Einbruch/Beihilfe zum Einbruch/über offene Fenster..

6. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
jeckjeck
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbruch/Beihilfe zum Einbruch/über offene Fenster..

Hallo miteinander!
Sachlage: Wir wohnen zur Miete in einem Dreifamilienhaus. Das Haus ist sowohl über die Haustüre, als auch über den Keller begehbar. Seid geraumer Zeit gehen die beiden anderen Mietparteien hin und öffnen beide im Keller befindlichen Fenster. Zu jeder Tages-oder Nachtzeit; selbst dann wenn sie wegfahren und somit niemand im Haus ist. Ein wenig "biegen und brechen" und der Weg in den Keller ist offen (ohne Klirren, da die Fenster ja offen sind)...und über eine Treppe mit einer einfachen Holztüre ist der Weg in den Hausflur frei. Trotz mehrfacher Hinweise (auch an Vermieter) ändert sich an der Situation nichts. Wir habe ehrlich gesagt keine Lust mehr "Kindermädchen" zu spielen und jedesmal wenn eine der Parteien im Keller war hinunter zu gehen und die Fenster wieder zu verschließen....
Und jetzt die Frage: Sollte jetzt durch die geöffneten Fenster ein Einbruch stattfinden und die Einbrecher würden sich unsere Wohnung als Ziel aussuchen (weil Paterre und demnach schnell durch Keller erreichbar)......könnte man die anderen Mietparteien wegen Beihilfe anzeigen?? Denn durch die geöffneten Fenster wird der "Einstieg" ja erleichtert.......
Und wenn "JA".....hätte die Anzeige Aussicht auf Erfolg??

-- Editiert von Moderator am 06.07.2017 17:58

-- Thema wurde verschoben am 06.07.2017 17:58

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

könnte man die anderen Mietparteien wegen Beihilfe anzeigen?? Denn durch die geöffneten Fenster wird der "Einstieg" ja erleichtert....... Man kann so ziemlich alles anzeigen.
Und wenn "JA".....hätte die Anzeige Aussicht auf Erfolg?? Nö - außer daß man Ihnen (Ihnen, nicht etwa den Nachbarn!) möglicherweise wegen Störung des Hausfriedens die Wohnung kündigt.

-- Editiert von muemmel am 06.07.2017 18:02

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Beihilfe kann nur vorsätzlich erfolgen. Und da wohl eher auszuschliessen ist, dass die Nachbarn die Fenster auflassen um -absprachegemäß- der befreundeten osteuropäischen Einbrecherbande den Einstieg zu erleichtern, wäre der Tatbestand nicht erfüllt.

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