Eine unverlangte E-Mail rechtfertigt Abmahnung

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Auch und gerade Gewerbetreibende haben häufig das Problem, dass sie unverlangt Werbebotschaften in ihrem E-Mail-Postfach vorfinden, die dazu führen, dass der Posteingang unübersichtlich wird und es für den Betroffenen mehr Zeit in Anspruch nimmt, die E-Mails nach wichtigen und unwichtigen Nachrichten zu sortieren. Außerdem birgt die Flut von Spam-Mails die Gefahr, dass wichtige Nachrichten im Spam-Ordner landen und dann übersehen werden. Bisher war zumindest im gewerblichen Bereich nicht endgültig entschieden, um bereits die Zusendung einer einzigen unverlangten E-Mail ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen konnte. Dies hat der BGH nun ein einem aktuellen Urteil bejaht. Die Entscheidung verdient Zustimmung, da sie für klare Verhältnisse sorgt.

Klägerin im entschiedenen Fall war eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die von einem Unternehmen unverlangt einen 15-seitigen Newsletter mit Kapitalanlageinformationen erhalten hatte. Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt und eine Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr verlangt. Dies hatte die Beklagte abgelehnt und lediglich erklärt, von der weiteren Zusendung des Newsletters absehen zu wollen.

Die Klägerin hatte argumentiert, dass unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung den regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtige.

Zwar sei der Eingriff im vorliegenden Fall gering, da die E-Mail nur gelöscht werden müsse, jedoch bestehe die Gefahr, dass die Zusendung und Duldung einer einzigen E-Mail von den Werbetreibenden zum Anlass genommen werden könnte, noch mehr Werbe-E-Mails zuzusenden. Daher liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823, 1004 BGB vor.

Dieser Argumentation schloss sich das Gericht jetzt an. Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stelle einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Davon sei auszugehen bei Eingriffen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen seien. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtige regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem könnten, soweit kein festes Entgelt vereinbart sei, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail seien zwar normalerweise gering und auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail halte sich in engen Grenzen. Anders falle die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail dem weiteren Erhalt von E-Mails ausdrücklich widersprechen müsse. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender sei immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig sei. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit sei ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer einer weiteren Zunahme dieser Form der Werbung zu rechnen (vgl. BGH vom 11.03.2004 I ZR 81/01).

Ohne Erfolg sei die Revisionserwiderung mit der Argumentation, dass die E-Mail der Beklagten keine Werbung enthalte, denn Werbung sei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Dazu zähle auch die in Rede stehende E-Mail der Beklagten, mit der sie ihre Geschäftstätigkeit gegenüber der Klägerin dargestellt habe (vgl. BGH vom 20.05.2009, I ZR 218/07).