Einbeziehung von Auslandsumsätzen in die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht?

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§§ 140 und 141 AO bestimmen, welche Unternehmen buchführungspflichtig sind und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu erstellen haben. Ist ein Unternehmen nicht nach § 140 AO buchführungspflichtig, ist der „Auffangtatbestand" des § 141 AO zu prüfen. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Umsatzgrößen gerichtet.

Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 07.10.2009 darüber zu entscheiden, ob auch Auslandsumsätze, die für sich genommen nicht umsatzsteuerbar sind, in die Bezugsgröße bei der Berechnung der Buchführungspflicht einfließen, BFH Urteil vom 07.10.2009 Az. II R 23/08.

Sandro Dittmann
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Der BFH hat dies im Ergebnis bejaht und stützt sich dabei auf den Wortlaut des Gesetzes. § 141 I AO verwendet den Begriff „Umsätze" in Anlehnung an § 1 UStG. § 1 UStG umfasst auch Auslandsumsätze, diese werden lediglich als nichtsteuerbarer Teil der Gesamtumsätze gewertet.

Praxistipp:
Bei der Frage, ob eine Buchführungspflicht besteht, sind daher neben den in Deutschland umsatzsteuerbaren Umsätzen auch die Umsätze zu berücksichtigen, die im Ausland erwirtschaftet werden. Dies gilt auch dann, wenn diese in Deutschland für Zwecke der Umsatzsteuer unberücksichtigt bleiben.

 

 

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
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