Eigentumsvorenthalt wg angenommener Schulden

19. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb462190-33
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentumsvorenthalt wg angenommener Schulden

Liebe Juristen,

Was kann man in folgendem Fall machen:

Nach einer Trennung wurde dem Ex-Partner das Auto zur Nutzung temporär überlassen.

Der Ex-Partner will 50% des Neupreises der gemeinsam angeschafften Dunstabzugshaube und nicht des Verkehrswertes.

Nun wird das überlassene Auto nicht rausgegeben und eine Übergabe verweigert.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Vielen Dank vorab für Tips!

Viele Grüße,

Silke


Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Zur Polizei?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Die Polizei ist nicht dazu da, zivilrechtliche Ansprüche zu klären und zu vollstrecken.

Zivilrechtlich gibt es jetzt einige Denkmodelle: Auto mit Zweitschlüssel abholen. Nutzungsentschädigung für Auto nach Ablauf der Leihe einfordern, die Aufrechnung erklären. Die blöde Abzugshaube ausbauen, ihm vor die Tür knallen, umgekehrt 50% fordern. Die Kröte schlucken. Mein Gott, so eine Abzugshaube kostet doch nicht die Welt. Ihm ankündigen, dass man jetzt auf seine Kosten einen Mietwagen nimmt.

Mir fällt bestimmt noch mehr ein, wenn ich nachdenke. Nur eines geht ganz sicher nicht. Die Polizei.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von wirdwerden):
Mir fällt bestimmt noch mehr ein, wenn ich nachdenke. Nur eines geht ganz sicher nicht. Die Polizei.



Ich glaube, bei der Konstellation;



Zitat (von fb462190-33):
Der Ex-Partner will 50% des Neupreises der gemeinsam angeschafften Dunstabzugshaube und nicht des Verkehrswertes.

Zitat (von fb462190-33):
Nun wird das überlassene Auto nicht rausgegeben und eine Übergabe verweigert.



könnte man schon über Unterschlagung und eventl. Erpressung nachdenken.


Zitat (von fb462190-33):
Welche Möglichkeiten gibt es?



Wo steht denn das Auto? Hast du Zugriff darauf oder versteckt er es vor dir?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nach Deiner Interpretation ist ja fast jede Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen, jedwede Aufrechnung, jede Zurückbehaltung, jedes Stellen einer Bedingung Erpressung oder was auch immer, obwohl im BGB vorgesehen.

Wir haben hier einen reinen Zivilrechtstreit. Auf der Ebene ist es zu klären.

wirdwerden



0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von wirdwerden):
Wir haben hier einen reinen Zivilrechtstreit.



Das ist deine persönliche Meinung - nicht mehr.


Zitat (von wirdwerden):
Auf der Ebene ist es zu klären.



Ich finde solche absoluten Aussagen, ohne sie zu Begründung, oder ohne Hinweis darauf, dass es sich nur um
die eigene Meinung handelt, in einem Laienforum für Recht und Gesetz absolut fehl am Platz.


Zitat (von wirdwerden):
Nach Deiner Interpretation ist ja fast jede Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen, jedwede Aufrechnung, jede Zurückbehaltung, jedes Stellen einer Bedingung Erpressung oder was auch immer, obwohl im BGB vorgesehen.



Und nach deiner Interpretation kann sich jeder Rechte aneignen wo keine sind.

Ich habe keine Ahnung wo du gerade bist, aber der Verleiher kann die Leihe jederzeit fristlos kündigen wie
hier geschehen.

Erkläre doch bitte, auf welcher Grundlage hier Rechte für den Entleiher aus dem Leihvertrag entstehen sollten,
die die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen, jedwede Aufrechnung, jede Zurückbehaltung, jedes Stellen einer Bedingung decken soll !

Durch eine Leihe entstehen keine Ansprüche oder Forderungen mit denen man aufrechnen könnte oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnte.

Ist die Leihe beendet, muß die Sache dem Entleiher zurück gegeben werden.
Wird die Leihe dann vorsätzlich und offenkundig dem Verleiher vorenthalten, sind wir bei Unterschlagung.
(Darum die Frage ob sie Zugang zum Fahrzeug hat und ob sie es wieder in Besitz nehmen kann.)

Zitat (von wirdwerden):
obwohl im BGB vorgesehen.



Wäre toll, wenn du die Stellen auch noch nennen könntest.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Auch wenn es strafrechtlich eine Unterschlagung darstellen würde, sind Herausgabeansprüche rein zivilrechtlich zu klären und da hilft die Polizei nunmal nicht.

Im Übrigen kann es durchaus sein, dass der Ex - vermutlich rechtsirrig - davon ausgeht, dass er an dem Pkw ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnte.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von Eidechse):
Auch wenn es strafrechtlich eine Unterschlagung darstellen würde, sind Herausgabeansprüche rein zivilrechtlich zu klären und da hilft die Polizei nunmal nicht.



Die Frage der TS lautete welche Möglichkeiten sie hat und da kann eine Strafanzeige und -antrag oft
Wunder wirken.

Das ist ihr gutes Recht und damit ist die Aussage, dass es sich hier ausschließlich um Zivilrecht handelt nicht korrekt.

Was glaubst du, wie viele Sachen ganz schnell zurück gehen, wenn die Beamten mal erklären dass es sich eventuell
um eine Straftat mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt.

Die TS war so nett und hat ihrem Ex ihr Auto auch noch nach der Trennung geliehen und er versucht sie nun wegen
ein paar Euro für eine Dunstabzugshaube zu erpressen - das ist Kindergarten und da schadet das Aufzeigen von
Grundsätzlichem nach meiner Meinung bestimmt nicht.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen