Ein heikles Thema

Mehr zum Thema: Grundrechte, Verfassung, Sterben, Suizid, Selbstmord, Würde
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Ein Mensch will sterben. Sein Leiden erschient ihm/ihr unerträglich. Darf der Staat dies durch Vorschriften letztlich unterbinden? Kann man Hilfe vom Staat erwarten?

In dem vom OVG Münster entschiedenen Fall - NJW 2007.3016 - ging es darum, ob dem Staat aufgegeben werden kann, nach § 3 BtmG eine Genehmigung zum Erwerb eines tödlich wirkenden Mittels zu erteilen.

Das OVG, es überrascht nicht, lehnt ein solches Gesuch ab:

Weder aus Art. 6 I GG noch aus Art. 8 EMRK folgt ein Recht auf Beendigung einer ehelichen Gemeinschaft durch Suizid eines Ehepartners sowie auf Erwerb von Medikamenten zu Suizidzwecken.

Und begründet dies wie folgt:

Das Recht des Klägers auf einen Schutz von Ehe und Familie wird durch die Verweigerung der begehrten Erlaubnis nicht beeinträchtigt. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Kl. und seiner Ehefrau durch ihre existenziellen Leiden im Sinne einer „Schicksalsgemeinschaft" nachhaltig geprägt worden ist. Gleichwohl zielte der Erwerb von Natrium-Pentobarbital für den Suizid seiner Ehefrau in letzter Konsequenz nicht auf eine Fortsetzung, sondern auf eine Beendigung der ehelichen Gemeinschaft.

Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis bezüglich des Erwerbs von 15g Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Einsatzes für den Suizid seiner verstorbenen Ehefrau folgt auch nicht aus Art. 8 I EMRK.

Zwar verkennt der Senat auch insoweit nicht, dass der Kläger durch die - wie gesagt existenziellen - Leiden seiner Ehefrau in seiner Privatsphäre tief geprägt worden ist. Gleichwohl geht der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Einsatzes für den (damals geplanten und in der Folge umgesetzten) Suizid seiner Ehefrau weit über seine Privatsphäre hinaus. Der Suizid seiner Ehefrau kann nur etwas mit ihrer nach Art. 8 EMRK geschützten Privatsphäre zu tun haben. Gerade der Umstand, dass ein Recht auf Suizid - möglicherweise - im Recht auf Privatleben wurzelt und insoweit möglicherweise durch Art. 8 I EMRK geschützt wird, macht deutlich, dass es eigenständige „Drittrechte" auf Beteiligung an einem Suizid oder auf Ermöglichung eines Suizids eines anderen Menschen - auch aus Art. 6 I GG oder aus Art. 8 I EMRK (Schutz der Familie) - nicht geben kann. Dies verbietet der höchstpersönliche Charakter eines solchen - etwa - bestehenden Rechts auf Suizid.

Der EGMR hat vor Jahr und Tag in die gleiche Richtung entschieden, allerdings in der Entscheidung deutlich gemacht, dass würdiges Sterben zur Selbstbestimmung gehört - NJW 2002.2851 -:

Die Bf. wird im vorliegenden Fall vom Gesetz daran gehindert, ihre Wahl zu treffen und das zu vermeiden, was sie als unwürdiges und qualvolles Ende ihres Lebens ansieht. Der Gerichtshof kann nicht ausschließen, dass dies ein Eingriff in ihr von Art. 8 I EMRK garantiertes Recht auf Achtung ihres Privatlebens ist. Deswegen prüft er, ob dieser Eingriff den Anforderungen von Art. 8 II EMRK entspricht.

Dieses allerdings wird vom Gericht bejaht:

Der Gerichtshof ist jedenfalls in Übereinstimmung mit dem House of Lords und der Mehrheit des kanadischen Obersten Gerichtshofs in dem Rodriguez-Fall der Meinung, dass Staaten berechtigt sind, mit Mitteln des Strafrechts Handlungen zu regeln, die für Leben und Sicherheit einer Person schädlich sind. Der Gerichtshof ist daher nicht der Auffassung, dass das unbedingte Verbot der Beihilfe zum Selbstmord unverhältnismäßig ist.

Die Rechtsprechung ist also immer noch sehr restriktiv, Selbstbestimmung und Würde in bezug auf das Lebensende einen höheren Stellenwert einzuräumen. Immerhin kann man mindestens der Entscheidung des EGMR anmerken, dass die Richter dem Leiden, das durch diese Rechtsprechung perpetuiert wird, nicht gleichgültig gegenüber stehen.

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