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Einfaches Einschreiben reicht im Streit bei Versandeinkauf

AFP VOM 25.1.2012 | Nachrichten - Allgemein | 924 Aufrufe
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Einschreiben, Widerruf

BGH: Verbraucher muss nur rechtzeitige Absendung beweisen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verbraucherrechte beim Widerruf eines Kaufvertrags mit Versandhändlern gestärkt. Demnach genügt es, wenn ein Kunde seinen Vertrag in einem einfachen Einwurfeinschreiben widerruft, wie der BGH in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied. Begründung: Der Verbraucher müsse nur die fristgerechte Absendung seines Widerrufs beweisen. Einschreiben mit Rückantwortschein seien dafür nicht nötig, da der Post-Zusteller bei Einwurfeinschreiben mit seiner Unterschrift Datum und Ort der Briefhinterlegung dokumentiert. (AZ: VIII ZR 95/11)

Das Gericht erleichterte aber auch die Position der Händler. In den Widerrufsbelehrungen des sogenannten Fernabsatzhandels genügt künftig eine Postfachadresse als Händleranschrift. Der Verbraucher könne damit seinen Widerruf ebenso gut auf den Weg bringen wie mit einer sogenannten ladungsfähigen Hausanschrift, urteilten die Richter.

(AFP-Kontakt: CvD Wirtschaft, wirtschaft.deu@afp.com, 030 - 308 76 -170)

25.01.2012 - 13:00 Uhr

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