Ein Übergabeprotokoll kann Streit vermeiden

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Übergabeprotokoll
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Wer sich beim Auszug aus einer Wohnung Ärger ersparen will, sollte dies rechtzeitig vorbereiten, nämlich durch ein Übergabeprotokoll beim Einzug.

Dies schafft nicht nur für den Mieter Sicherheit, sondern auch für den Vermieter. Es besteht zwar keine Verpflichtung zur Anfertigung eines Übergabeprotokolls – es kann aber beiden Vertragsparteien nur empfohlen werden.

Allerdings ist das Übergabeprotokoll lediglich ein Beweismittel, wenn auch mit einer starken Wirkung für die Frage, wer einen Schaden zu beseitigen hat. Es sollte daher auch nur der Zustand der Wohnung beschrieben werden. Vermutungen für etwaige Ursachen sind hier fehl am Platz. Die Beschreibung der Mängel oder Beschädigung sollte auch möglichst detailliert erfolgen, wobei keine Millimeterangaben erforderlich sind. Es ist immer das zu beschreiben, was auch sichtbar ist.

Wer Mängel an dem Mietobjekt bereits beim Einzug schriftlich auflistet, kann vermeiden, dass diese später zum Streit werden.

Ein von beiden Parteien unterschriebenes Übergabeprotokoll kann bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu einer Umkehr der Beweislast führen. Ein kurzes Beispiel: Behauptet der Mieter, dass die Fliesen im Bad bereits zum Zeitpunkt des Einzuges beschädigt waren, so muss grundsätzlich der Vermieter das Gegenteil beweisen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn in dem Übergabeprotokoll hiervon nichts vermerkt worden ist. In diesem Fall trägt der Mieter die entsprechende Beweislast.

Unterschreiben beide Parteien ein Übergabeprotokoll, erkennen Beide den Zustand der Wohnung an. Aus diesem Grund können Mängel oder Beschädigungen, welche zu diesem Zeitpunkt erkennbar waren, im Nachhinein nicht mehr beanstandet werden. Im obigen Beispiel bedeutet dies, dass der Vermieter keine Ansprüche gegen den Mieter gelten machen kann, wenn in dem Übergabeprotokoll beim Auszug die Beschädigungen nicht vermerkt worden sind.

Aus diesem Grund ist es für jeden Mieter ratsam beim Einzug alle Zimmer der Wohnung genau zu begutachten, damit er später nicht für Mängel in Anspruch genommen wird, welche er gar nicht verursacht hat. Hierzu zählt auch Inventar, welches sich üblicherweise schnell abnutzt, wie Laminat- oder Parkettboden, aber auch Fenster und Türen.

Sofern sich der Vermieter weigert ein Übergabeprotokoll zu fertigen, ist es für den Mieter ratsam die Wohnung mit einem Zeugen zu besichtigen und ggf. Mängel auf Fotos festhalten. Letzteres ist sicherlich nur dann sinnvoll, wenn der Mangel auf dem Bild deutlich zu erkennen ist. Umgekehrt ist auch der Mieter nicht verpflichtet ein Übergabeprotokoll zu unterschreiben. Dies sollte auch dann unterlassen werden, wenn in dem Übergabeprotokoll Punkte aufgeführt worden sind, welche aus Sicht des Mieters nicht zutreffend sind.

In jedem Übergabeprotokoll sind jedoch auch sämtliche Zählerstände aufzunehmen, um eine nachfolgende Betriebskostenabrechnung zu erleichtern.

Nach alledem zeigt sich, dass ein Übergabeprotokoll ein hilfreiches Instrument ist, um bei einem Wohnungswechsel unnötigen Streit zu vermeiden.

Das könnte Sie auch interessieren
Mietrecht, Pachtrecht Die Betriebskostenabrechnung — was Mieter wissen sollten