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Einbürgerung als Student, Möglich?

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Einbürgerung als Student, Möglich?

Hallo,

Ich bin hier in Deutschland geboren und aufgewachsen. Ich erfülle alle Kriterien der Einbürgerung nur habe ich z.Zt. ein Einkommen als Diplomand von 900 EUR netto.

Da ich mich nun gerne Einbürgern wollte, ging ich letzte Woche zum Bürgeramt. Nun meinte aber Herr bei der Einbürgerung, dass ich nicht Eingebürgert werden kann solange ich:

1. Keinen Arbeitsplatz habe und,
2. nicht mind. 1.100 EUR Netto verdiene.

Da mir das doch sehr komisch vorkommt, wollte ich fragen ob das stimmt? Ich kenne wohl keinen Studenten der mehr als 1.100 EUR verdienen kann.

Zwar könnte ich bis zum 01.Nov 2010 warten und dann als Ingenieur meinen Antrag wieder stellen (Habe schon ein Arbeitsplatz) jedoch möchte ich nicht zwei Monate verlieren.

Vielen Dank für eure Antworten!
Grüße,

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von SenderTs am 06.09.2010 00:09
Status: Praktikant (14 Beiträge)
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>Einbürgerung als Student, Möglich?
--- editiert vom Admin


von guest-12306.09.2010 10:09:02 am 06.09.2010 08:42
Status: Junior (60 Beiträge)
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>Einbürgerung als Student, Möglich?
@H.Held

Naja.. hier achte ich nicht so sehr auf Rechtschreibung und als den Eintrag verfasst habe, war es auch schon nach 0:00 Uhr :-)

Glaub mir, ich bin der deutschen Sprache und Rechtschreibung mächtig deshalb bitte nur konstruktive Antworten.

Viele Grüße,


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-- Editiert am 06.09.2010 10:06


von SenderTs am 06.09.2010 09:58
Status: Praktikant (14 Beiträge)
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>Einbürgerung als Student, Möglich?
OK, der unsägliche User und selbsternannte Deutschprofessor, der sich diesmal "H.Held" nannte, ist weg vom Fenster, es dürfte aber nur eine Frage der Zeit sein, bis der Typ mit einem neuen Nick hier wieder aufschlägt und sein unsägliches Gebrabbel weiter loslässt.

Zum Thema:

quote:
dass ich nicht Eingebürgert werden kann solange ich:

1. Keinen Arbeitsplatz habe und,
2. nicht mind. 1.100 EUR Netto verdiene.


Das ist natürlich völliger Blödsinn, es gibt keine Einbürgerungsvorschrift die solches verlangt.
Leider hast du nicht erwähnt, welche AE du besitzt, aber ich gehe mal davon aus, dass es keine Studenten-AE (§ 16 AufenthG) ist. Dann ist die Einbürgerung grundsätzlich möglich.

Ich gehe aufgrund der Aufenthaltszeiten außerdem davon aus, dass die Einbürgerung nach § 10 StAG möglich ist. Danach wäre es nur schädlich, wenn man öffentliche Mittel nach SGB II oder XII bezieht, also das sogenannte Hartz 4, und das auch nur, wenn man daran selbst schuld ist.

Da das nicht der Fall ist, erfüllst du insoweit die Voraussetzungen für die Einbürgerung.

Weitergehende Infos findest du bei www.info4alien.de

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von DerRaecher am 06.09.2010 14:40
Status: Philosoph (512 Beiträge)
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>Einbürgerung als Student, Möglich?
@DerRaecher

Vielen dank für deine sehr aufschlussreiche Antwort!

Ich dachte mir schon, dass das so nicht stimmen kann! So könnte man auf einen Schlag alle Studenten (mit einer unbefristeten AufentHG) die Einbürgerung verweigern.

Ich besitzte eine unbefriste und uneingeschränkte Aufenthaltsgenemigung. Niederlassungserlaubnis usw.. erlaubt. Wie gesagt, ich erfülle alle Bedingungen bis auf die (verlangte) Einkommensgrenze.

Dann werde ich mal meine Sachen zusammenrappeln und den Herrn wiedermal besuchen. Wenn er wieder damit kommt, werde ich Ihn bitten, mir den jeweiligen Gesetztestext vorzuzeigen!

Vielen Dank nochmal! Viele Grüße,

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-- Editiert am 06.09.2010 14:52


von SenderTs am 06.09.2010 14:51
Status: Praktikant (14 Beiträge)
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>Einbürgerung als Student, Möglich?
Den Gesetzestext kannsu du gleich mitnehmen, das Entscheidende habe ich fett markiert:

quote:
§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,

5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und.

7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.

(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium der Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und
die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.



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von DerRaecher am 06.09.2010 15:10
Status: Philosoph (512 Beiträge)
Userwertung:  1,9  (von 38 User(n) bewertet)
 
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>Einbürgerung als Student, Möglich?
Vielen vielen Dank für deine Hilfe!

Solch eine hilfreiche Antwort muss natürlich sofort mit 5x Sternen belohnt werden

Vielen Dank nochmal und einen schönen Tag!
Grüße,

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von SenderTs am 06.09.2010 15:15
Status: Praktikant (14 Beiträge)
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>Einbürgerung als Student, Möglich?
Aber wenn du doch in zwei Monaten alle Voraussetzungen erfüllst, die der Herr dir genannt hat, wieso wartest du dann nicht einfach noch die zwei Monate?
Wäre das so schlimm?
Ich kann verstehen, dass du das so schnell wie möglich machen möchtest, aber so hast du doch weniger Aufwand, als wenn du dich ständig mit denen rumstreiten musst oder?

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von loomi am 08.09.2010 14:48
Status: Frischling (8 Beiträge)
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