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Einbürgerung trotz Verurteilung

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Einbürgerung trotz Verurteilung

Hallo

Ich bin 29 Jahre alt, bin in der BRD geboren und aufgewachsen. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Beide haben die dt. Staatsbürgerschaft. Ich bin seit über 14 Jahre berufstätig.
Im Juni 2001 wurde ich wegen Hehlerei, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Davor hatte ich nie Probleme mit dem Gesetz, und seit dem auch nicht. Ich habe die Einbürgerung beantragt, welche aber aufgrund meiner Verurteilung abgelehnt worden ist. Ich habe im Forum gelesen, das man bei einer Verurteilung von bis zu 90 TS, nicht von "vorbestraft" spricht, und dadurch auch nichts einer Einbürgerung im Wege steht. Ist meine Verurteilung nun ein sogenannter "Bagatellfall", oder nicht? Hat die Ausländerbehörde falsch entschieden? Ich würde mich über jegliche Information freuen.


von Django1975 am 20.05.2004 01:15
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>Einbürgerung trotz Verurteilung
1.) 90 Tagessätze stehen der Einbürgerung nicht entgegen.

http://www.einbuergerung.de/

http://www.einbuergerung.de/verwalt_staat.rtf

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
15. Dezember 1999

88.1.1 Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen)

88.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit Jugendstrafe geahndet werden)

Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 ff. JGG sowie Zuchtmittel nach den §§ 13 ff. JGG. Die Berücksichtigung von Jugendstrafen richtet sich nach Absatz 2.

88.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen)

Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen.

88.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)

Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten stehen der Einbürge-rung oder Miteinbürgerung nicht entgegen. Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausge-setzt und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt oder eine Einbürgerungszusicherung für den Fall erteilt, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.

Im Falle einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe enthält Absatz 2 eine Sonderregelung, vgl. Nummer 88.2.

88.1.2 Zu Satz 2 (Entscheidung nach Ermessen)

Ist der Ausländer zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht unter Satz 1 Nr. 2, 3 fällt, muss nach Satz 2 im Einzelfall entschieden werden, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Dies kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage, z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewäh-rungszeit nicht erlassen worden ist.

88.2 Zu Absatz 2 (Berücksichtigung einer Jugendstrafe)

Nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen sind im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in jedem Fall beachtlich. Ist eine Jugendstrafe bis zu einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag bereits erlassen, bleibt die Verurteilung außer Betracht.

88.3 Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung)

Die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung gilt auch für im Ausland geführte Ermitt-lungsverfahren. Maßgeblich ist, ob der Einbürgerungsbewerber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff. StPO ist. Nicht ausreichend ist, dass im Sinne des Gefahrenabwehrrechts die Gefahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber künftig Straftaten begehen kann.

Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO, den §§ 153, 153b bis 153e, 154b, 154c StPO oder den §§ 45, 47 JGG eingestellt, ist damit das Verfahren abgeschlossen. Werden in den Fällen der §§ 153a StPO, 47, 45 Abs. 3 JGG Auflagen, Weisungen oder erzieherische Maßnahmen auferlegt, so erfolgt die Einstellung des Verfahren bzw. das Ab-sehen von der Verfolgung erst nach deren Erfüllung. Nicht abgeschlossen ist das Verfahren, wenn es nur vorläufig eingestellt wird.


2.) Achtung: Sie sind vorbestraft.

Wird das Verfahren gegen Bezahlung einer Geldbuße eingestellt, gilt man als nicht vorbestraft. In einem solchen Fall gibt es dann auch keinen Eintrag im Führungszeugnis oder im BZR.

Wird man verurteilt und zur Bezahlung einer Geldstrafe verurteilt, gilt man als vorbestraft, jedoch gibt es bei bestimmten Strafhöhen keinen Eintrag im Führungszeugnis.

Ein Eintrag im BZR erfolgt jedoch schon.

Informationen zu der Frage: Ab wann gelte ich als vorbestraft?

Nicht vorbestraft im umgangssprachlichen Sinne ist man nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Ebenso bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, sofern diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur beim erstmaligen Verstoß.

Denn "vorbestraft" im Volksmund bezeichnet immer Einträge im Führungszeugnis, das man z.B. bei der Führerscheinprüfung oder beim künftigen Arbeitgeber vorlegen muss. Dort werden geringe Verstöße nicht aufgenommen.

Ihren Arbeitgeber müssen Sie über folgende Strafen nicht informieren: Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe.

"Vorbestraft" im juristischen Sinne ist man dagegen immer, sobald einmal eine Strafe verhängt wurde. Man hat nur bei geringen Verstößen das Recht, diese Vorstrafe Dritten gegenüber zu leugnen - nämlich genau dann, wenn die Straftat nicht im Führungszeugnis aufzufinden ist. Aber im Einzelnen dazu auf den folgenden Seiten.

