Eine Partei erscheint nicht zum Gerichtstermin:
Das Versäumnisurteil
AFP VOM 2.5.2001 | Ratgeber - Verfahrensrecht | 100909 Aufrufe
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Der Tag der juristischen Wahrheit ist gekommen: Der Zivilprozess. Vor Gericht steht jedoch nur eine der beiden Streitparteien. Die andere Partei erscheint nicht.
Wird der Termin verschoben? Bemüht sich das Gericht, die abwesende Partei eventuell telefonisch zu erreichen? Gibt es eine Strafe für Nichterscheinen... oder hat die erschienene Partei doch noch die Möglichkeit, trotz Abwesenheit des Streitgegners ein gerichtliches Urteil herbeizuführen?
Nach der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen eine beim Gerichtstermin nicht anwesende Partei ein so genanntes Versäumnisurteil (§§ 330 ff ZPO) ergehen, weil sie bei der mündlichen Verhandlung nicht zugegen ist.
Versäumnisurteile gibt es nur in zivilrechtlichen Angelegenheiten (außer in Ehe- und Kindschaftssachen) und in arbeitsgerichtlichen Verfahren. In den anderen Gerichtsbarkeiten ist ein Versäumnisverfahren ausgeschlossen, da dort der so genannte Untersuchungsgrundsatz besteht.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Eine Partei erscheint nicht zum Gerichtstermin: Das VersäumnisurteilSeite 2: Grundsätzliche Voraussetzungen eines VersäumnisurteilsSeite 3: Variante 1: Der Kläger ist abwesendSeite 4: Variante 2: Der Beklagte ist abwesendSeite 5: Wie kann man sich gegen ein Versäumnisurteil wehren?


