperlichen Durchsuchung. Dabei wird auch der Intimbereich des A auf offener Straße kontrolliert.
Der Innenraum sowie der Kofferraum des KfZ werden durchsucht, dabei werden 10g (13g brutto mit Verpackung) Marihuana im Kofferraum des KfZ sichergestellt.
P weist den A nochmals darauf hin, dass er ihn eigentlich weiterfahren lassen wollte, was darauf schließen lässt, dass bei der Überprüfung der Personalien ein Eintrag im System der Polizei gefunden wurde, der zur weiteren Durchsuchung des KfZ geführt hat.
Bei diesem Eintrag kann es sich lediglich um folgenden Sachverhalt handeln, da A abgesehen davon nicht bei der Polizei in Erscheinung getreten ist:
Im Jahr 2008 wurde A zusammen mit 3 Bekannten (unter anderem dem Threadersteller T) von Zivilfahndern kontrolliert, nachdem zu viert ein Joint konsumiert wurde. Es wurde lediglich der Stummel sichergestellt, bei der anschließenden Durchsuchung der Personen werden keine weiteren verbotenen Substanzen gefunden. A und seine Bekannten sind zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt und das Verfahren gegen sie wird 2 Monate später wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Folgende Fragen stellen sich mir zu diesem Sachverhalt:
1.) Wird der gleiche Eintrag, der A zum Verhängnis wurde, auch bei T noch vorhanden sein (ich gehe davon aus) und wenn ja, wie kann T eine Löschung des Eintrages durchsetzen? Kann auch A noch eine Löschung durchsetzen, obwohl nun ein erneuter Eintrag erfolgen wird?
2.) Darf auch nach dieser Zeit von mehr als 5 Jahren ein Eintrag im Polizeiinformationssystem stehen, obwohl das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde und alle Beteiligten zum Zeitpunkt der Tatbegehung klar nach dem Jugendstrafrecht zu behandeln waren (Jugendsünde etc.)
3.) Spielt es bei der Durchsuchung des KfZ von A eine Rolle, ob die bereits beendete Kontrolle aufgrund ggf. unerlaubt gespeicherter Daten fortgeführt wurde (sowohl A als auch B wurden darüber klar in Kenntnis gesetzt, dass die Kontrolle vorüber und.alles in Ordnung ist. Die Weiterführung der Kontrolle wurde von P explizit mit dem Eintrag im Polizeisystem begründet.) ?
4.) A verwendete sein KfZ und seinen Führerschein laut P als Tatmittel zur Begehung einer Straftat (Einfuhr von BtM), daher wird eine Meldung an die Führerscheinstelle erfolgen. Ist davon auszugehen, dass hier direkt eine MPU oder ein Fahrerlaubnisentzug droht. A war nicht unter dem Einfluss von Marihuana gestanden zum Zeitpunkt der Tatbegehung und ist auch sonst nicht mit Alkohol oder Betäubungsmitteln im Straßenverkehr aufgefallen.
5.) Ist davon auszugehen, dass das Verfahren bzgl. Einfuhr von BtM von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, da es sich um eine geringe Menge handelt.
6.) A hat darauf bestanden, der Kontrolle nicht zugestimmt zu haben: P hatte im Vernehmungsprotokoll (A hat die Aussage zum Tatvorwurf verweigert) automatisch das Kreuzchen bei "Der Beschuldigte stimmt der Durchsuchung zu" gemacht. Nach dem Hinweis von A wurde dies gestrichen und die Verneinung der Zustimmung angekreuzt. Spielt das in irgendeiner Form eine Rolle für den weiteren Verlauf des Verfahrens?
Vielen Dank schonmal für jede Antwort.
Einfuhr BtM an der holländischen Grenze
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Allgemein verkneife man sich die Rumreiterei auf Formfragen - das bringt in D wenig. Ob T einen Eintrag in INPOL hat, erfährt er, indem er einfach mal ein entsprechendes Ersuchen an das LKA seines Bundeslandes stellt. Und das Verfahren wird eher nicht eingestellt, weil es eben um Einfuhr und nicht um Erwerb/Besitz geht. Mit führerscheinrechtlichen Maßnahmen ist eher nicht zu rechnen, es sei denn, A hat entsprechende Angaben ("regelmäßiger Konsument") gemacht oder macht sie noch.
-- Editiert von muemmel am 11.04.2017 13:29
Zitat:Nach mehreren Minuten begibt sich K erneut zum Fahrzeug
Es ist wohl Polizist P gemeint, oder wer ist jetzt "K" ?
1.)
Zitat:Wird der gleiche Eintrag, der A zum Verhängnis wurde, auch bei T noch vorhanden sein (ich gehe davon aus)
Möglich
Zitat:und wenn ja, wie kann T eine Löschung des Eintrages durchsetzen?
