>Einbürgerung trotz Verurteilung
1.) 90 Tagessätze stehen der Einbürgerung nicht entgegen. http://www.einbuergerung.de/http://www.einbuergerung.de/verwalt_staat.rtfAllgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
15. Dezember 1999
88.1.1 Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen) 88.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit Jugendstrafe geahndet werden)
Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 ff. JGG sowie Zuchtmittel nach den §§ 13 ff. JGG. Die Berücksichtigung von Jugendstrafen richtet sich nach Absatz 2.
88.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen)Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen.
88.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten stehen der Einbürge-rung oder Miteinbürgerung nicht entgegen. Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausge-setzt und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt oder eine Einbürgerungszusicherung für den Fall erteilt, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.
Im Falle einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe enthält Absatz 2 eine Sonderregelung, vgl. Nummer 88.2.
88.1.2 Zu Satz 2 (Entscheidung nach Ermessen)
Ist der Ausländer zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht unter Satz 1 Nr. 2, 3 fällt, muss nach Satz 2 im Einzelfall entschieden werden, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Dies kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage, z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewäh-rungszeit nicht erlassen worden ist.
88.2 Zu Absatz 2 (Berücksichtigung einer Jugendstrafe)
Nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen sind im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in jedem Fall beachtlich. Ist eine Jugendstrafe bis zu einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag bereits erlassen, bleibt die Verurteilung außer Betracht.
88.3 Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung)
Die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung gilt auch für im Ausland geführte Ermitt-lungsverfahren. Maßgeblich ist, ob der Einbürgerungsbewerber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff. StPO ist. Nicht ausreichend ist, dass im Sinne des Gefahrenabwehrrechts die Gefahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber künftig Straftaten begehen kann.
Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO, den §§ 153, 153b bis 153e, 154b, 154c StPO oder den §§ 45, 47 JGG eingestellt, ist damit das Verfahren abgeschlossen. Werden in den Fällen der §§ 153a StPO, 47, 45 Abs. 3 JGG Auflagen, Weisungen oder erzieherische Maßnahmen auferlegt, so erfolgt die Einstellung des Verfahren bzw. das Ab-sehen von der Verfolgung erst nach deren Erfüllung. Nicht abgeschlossen ist das Verfahren, wenn es nur vorläufig eingestellt wird.
2.) Achtung: Sie sind vorbestraft. Wird das Verfahren gegen Bezahlung einer Geldbuße eingestellt, gilt man als nicht vorbestraft. In einem solchen Fall gibt es dann auch keinen Eintrag im Führungszeugnis oder im BZR.
Wird man verurteilt und zur Bezahlung einer Geldstrafe verurteilt, gilt man als vorbestraft, jedoch gibt es bei bestimmten Strafhöhen keinen Eintrag im Führungszeugnis.
Ein Eintrag im BZR erfolgt jedoch schon.
Informationen zu der Frage: Ab wann gelte ich als vorbestraft?
Nicht vorbestraft im umgangssprachlichen Sinne ist man nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Ebenso bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, sofern diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur beim erstmaligen Verstoß.
Denn "vorbestraft" im Volksmund bezeichnet immer Einträge im Führungszeugnis, das man z.B. bei der Führerscheinprüfung oder beim künftigen Arbeitgeber vorlegen muss. Dort werden geringe Verstöße nicht aufgenommen.
Ihren Arbeitgeber müssen Sie über folgende Strafen nicht informieren: Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe.
"Vorbestraft" im juristischen Sinne ist man dagegen immer, sobald einmal eine Strafe verhängt wurde. Man hat nur bei geringen Verstößen das Recht, diese Vorstrafe Dritten gegenüber zu leugnen - nämlich genau dann, wenn die Straftat nicht im Führungszeugnis aufzufinden ist. Aber im Einzelnen dazu auf den folgenden Seiten.
Lesen Sie dazu auch:
http://www.123recht.net/article.asp?a=2693 (Vorstrafe und Bundeszentralregister)
3.) Ausländerrechtliche Konsequenzen einer Verurteilung zu mehr als 30 Tagessätzen http://www.info4alien.de/Ausweisungsgrund: Wiedergabe des Auszugs aus der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz" (AuslG-VwV,
http://www.info4alien.de/vwv/vwv_2.htm):
46.2.2
Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand der Ausweisung, wenn er nicht geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen den Ausweisungstatbestand, wenn sie nicht vereinzelt sind. Als geringfügige Verstöße im Sinne von § 46 Nr. 2 kommen grundsätzlich geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 56 Abs. 1 OWiG in Betracht und Straftaten, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit geführt haben. Geringfügig sind grundsätzlich nicht strafgerichtliche Verurteilungen, es sei denn, dass es sich um sogenannte Bagatelldelikte oder unbedeutende Straßenverkehrsdelikte handelt, bei denen der Grad des Verschuldens als gering einzustufen ist. Ordnungswidrigkeiten sind nicht geringfügig, wenn sie ähnlich schwer wiegen, wie eine Straftat.
46.2.3 Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist u.a. folgendes maßgebend:
46.2.3.1 -
Eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, ist geringfügig (siehe aber Nr. 46.2.2).
(....)
Ausweisungsermessen: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - (AuslG-VwV)
Zu § 46 Ausweisungsgründe
46.0 Allgemeines
Liegt ein Ausweisungsgrund nach § 46 AuslG vor, ist zu prüfen, ob ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wird. Die Prüfung umfasst auch die Frage, ob § 47 vorrangig anzuwenden ist.
Liegen Ausweisungsgründe nach § 46 vor, hat dies nicht zwingend eine Ausweisungsverfügung zur Folge, sondern eröffnet lediglich das Ausweisungsermessen nach § 45. § 12 AufenthG/EWG ist zu beachten (siehe Nummer 45.0.5.1).
-- Editiert von gere am 20.05.2004 10:26:22
von gere am 20.05.2004 10:16
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