>Einbürgerung eines Ausländers, wenn der Deutsche Ehepartner einen Scheidungsantrag ge
zu i) Diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis bleibt Ihnen nach der Scheidung auch erhalten.
Wichtig ist, dass Sie selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können bzw. jemand für Ihren Lebensunterhalt sorgt und dass Sie eine Wohnung haben.
Entschuldigen Sie bitte, wenn ich das Nachfolgende wiederhole: Wichtig ist, dass Sie nicht schuldhaft längerfristig Sozialhilfe beziehen.
zu ii) Dann gibt es wenigstens keinen Streit wegen des Sorgerechts.
zu iii) Es tut mir leid, dass sich Ihr Mann nicht an sein Versprechen gehalten hat. Das erklärt natürlich weshalb Sie den Antrag auf Entlassung aus Ihrer alten Staatsbürgerschaft nicht zurückziehen konnten.
zu iiii) Staatenlosigkeit hat den Vorteil, dass Sie nicht ausgewiesen/abgeschoben werden können.
http://www.info4alien.de/Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - (AuslG-VwV)
45.0.5.5 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954
Nach Artikel 31 Abs. 1 StlÜbk weisen die Vertragsstaaten keinen Staatenlosen aus, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindet, es sei denn aus Gründen der öffentlichen Ordnung. Gründe der öffentlichen Ordnung ergeben sich aus §§ 45 bis 47 AuslG. Der Bezug von Sozialhilfe darf im Hinblick auf die Zusicherung nach Artikel 23 StlÜbk nicht zur Ausweisung eines Staatenlosen führen. Für die Einbürgerung hat Staatenlosigkeit den Vorteil, dass ein Staatenloser mit entsprechendem Aufenthaltstitel schon nach 6 Jahren eingebürgert werden kann, ein "normaler" Ausländer erst nach 8 Jahren.
Ob Staatenlosigkeit Nachteile hat, weiß ich im Augenblick nicht.
zu iiiii)
Unbedingtes Nein. Gehen Sie zur Einbürgerungsbehörde und besprechen Sie ehrlich Ihre jetzige Situation.
Sollten Sie trotz der Scheidung die Einbürgerung weiter vorantreiben und die Einbürgerungsbehörde bekommt Wind davon, dann haben Sie unter Umständen ein echtes Problem; eventuell auch bei einem neuerlichen zukünftigen Einbürgerungsantrag. Machen Sie diesen Fehler nicht.
Falls es nach Rücksprache mit der Einbürgerungsbehörde nicht anders geht, dann ziehen Sie den Antrag auf Einbürgerung, der sich darauf bezog, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mit einem Deutschen verheiratet waren, zurück und stellen Sie gleich einen neuen Einbürgerungsantrag als Staatenlose, die keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr mit einem Deutschen hat.
Weisen Sie die Einbürgerungsbehörde ausdrücklich darauf hin, dass zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen bestanden hat und dass sich die Verhältnisse erst nach der Antragstellung geändert haben.
iiiiii) Ich bin nicht aus Frankfurt und kann Ihnen deshalb nicht mit einer guten Rechtsanwaltsadresse weiterhelfen.
Einen Anwalt zu nehmen, ist eine gute Entscheidung.
http://www.123recht.net bietet einen Anwaltssuche nach PLZ und Sachgebiet an (ganz oben auf dieser Internetseite).
-- Editiert von gere am 21.04.2004 11:46:43
von gere am 21.04.2004 11:21
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