Durchsetzen kann er das erst mal gar nicht. Zunächst sollte er mal prüfen (über eine entspr. Anfrage) ob es überhaupt einen Eintrag gibt. Falls ja, kann er die Löschung "beantragen". Wird dem nicht entsprochen, kann er seinen Landesdatenschutzbeauftragten um Prüfung bitten.
Zitat:Kann auch A noch eine Löschung durchsetzen, obwohl nun ein erneuter Eintrag erfolgen wird?
Der neue Eintrag ist die beste Begründung für die Polizei den alten nicht löschen zu müssen.
2 )
Zitat:Darf auch nach dieser Zeit von mehr als 5 Jahren ein Eintrag im Polizeiinformationssystem stehen, obwohl das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde und alle Beteiligten zum Zeitpunkt der Tatbegehung klar nach dem Jugendstrafrecht zu behandeln waren (Jugendsünde etc.)
Ja darf er. In den Polizeidatenbanken gibt es keine finalen Löschfristen, sondern lediglich sog. Aussonderungsprüffristen. Die betragen bei Jugendlichen 5 Jahre.
Zitat:
3.) Spielt es bei der Durchsuchung des KfZ von A eine Rolle, ob die bereits beendete Kontrolle aufgrund ggf. unerlaubt gespeicherter Daten fortgeführt wurde
Nein
Zitat:4.) A verwendete sein KfZ und seinen Führerschein laut P als Tatmittel zur Begehung einer Straftat (Einfuhr von BtM), daher wird eine Meldung an die Führerscheinstelle erfolgen. Ist davon auszugehen, dass hier direkt eine MPU oder ein Fahrerlaubnisentzug droht. A war nicht unter dem Einfluss von Marihuana gestanden zum Zeitpunkt der Tatbegehung und ist auch sonst nicht mit Alkohol oder Betäubungsmitteln im Straßenverkehr aufgefallen.
Für eine Einziehung des KFZ als Tatwerkzeug wiegt das Delikt nicht schwer genug. Eine Meldung an die Führerscheinstelle kann natürlich abgesetzt werden. Da es "nur" um Cannabis geht, wird die Fahrerlaubnis auch nicht direkt entzogen. Es wird auch keine MPU angeordnet werden (jedenfalls nicht direkt), sondern allenfalls ein fachärztliches Gutachten (einfach mal mit den Begriffen "FÄG" und "Cannabis" googlen), möglicherweise aber auch nur Drogenscreenings (in der Regel 3-4 verteilt über 1 Jahr)
5.)
Zitat:Ist davon auszugehen, dass das Verfahren bzgl. Einfuhr von BtM von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, da es sich um eine geringe Menge handelt.
Wenn die Polizei auch nicht mehr als 10g netto wiegt, ist das gut möglich ja.
6.)
Zitat:A hat darauf bestanden, der Kontrolle nicht zugestimmt zu haben
Das kann er halten wie er will. Irgendeine strafprozessuale Wirkung/Folge hat es freilich nicht. Kontrollen sind nicht zustimmungsbedürftig durch den Beschuldigten. Beschlagnahmt wurde offenbar auch nichts, außer dem Cannabis selbst und das liegt ohnehin der Einziehung.
Zitat:Spielt das in irgendeiner Form eine Rolle für den weiteren Verlauf des Verfahrens?
Nicht wirklich, wenn außer dem Cannabis selbst nichts weiter beschlagnahmt wurde. Möglicherweise lässt sich der Polizist die Durchsuchung nachträglich noch richterlich absegnen.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 10.04.2017 16:37
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:Und das Verfahren wird eher nicht eingestellt, weil es eben um Einfuhr und nicht um Erwerb/Besitz geht.
§ 31a BtmG ist aber auch bei Einfuhr anwendbar und wird (jedenfalls in Niedersachsen) auch nicht anders behandelt als Erwerb/Besitz
A und B stammen aber wohl nicht aus Niedersachsen ("Person A ist Führer und Halter des KfZ, dass mit einem süddeutschen Kennzeichen zugelassen ist.").
Falls sich die Staatsanwaltschaft am Wohnort von A und B zuständig fühlt, könnte sich die in Süddeutschland erfahrungsgemäß geringere Toleranzschwelle auswirken.
Ansonsten stimme ich Streetworker vollumfänglich zu.
Es sind keine Formfehler bei der Polizei zu erkennen - und selbst wenn es Formfehler gäbe, bringt das dem Beschuldigten nichts.
Sowas wie "weil die Polizei einen Formefehler gemacht hat, ist das ganze Verfahren ungültig" gibt es nur im Krimi, nicht aber in der deutschen Realität.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
8 Antworten
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
6 Antworten
-
54 Antworten