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Eine Stadt hat keinen Anspruch auf eine gleichlautende Domain
Seite 1 - vom 04.05.2006

Eine Stadt hat keinen Anspruch auf eine gleichlautende Domain

Der Autor
Sebastian Trost, Hagen
hat Interessensschwerpunkte: Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht, Arbeitsrecht.
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"Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" oder wie es im Internet-Englisch heißt "First come, first served". Wie einige deutsche Städte mittlerweile leidvoll feststellen mussten, spielt dieser Grundsatz der sog. zeitlichen Priorität bei Domainstreitigkeiten eine sehr wichtige Rolle.

Längst hat eine Internet-Domain wie z.B. www.ra-trost.de nicht nur eine technische Funktion als eindeutige Identifikationsadresse. Für eine effektive Nutzung einer Website ist bereits die Wahl des Domainnamen ein wesentlicher Faktor. Bekanntermaßen geben viele Internet-Nutzer zunächst auf gut Glück denjenigen Namen eines Unternehmens oder Produkts als Domain ein, dessen Angebot sie suchen. Auch für das Auffinden von bestimmten Websites über Suchmaschinen kann die Wahl einer kurzen griffigen Bezeichnung des Inhalts oder des Unternehmens sinnvoll sein.

Domainstreitigkeiten drehen sich daher meistens um die Frage einer Namensanmaßung, der Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr von Kennzeichen und der unlauteren Ausnut-zung von Namen oder Kennzeichen. Bei diesen Konflikten gibt es typischerweise folgende Verwicklung: Es gibt einen Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechts, der aber die dazugehörige Domain nicht hat. Und auf der anderen Seite gibt es einen Inhaber einer Do-main, dem aber das dazugehörige Namens- oder Kennzeichenrecht fehlt. In dieser Situation fordert nun der Inhaber des Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber die Lö-schung oder Übertragung der Domain.

Interessant wird es dabei besonders, wenn sich die Streitigkeit um einen Städtenamen dreht und der Anspruchssteller kein Unternehmen oder keine Privatperson, sondern eine deutsche Stadt ist.

In Internetkreisen bekannt geworden, ist der diesbezügliche Rechtsstreit der Stadt Suhl aus Thüringen: Der Lübecker Norbert Suhl hatte sich den Familiennamen für seine private Inter-net-Homepage www.suhl.de gesichert. Sehr zum Ärger der Stadt Suhl, die den Domainna-men für ihren Internetauftritt haben wollte. Ursprünglich hatte sie zwar die Domain auf sich registriert, später aber die Registergebühren bei der DENIC nicht bezahlt, so dass Herr Suhl im Jahre 2001 als Inhaber der freigewordenen Domain eingetragen werden konnte.

In dem späteren Rechtsstreit sah das Landgericht Erfurt (3 O 2554/01) keine ungefugte Ver-wendung der Domain durch Herrn Suhl. Aufgrund seines Familiennamens "Suhl" hatte er grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Benutzung der Domain wie die Stadt Suhl, so dass die Interessen der beiden Parteien an der Nutzung der Domain miteinander abzuwägen wa-ren. Hierbei kam dem bereits zitierten Grundsatz der Priorität entscheidende Bedeutung zu: Da Herr Suhl die freigewordene Domain zuerst für sich registriert hatte, diese rechtmäßig nutzte und keine "überragende Verkehrsbedeutung" der Stadt Suhl gegen seine private Wei-ternutzung sprach, durfte er die Domain weiter für sich gebrauchen. Inzwischen ist die Stadt Suhl unter www.suhl.com erreichbar.

Vor kurzem bestätigte in einem ähnlichen Streit das Landgericht Osnabrück (12 C 3937/04) die Meinung der Erfurter Richter. Danach ist eine Abweichung vom Prioritätsgrundsatz nur geboten, wenn der Stadt eine "überragende Verkehrsbedeutung" zukomme. Dieses könne jedoch nur bei einem weltweiten Bekanntheitsgrad der Stadt oder der Verbindung mit einem wichtigen überörtlichen bekannten Ereignis oder einem bekannten geografischen Punkt in Betracht kommen.

Das dieses Problem aber nicht nur Städte treffen kann, musste vor kurzem auch die Schweiz erfahren. Nach Jahren der Ruhe erinnerte sich die schweizerische Bundeskanzlei im Jahre 2006 an die Domain www.schweiz.ch und forderte in einem internationalen Schlichtungsver-fahren vor der WIPO von einem privaten Betreiber die Übertragung der Domain. Letztlich blieb das Verfahren aber erfolglos, so dass die Schweiz nun weitere rechtliche Schritte zur Durchsetzung ihres Anspruchs prüft.

Fazit: Bei einem Streit zwischen zwei Gleichnamigen um eine Internetdomain gilt grundsätz-lich der Prioritätsgrundsatz, wonach derjenige das Recht an der Domain erhält, der sie zuerst registriert. Einschränkungen dieses Grundsatzes können nur angenommen werden, wenn der Stadtname eine überragende Verkehrsbedeutung mit einem weltweiten Bekanntheits-grad genießt oder der registrierte Nutzer den Domain-Namen für eigene Zwecke missbraucht ("Domain-Grabbing").

Rechtsanwalt Sebastian Trost

www.ra-trost.de


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