Guten Tag,
Sachverhalt ist folgender:
Person A wurde im August 2013 zu einem Jugendarrest verurteilt, der inzwischen verbüßt ist. Weiter wurden als Weisungen ausgesprochen sich einer Schuldnerberatung und einer Persönlichkeitstherapie zu unterziehen.
Nun wurde in einem anderen Verfahren ein weiteres Urteil unter Einbeziehung des Urteils aus dem August 2013 gesprochen in dem Person A zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten ausgesetzt zur Bewährung auf 2 Jahre verurteilt wurde. Als Bewährungsauflagen wurden die Ableistung von 120 Stunden Sozialdienst und sich der Aufsicht eines Bewährungshelfers zu unterstellen.
Von den beiden Weisungen aus dem Urteil des August 2013 ist nicht mehr die Rede und sie wurden auch bisher nicht erfüllt.
Nun die Frage: Sind die Weisungen aus dem Urteil vom August 2013, nämlich die Schuldnerberatung und die Persönlichkeitstherapie noch zu erfüllen oder wurden die durch das neue Urteil geschluckt?
Vielen Dank schonmal und viele Grüße
PP
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Einbeziehung eines vorhergegangen Urteils in Neues
13. Januar 2014
Thema abonnieren
Frage vom 13. Januar 2014 | 01:37
Von
Status: Praktikant (940 Beiträge, 703x hilfreich)
Einbeziehung eines vorhergegangen Urteils in Neues
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#1
Antwort vom 13. Januar 2014 | 11:27
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9518x hilfreich)
Wenn nach § 31(2) JGG
verfahren worden ist, hätten die Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel aus dem 1. Urteil mit im Urteil der Einheitsjugendstrafe genannt werden müssen, wenn sie hätten Bestand haben/behalten sollen.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
#2
Antwort vom 13. Januar 2014 | 11:29
Von
Status: Lehrling (1031 Beiträge, 755x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Sind die Weisungen aus dem Urteil vom August 2013, nämlich die Schuldnerberatung und die Persönlichkeitstherapie noch zu erfüllen oder wurden die durch das neue Urteil geschluckt? <hr size=1 noshade>
§31 II JGG :
" Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. "
Ergo würde ich denken: letzteres.
-- Editiert TheCat am 13.01.2014 11:30
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#3
Antwort vom 13. Januar 2014 | 17:53
Von
Status: Richter (8350 Beiträge, 1493x hilfreich)
So ist es. Aktuelle Sanktion ist nur das letzte Urteil.
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