Lesen Sie dazu auch: http://www.123recht.net/article.asp?a=2693 (Vorstrafe und Bundeszentralregister)


3.) Ausländerrechtliche Konsequenzen einer Verurteilung zu mehr als 30 Tagessätzen

http://www.info4alien.de/
Ausweisungsgrund:

Wiedergabe des Auszugs aus der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz" (AuslG-VwV, http://www.info4alien.de/vwv/vwv_2.htm):

46.2.2 Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand der Ausweisung, wenn er nicht geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen den Ausweisungstatbestand, wenn sie nicht vereinzelt sind. Als geringfügige Verstöße im Sinne von § 46 Nr. 2 kommen grundsätzlich geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 56 Abs. 1 OWiG in Betracht und Straftaten, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit geführt haben. Geringfügig sind grundsätzlich nicht strafgerichtliche Verurteilungen, es sei denn, dass es sich um sogenannte Bagatelldelikte oder unbedeutende Straßenverkehrsdelikte handelt, bei denen der Grad des Verschuldens als gering einzustufen ist. Ordnungswidrigkeiten sind nicht geringfügig, wenn sie ähnlich schwer wiegen, wie eine Straftat.


46.2.3 Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist u.a. folgendes maßgebend:


46.2.3.1 - Eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, ist geringfügig (siehe aber Nr. 46.2.2).

(....)


Ausweisungsermessen:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - (AuslG-VwV)

Zu § 46 Ausweisungsgründe

46.0 Allgemeines

Liegt ein Ausweisungsgrund nach § 46 AuslG vor, ist zu prüfen, ob ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wird. Die Prüfung umfasst auch die Frage, ob § 47 vorrangig anzuwenden ist. Liegen Ausweisungsgründe nach § 46 vor, hat dies nicht zwingend eine Ausweisungsverfügung zur Folge, sondern eröffnet lediglich das Ausweisungsermessen nach § 45. § 12 AufenthG/EWG ist zu beachten (siehe Nummer 45.0.5.1).

-- Editiert von gere am 20.05.2004 10:26:22


von gere am 20.05.2004 10:16
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>Einbürgerung trotz Verurteilung
Das heisst also in meinem oben genannten Fall, war die Ablehnung der Einbürgerung nicht rechtens. Stimmt das? Oder kann die Ausländerbehörde von sich selbst aus, auch entscheiden wer eingebürgert wird und wer nicht???

Vielen Dank


von Django1975 am 20.05.2004 10:37
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>Einbürgerung trotz Verurteilung
Die Ablehnung der Einbürgerung wegen einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen war nicht rechtens.

Die Einbürgerungsbehörde muss sich an das Gesetz halten.

Das ist eine Riesensauerei.

-- Editiert von gere am 20.05.2004 10:47:42


von gere am 20.05.2004 10:43
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>Einbürgerung trotz Verurteilung
Vielen Dank Gere

Ich werde mich nächste Woche bei der Ausländerbehörde melden, und ggf. die Einbürgerung nochmal beantragen. Ich bin gespannt was die sagen werden. Ich werde bei Neuigkeiten alles posten.

Das Forum ist absolut super, weiter so.......


von Django1975 am 20.05.2004 20:14
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>Einbürgerung trotz Verurteilung
Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn Sie zu Ihrer Unterstützung einen Rechtsanwalt einschalten würden.

Auf Ihr Feedback bin ich schon sehr neugierig. Ich freue mich über Feedbacks, weil ich dadurch feststellen kann, ob meine Tipps etwas getaugt haben oder nicht. Das ist wichtig.

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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

-- Editiert von gere am 21.05.2004 08:28:56


von gere am 21.05.2004 08:23
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>Einbürgerung trotz Verurteilung
Hallo

Ich habe heute bei der Ausländerbehörde angerufen, und wollte mich erkundigen, ob es stimmt, das es solche "Bagatellgrenzen" gibt. Die Dame am Telefon wusste es nicht genau. Sie meinte, das hängt davon ab unter welchem Paragraphen ich die Einbürgerung beantrage.
Letztendlich hat sie mich auf nächste Woche vertröstet, da ich nicht in ihrer Zuständigkeit liege :-((


Gruß
Django


von Django1975 am 24.05.2004 10:30
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>Einbürgerung trotz Verurteilung
Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn Sie zu Ihrer Unterstützung einen Rechtsanwalt einschalten würden.

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von gere am 24.05.2004 11:41
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>Einbürgerung trotz Verurteilung
Ich werde es erst einmal so versuchen. Und wenn die sich Stur stellen sollten, werde ich zur Unterstützung einen Rechtsanwalt einschalten.


von Django1975 am 24.05.2004 12:06
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>Einbürgerung trotz Verurteilung
Wenn Sie unter das Ausländergesetz fallen, gilt für Ihre Einbürgerung nachfolgendes:

http://www.info4alien.de/

Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet(Ausländergesetz - AuslG)
Vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002
(BGBl. I S. 361 - Terrorismusbekämpfungsgesetz)

§ 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit langjährigem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er,

5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.



§ 86 Ausschlußgründe

(1) Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn

3. ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt.



§ 88 Entscheidung bei Straffälligkeit

(1) Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen



Viel Glück.




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-- Editiert von gere am 24.05.2004 13:46:39


von gere am 24.05.2004 13:44
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>Einbürgerung trotz Verurteilung
Wie kann ich das verstehen : " Wenn Sie unter das Ausländergesetz fallen"
Ich bin hier geboren und aufgewachsen. Ich besitze eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis. Ich bin berufstätig. Das ganze steht ja auch oben.

Bitte nochmals um Aufklärung gere

Danke


von Django1975 am 24.05.2004 20:53
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