Einführung in das Wettbewerbsrecht

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Von Rechtsanwalt Thomas Krajewski

Das Wettbewerbsrecht ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Es behandelt die Frage, welches Verhalten im Wettbewerb unlauter, also rechtswidrig und daher zu unterlassen ist (§ 8 UWG).

„Wettbewerbshandlung ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG)."

Während § 2 UWG neben dieser Definition der Wettbewerbshandlung eine Reihe von anderen Begriffen definiert, bleibt der zentrale Begriff der Unlauterkeit offen. In §§ 4 – 7 UWG findet sich lediglich ein Beispielskatalog für unlautere Handlungen. Danach ist es z.B. unlauter, den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen zu verschleiern (§ 4 Nr. 3 UWG) oder bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig anzugeben (Nr. 5). Unlauter ist es auch, Mitbewerber gezielt zu behindern (Nr. 10).

Der Gesetzgeber wollte durch die Verwendung eines Beispielkatalogs eine möglichst flexible Handhabung des UWG im Einzelfall gewährleisten. Maßgeblich kommt es bei der Bestimmung der Lauterkeit auf die Verkehrsansicht der betroffenen Kreise an. Das Wettbewerbsrecht ist daher maßgeblich von der Rechtsprechung bestimmt.

Unter dem Einfluss europäischen Rechts sind die strengen Grenzen des deutschen Wettbewerbsrechts in den vergangen Jahren zunehmend liberalisiert worden. Das Rabattgesetz wurde abgeschafft, vergleichende Werbung ist nun grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt, erlaubt (§ 6 UWG), die alten Vorschriften über Sonderveranstaltungen und Räumungsverkäufe in §§ 7, 8 UWG a. F.) wurden abgeschafft. Anstelle dessen hat der Gesetzgeber die bereits erwähnten, europarechtlich vorgesehenen Begriffsdefinitionen (§ 2 UWG), Beispielskataloge für unlautere Verhaltensweisen (§§ 4 – 7 UWG), sowie die Kodifizierung der Rechtsinstitute der Abmahnung und Unterwerfung (§ 12 Abs. 1 UWG) in das UWG aufgenommen.

Gemäß § 1 UWG dient das Gesetz dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Markteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Die ehemals bestehenden Generalklauseln § 1 UWG a. F. (Verbot sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens) und § 3 UWG a. F. (Irreführungsverbot) sowie die darüber hinaus ehemalig bestehenden Spezialregelungen sind weitestgehend zusammengefasst worden, indem § 3 UWG n. F. nun per se unlautere Wettbewerbshandlungen für unzulässig erklärt. Im Wesentlichen beschränkt sich die Anzahl der Generalklauseln nun auf drei:

  1. der erwähnte § 3 UWG n. F.
  2. § 4 Nr. 1 UWG n. F. : Wettbewerbshandlungen sind unlauter, wenn sie geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder sonstiger Markteilnehmer durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinflussen
  3. § 7 Abs. 1 UWG n. F. : unzumutbare Belästigungen sind unlauter. Lediglich beispielhaft werden in § 7 Abs. 2 UWG Fälle von unzumutbaren Belästigungen aufgeführt. So ist zum Beispiel die Zusendung von unerwünschter Werbung per E-Mail „Spam" gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzumutbar und damit unlauter. Gemäß § 8 Abs. 1 UWG besteht ein Unterlassungsanspruch.

Wer gemäß § 3 UWG vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Weitere für den Wettbewerb wichtige Gesetze sind das Arzneimittelgesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG), die Preisangabenverordnung sowie das Teledienstegesetz (TDG).

Teilweise hat die EU gemäß Art. 2, 3 Abs. 1 lit. g, 5 EGV das Lauterkeitsrecht geregelt. Insbesondere hat sie zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarprodukte und Lebensmittel z.B. die Verordnung Nr. 2081/92 (EWG) erlassen. Solche Verordnungen gelten in den Mitgliedstaaten der EG unmittelbar wie ein Gesetz.

Europäische Richtlinien hingegen müssen erst durch nationales Recht umgesetzt werden, um ihre Geltung zu entfalten. Es gelten z.B. die Irreführungsrichtlinie für den Bereich irreführender Werbung gegenüber Gewerbetreibenden sowie für den Bereich vergleichender Werbung. Die Richtlinie wurde u.a. in §§ 5, 6 UWG umgesetzt. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wurde u.a. in § 4 UWG umgesetzt. Die E-commerce Richtlinie für Informationspflichten über bestimmte Verkaufsförderungsmaßnahmen wurde in verschiedenen Gesetzen wie z.B. in § 312 e BGB umgesetzt.

Die Unterlassungsklage-Richtlinie wurde in das Unterlassungsklagegesetz vom 27.08.2002 transformiert. Danach ist es öffentlichen und privaten Einrichtungen erlaubt, Unterlassungsansprüche gegen Wettbewerber geltend zu machen (§§ 3 ff. UklaG). Dies war zuvor nicht möglich, da die Einrichtungen regelmäßig nicht aktivlegitimiert waren. Schließlich waren nicht die Verbände unmittelbar von Wettbewerbsverletzungen betroffen, sondern lediglich ihre Mitglieder.