Einbehaltungsrecht des Mieters

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Einbehaltungsrecht des Mieters

Hallo zusammen,


unser Mieter hat bisher 2 Monatsmieten Mai/Juni einbehalten. Die Miete für den aktuellen Monat Juli ist noch nicht überwiesen worden. Mieter können das sogenannte Einbehaltungsrecht in Anspruch nehmen. Was mich an dieser Stelle jetzt leider interessieren muss ist:
- Bis zu welcher Höhe kann der Mieter die Miete einbehalten?
- Unter welchen Umständen ist diese Anspruchnahme gerechtfertigt?

In Erwartung einer baldigen Antwort verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen,

Rugova






von Rugova am 02.07.2009 21:23
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>Einbehaltungsrecht des Mieters
@Rugova


quote:
unser Mieter hat bisher 2 Monatsmieten Mai/Juni einbehalten.

Muss nachgefragt werden. Gab es für den Mieter einen Grund?

lg. clementinchen


von guest-12316.12.2009 13:56:33 am 02.07.2009 21:43
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>Einbehaltungsrecht des Mieters
--- editiert vom Admin



von guest-12324.08.2009 16:50:38 am 02.07.2009 21:44
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>Einbehaltungsrecht des Mieters
Hallo,

Miete wurde einbehalten, weil ich keine Stellungnahme zu der Mängelanzeige abgegeben habe. Ich wollte Taten folgen lassen und habe gleich zwei Fachbetriebe (Bodenleger und Maler) angerufen, um sich mal die sog. Mängel anzuschauen und einen Kostenvoranschlag mir zu unterbreiten. Diese haben den Mieter angerufen, um einen ersten Begutachtungstermin zu erhalten. Mieter hob nicht ab, Handwerker haben auf die Mailbox gesprochen. Mieter rief mich an und meinte wieso er sich mit den Handwerkern herumschlagen müsse. Ich war der Meinung, dass Terminvorschläge nicht unbedingt über Dritte laufen müssen - würde schneller gehen. Tja, soweit zum status quo. An diesem Punkt hatte ich den Eindruck, dass es dem Mieter nicht um die Sache ging und deswegen nach dem ersten Mietausfall eine fristlose Kündigung angedroht hatte, wenn er nicht die Miete zahlt. Jetzt ist es soweit: Fristlose Kündigung unter Angabe von Gründen über den Anwalt ausgesprochen. Mir ging es darum über die rechtlichen Randbedingungen Klarheit zu bekommen, wenn es vor Gericht geht


von Rugova am 02.07.2009 22:21
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>Einbehaltungsrecht des Mieters
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von guest-12324.08.2009 16:50:38 am 02.07.2009 22:24
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>Einbehaltungsrecht des Mieters
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von guest-12326.10.2009 09:38:46 am 02.07.2009 22:39
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>Einbehaltungsrecht des Mieters
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von guest123-2367 am 02.07.2009 23:04
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>Einbehaltungsrecht des Mieters
quote:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Mieter für den Fall, dass der Vermieter seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt berechtigt, neben der Mietminderung die Miete zurückzubehalten.

Ich weis nicht recht, habe ich weiter oben was gelesen, das die Handwerker umgehend verständigt wurden und aufgrund der Reaktion des Mieters nicht zum Zuge kamen...

Aber gute Idee, ich zeieg einen Mangel an, bin nicht mehr erreichbar und schon muss ich keine Miete mehr zahlen....

Wie sagt man so schön:
Der Teufel liegt im Detail..... In diesem Zusammenhang ein richtig schöner Wortwitz.

Gruß
Michael





von Michael32 am 02.07.2009 23:07
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>Einbehaltungsrecht des Mieters
--- editiert vom Admin


von guest-12324.08.2009 16:50:38 am 02.07.2009 23:09
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>Einbehaltungsrecht des Mieters
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von guest123-2367 am 03.07.2009 01:10
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>Einbehaltungsrecht des Mieters
quote:
Und wie weit darf der Mieter die Mängelbeseitigung abblocken

Überhaupt nicht. Er hat eine Mitwirkungspflicht. Wenn also der Handwerker einen Termin vereinbaren will, kann er das nicht einfach abblocken mit einem ich habe nie Zeit .

Er muss matürlich auch nicht den erstbesten Termin annehmen, sondern kann sich abstimmen welcher Termin mit seinem Tagesablauf harmoniert.

Da kann es durchaus schon mal zumutbar sein das er sich unter umständen auch mal einen Tag Urlaub oder ein paar Stunden frei nimmt. Oder sich zum Beispiel einer vertrauenswürdigen Person bedient die den Handwerker einlässt.



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von Harry_van_Sell am 03.07.2009 01:38
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