Einbruch in Apotheke

2. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
famont
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Einbruch in Apotheke

Warum mr.x in die Apotheke eingebrochen ist Versuch ich kurzen Sätzen zu schildern Pleite, und Stress zuhause. Mr x lief an einer Apotheke vorbei und sah das gekippte Fenster. Er entschied sich dummerweise da einzusteigen. Suchte Bargeld und einige bekannte Medikamente wie Benzodiazepine. Nach ca 3 Min wurde das Gebäude umstellt Mr.x ergab sich. In seiner Hosentasche hatte er. Ein taschenmesser.
Ihm wird vorgeworfen genau weiß ich das auch nicht mehr schwerer Diebstahl .
Mr.x ist vor einigen Wochen zu 90 Tagessätzen 900€ verurteilt worden.
Das dies nicht die richtige Lösung war ist ihm auch klar.
Nun hat er Angst was ihm noch erwarten könnte das Handy wurde vorübergehend in Beschlag genommen .
Was könnte auf ihn zukommen

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Wenn du zu Geldstrafe als Vorstrafe verurteilt wurdest, bist du wohl über 21 oder?

Und bist du sonst noch vorbestraft, außer die Geldstrafe und war das auch ein Diebstahl oder ähnliches?

Für den vorliegenden Fall kommt eigentlich § 244 StGB in Betracht (Diebstahl mit Waffen), der hat eine Mindeststrafe von 6 Monaten bzw. in minder schweren Fällen 3 Monaten.

Wenn du sonst nicht vorbestraft bist, noch nie Haft verbüßt hast und deine Sozialprognose einigermaßen gut ist (Job, Familie, Wohnung?), dann müsste die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

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#3
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, der Verurteilte gilt als nicht vorbestraft, sofern nicht ein weiterer Eintrag im Bundeszentralregister hinzukommt oder zum Urteilszeitpunkt bereits besteht. Ferner gilt diese sogenannte 90-Tagessatz-Regel nicht für Straftaten nach §§ 174 bis 180 oder 182 StGB [vgl. § 32, Abs. 1, Satz 2 BZRG .

Es wird darauf ankommen, welche Tat den verhängten 90 Tagessätzen zu Grunde liegt.

Wie auch immer der Sachverhalt geschildert wird (spontaner Einbruch), wurde eine Straftat begangen. Wie diese im Kontext zur vorausgegangenen Verurteilung zu bewerten ist, wird ein Gericht entscheiden.

Es kann nur zu einem Strafverteidiger geraten werden, der nach Einischt in alle Akten den hoffentlich richtigen Ton vor Gericht finden wird.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was könnte auf ihn zukommen <hr size=1 noshade>

Nun, das hängt auch davon ab, was man so alles auf den Handy findet und wie dann weiter ermittelt wird.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, der Verurteilte gilt als nicht vorbestraft, sofern nicht ein weiterer Eintrag im Bundeszentralregister hinzukommt oder zum Urteilszeitpunkt bereits besteht. Ferner gilt diese sogenannte 90-Tagessatz-Regel nicht für Straftaten nach §§ 174 bis 180 oder 182 StGB [vgl. § 32, Abs. 1, Satz 2 BZRG .

Es wird darauf ankommen, welche Tat den verhängten 90 Tagessätzen zu Grunde liegt. <hr size=1 noshade>


Das ist alles völlig schnuppe, weil sich der Strafrichter für das Führungszeugnis nicht die Bohne interessiert. Der Strafrichter berücksichtigt nur den Bundeszentralregisterauszug und dort steht natürlich jede Verurteilung drin, solange sie nicht getilgt ist.

Hier ist eine Freiheitsstrafe zu erwarten, die allerdings vermutlich zur Bewährung ausgesetzt wird.

Nach dem Urteil werden dann auch beide Verurteilungen im Führungszeugnis auftauchen.



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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
famont
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja Der Herr x ist vorbestraft und hat eine Haftstrafe hinter sich das ist aber fa 14 Jahre her. Ich vermute auch das es zu einer Bewährungsstrafe kommt. Meine Frage ist kann in solch einem Fall auch der Führerschein entzogen werden.
Mr x hatte in der Vergangenheit auch Drogenprobleme. Er weiß das dies echt schmeiße war und mehr als Reue und Kopfzerbrechen geht nicht. Rückgängig kann man dies nicht machen.
Aus finanzieller Notlage würde jetzt ein Verbrechen auch an selbstmord Gedanken würde dies nicht besser machen.
Die Frage liegt was kann mr.x jetzt oder wElches Verhalten wäre jetzt richtig

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Es kann nur zu einem Strafverteidiger geraten werden, der nach Einischt in alle Akten den hoffentlich richtigen Ton vor Gericht finden wird. Völlig überflüssig. Wenn Sie schon solche Ratschläge geben, sollten Sie auch auf die Kosten hinweisen - der TE scheint ohnehin ziemlich wenig Geld zu haben...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
famont
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Strafverteidiger ist bestimmt keine schlechte Idee, das ist kann er auch erst machen wenn er Post bekommt, was sein Handy angeht da wird nichts verbotenes zu finden sein, wie kann er ohne Strafverteidiger das Handy wiederbekommen ?


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

wie kann er ohne Strafverteidiger das Handy wiederbekommen ? Vorläufig gar nicht - so eine Auswertung dauert lange, weil es einfach ziemlich viele Handys auszuwerten gibt. Dagegen hilft übrigens auch kein Verteidiger.
Strafverteidiger ist bestimmt keine schlechte Idee Und die mindestens 600 Euro dafür haben Sie?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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