Hallo,
nach dem Tod eines Elternteils Anfang Dezembers wurde das Ende des Mietverhältnis des von nur dieser Person bewohnten Hauses mit dem Vermieter mündlich auf Ende Februar festgelegt. Leider wurde aufgrund der umfangreichen Formalitäten im Todesfall die Beendigung des Dauerauftrags "Miete" nicht beim KI gelöscht. Die Miete für März ging somit vorab noch an den Vermieter, welcher sich jetzt weigert das Geld zurückzuzahlen. Das Haus wurde Anfang März besenrein an den Vermieter inkl. aller Schlüssel übergeben. Es fand keinerlei Nutzung mehr statt.
Frage:
a) Kann man die zuviel gezahlte Miete zurückverlangen ?
b) Wenn ja, wann verjährt so etwas ?
Vielen Dank
-- Editiert von Moderator am 05.05.2015 20:18
-- Thema wurde verschoben am 05.05.2015 20:18
Einbehaltene Miete trotz Sonderkündigungsrecht Todesfall
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Wie wollen Sie denn irgendwas zurückverlangen? Sie haben nicht mal wirksam gekündigt - das bedarf nämlich der Schriftform. Auch für einen Mietaufhebungsvertrag wird die Schriftform verlangt - der Vermieter könnte also nach wie vor Miete verlangen.
So siehts aus. Eine Kündigung muß zwingend schriftlich erfolgen. D.h. wenn Sie bis zum 3. Werktag im Dezember gekündigt hätten, wäre das Ende des Mietverhältnisses dann Ende Februar gewesen. Da das vermutlich zeitlich nicht gegangen wäre, läge m.E. das Ende des Mietverhältnisses, selbst bei einer ordnungsgemäßen schriftlichen Kündigung, bei Ende März.
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Zitat:wurde das Ende des Mietverhältnis des von nur dieser Person bewohnten Hauses mit dem Vermieter mündlich auf Ende Februar festgelegt
die Antwort:
Zitat:Auch für einen Mietaufhebungsvertrag wird die Schriftform verlangt
dürfte falsch sein.
Woraus soll sich ergeben dass ein Mietaufhebungsvertrag der Schriftform bedarf ??
ZitatWoraus soll sich ergeben dass ein Mietaufhebungsvertrag der Schriftform bedarf ?? :
Ein Mietaufhebungsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden oder sich durch konkludentes Verhalten (z.B. Nachmieter zieht ein, Vermieter renoviert umfassend nach der Übergabe.....) ergeben.
Es bleibt nur die Beweisbarkeit, deshalb sollte man das schriftlich machen.
Genau, und hier sehe ich die Beweisbarkeit schlecht, da m.E. die gesetzliche Frist Ende März gewesen wäre und der TE die Märzmiete überwiesen hat. Da dürfte es schwierig werden, zu beweisen, dass es eine mündliche Absprache für Ende Februar gegeben haben soll.
ZitatGenau, und hier sehe ich die Beweisbarkeit schlecht, da m.E. die gesetzliche Frist Ende März gewesen wäre und der TE die Märzmiete überwiesen hat. Da dürfte es schwierig werden, zu beweisen, dass es eine mündliche Absprache für Ende Februar gegeben haben soll. :
Würde ich auch so sehen. Zumal das Haus erst Anfang März zurückgegeben wurde.
Außer: Der Vermieter hat im März renoviert oder es ist im März ein Nachmieter eingezogen. Dann muss nur Miete bis zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, den Rest muss der Vermieter zurückzahlen.
Die neuen Mieter haben Anfang März mit den Renovierungsarbeiten begonnen.
Fangen wir doch mal da an:
ZitatDie Miete für März ging somit vorab noch an den Vermieter, welcher sich jetzt weigert das Geld zurückzuzahlen. :
Welchen Grund für euren Rückzahlungswunsch habt ihr dem Vermieter genannt und was hat er darauf geantwortet? (schriftlich oder mündlich)
ZitatAußer: Der Vermieter hat im März renoviert oder es ist im März ein Nachmieter eingezogen. Dann muss nur Miete bis zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, den Rest muss der Vermieter zurückzahlen. :
Denkst du an § 536 BGB (Mietmangel) oder an etwas anderes? Ich bin mir nicht sicher, wie die Schlüsselrückgabe zu werten ist. Wenn der Vermieter daraus den Schluss ziehen durfte, dass der Mieter endgültig den Gebrauch der Mietsache verzichtet hat, dann wäre ich mit der Aussage vorsichtig.
Ich finde die Sache eindeutig und versteh die gegenteiligen sehr vermieterfreundlichen Auffassungen nicht:
Die Argumente die (versehentliche Zahlung) wäre bewusst als gewollt zu verstehen, finde ich hergesucht.
Für mich gibt es einen Mietaufhebungsvertrag zum Anfang März.
Außerdem: § 537 Abs.2 BGB
lautet:
Zitat:Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
1.)
Zitat:Das Haus wurde Anfang März besenrein an den Vermieter inkl. aller Schlüssel übergeben.
2.)
Zitat:Die neuen Mieter haben Anfang März mit den Renovierungsarbeiten begonnen
Also wurde das Haus dem neuen Mieter übergeben.
ZitatDenkst du an Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln"> :§ 536 BGB (Mietmangel) oder an etwas anderes? Ich bin mir nicht sicher, wie die Schlüsselrückgabe zu werten ist. Wenn der Vermieter daraus den Schluss ziehen durfte, dass der Mieter endgültig den Gebrauch der Mietsache verzichtet hat, dann wäre ich mit der Aussage vorsichtig.
Nein, nicht § 536 BGB sondern § 537 Abs.2 BGB
Mit der Schlüsselübergabe räumt der Mieter dem Vermieter das Besitzrecht (auch Hausrecht) an der Mietsache ein und überträgt dem Vermieter die Obhutspflicht. Das allein macht es nicht, sondern:
Der Mieter ist nicht verpflichtet in der Wohnung zu wohnen, doch der Vermieter muss dem Mieter theoretisch die Mietsache so behandeln, das der Mieter es sofort wieder könnte. Also kein Renovieren, keine Vermietung. Und Schlüssel zur Abholung vorhalten.
Verweigert der Vermieter den Zugang zur Mietsache, macht die Wohnung sogar durch Renovierung unbewohnbar oder gibt sie an den Nachmieter weiter, endet die Mietzahlung an dem Tag, an dem der Vermieter außerstande ist, den Mietgebrauch dem Ex-Mieter zu gewähren.
Die Miete ist bis zum Tag-1, an dem die Wohnung an den Nachmieter übergeben worden ist, zu zahlen. Der Rest muss vom Vermieter zurückgezahlt werden, ungerechtfertigte Bereicherung heißt das dann.....
-- Editiert von Ver am 06.05.2015 22:51
Danke, den Paragraphen hatte ich nicht gefunden. Die Übergabe an die Nachmieter müsste der Exmieter jedoch beweisen. Oder mindestens, dass die Renovierungsarbeiten die Wohnung unbewohnbar gemacht haben. Bei Tapezieren und Streichen könnte der Mieter ja theoretisch sofort wieder einziehen.
ZitatDie Übergabe an die Nachmieter müsste der Exmieter jedoch beweisen. Oder mindestens, dass die Renovierungsarbeiten die Wohnung unbewohnbar gemacht haben. Bei Tapezieren und Streichen könnte der Mieter ja theoretisch sofort wieder einziehen. :
Vermutlich reicht es, das genauso als Mieter zu behaupten und die Herausgabe der Miete aufgrund § 812 zu verlangen. Der Vermieter muss dann - vermutlich - beweisen, das er sich nicht "ungerechtfertigt bereichtert" hat. Z.B. durch das Übergabeprotokoll, Zeugen.
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