Eigentümerversammlung - Ist ein Beschluss wirksam, wenn nicht bevollmächtigte Person abstimmt?

6. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
arcangel71
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 29x hilfreich)
Eigentümerversammlung - Ist ein Beschluss wirksam, wenn nicht bevollmächtigte Person abstimmt?

Ist ein Beschluss einer Eigentümerversammlung wirksam, wenn eine nicht bevollmächtigte Person seine Stimme abgegeben hat ?

Also von der 5 Anwesenden habe alle einstimmig mit "ja" gestimmt. Es ging um die Installation eines Aufzuges.


-- Editiert von arcangel71 am 06.11.2007 14:24:16

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11 Antworten
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#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Eine Person, die an einer ETV teilnimmt, aber keine Stimme abgeben darf, kann natürlich nicht mit gezählt werden, wenn keine Vollmacht vorliegt!

Beispiel: Ich kann nicht bei der ETV erscheinen, egal warum, gebe meiner Schwester, oder meinem Anwalt, eine Vollmacht, und die Person vertritt mich auch bei der Abstimmung. Diese Stimme zählt! Wenn ich aber persönlich erscheine, die anderen Miteigentümer nichts dagegen haben, dass meine Schwester dabei ist, darf nur meine Stimme gezählt werden, aber ihre nicht!

Wenn die fünfte Person bei der Abstimmung genannt wurde, der Beschluss sie mit einbezieht, dann ist meiner Meinung nach der Beschluss nichtig. Ein Formfehler irgendwie, wenn der Beschuss eh einstimmig ist, oder?

Eine bauliche Veränderung kann nur einstimmig beschlossen werde, glaub ich...;)

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Der Einbau eines Aufzuges ist eine bauliche Veränderung und benötigt die Zustimmung aller Eigentümer. Wenn einer nicht anwesend war, kann die Zustiummung auch schriftlich erteilt werden (nach der Sitzung).

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
arcangel71
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 29x hilfreich)

Muss die Vollmacht immer schriftlich erteilt werden ?

Es handelt sich um ein Ehepaar, der Mann ist, obwohl die Frau Eigentümerin ist, in den letzten Jahren zu den ETV gegangen. Die Wohnung ist eine Arztpraxis.

Jetzt haben sich die beiden getrennt und der Ehemann ging wieder zur ETV ohne schriftliche Vollmacht.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Also, Abstimmen darf zuersteinmal nur der Eigentümer. Ob er eine Vollmacht an welchen Personenkreis geben darf, steht oft in der Teilungserklärung. Zum Beispiel Vollmacht möglich für Verwalter, andere Eigentümer.
Mit in der Wohnung wohnende Familienangehörige sind als Gäste meistens unproblematisch. Übrigens muss die Versammlung dann am Anfang abstimmen, ob Gäste (natürlich immer ohne Stimmrecht, mit Rederecht nach Abstimmung) zugelassen sind.
Eine WEG-Versammlung ist nämlich nicht öffentlich.
Gerade im oben geschilderten Fall würde ich das als bedenklich ansehen, wenn der getrennte, nicht mehr dort wohnende (praktizierende?) Ehemann für seine Ehefrau als Alleineigentümerin abstimmt.
Noch bedenklicher, wenn die anderen Eigentümer sich bewußt waren, dass das Paar getrennt ist und die Frau Alleineigentümerin ist.
Ich würde den Beschluss lieber als unwirksam ansehen und entweder bei der nächsten Versammlung neu beschließen oder die Zustimmung per Umlaufbeschluss von allen Eigentümern einholen (alle Eigentümer müssen 1. abstimmen und 2. mit JA stimmen, damit der Beschluss wirksam wird).
Die WEG spart sich damit einen unnötigen Prozess.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Ich bin mir jetzt nicht sicher, meine aber, dass der Beschluss nicht unwirksam oder nichtig ist, sondern lediglich anfechtbar. Wenn nicht angefochten wird, wird der Beschluss wirksam und bestandskräftig. Die fehlende Zustimmung kann jedoch noch nachträglich von der betreffenden Eigentümerin eingeholt werden. Erteilt diese Eigentümerin die Zustimmung nicht, können alle Eigentümer schriftlich erklären/beschließen, diesen anfechtbaren Beschluss, aufzuheben. So umgehen die Eigentümer ein teures Anfechtungsverfahren.

Alles sollte aber möglichst innerhalb der Anfechtungsfrist geschehen.

lg R.M.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12318.06.2009 15:20:17
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 58x hilfreich)

Nach BGH Beschluss vom 20. 9. 2000 (Az. V ZB 58/99 ) sind solche Beschlüsse grundsätzlich nichtig. Das heißt, dass sie nicht angefochten werden müssen. Der Verwalter sollte das wissen.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
arcangel71
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 29x hilfreich)

Könnte man denn eine Anscheinsvollmacht konstruieren, weil der Ehemann in den Jahren davor auch immer als Eigentümer aufgetreten ist ?

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12318.06.2009 15:20:17
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 58x hilfreich)

Wer ist denn jetzt dagegen?
Eine Anscheinsvollmacht gibt es nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

@leidschaf: ich versteh grad den Zusammenhang nicht zwischen dem von Dir genannten Urteil und dem hier geschilderten Problem. Bei der Installation eines Aufzuges ist keine Vereinbarung notwendig, somit beteht auch Beschlusskompetenz. Selbst wäre die 5. Stimme unberücksichtigt geblieben, wäre der Beschluss mehrheitlich gefasst und damit anfechtbar. Oder stehe ich da jetzt irgendwo auf dem Schlauch?

lg R.M.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12318.06.2009 15:20:17
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 58x hilfreich)

Wieso ist keine Vereinbarung notwendig? Es wird ganz wesentlich in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen. Es entstehen Folgekosten, die nicht in der TE geregelt werden. Die Auswirkungen auf die Bausubstanz müssen geprüft werden. Wie sieht es aus mit Geräuschbelestigung durch den Aufzug? Wo wird der Betriebsraum eingerichtet? Ich sehe da schon Probleme, die ein Mehrheitsbeschluss nicht regeln kann.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

@leidschaf: hier bin ich grundsätzlich anderer Ansicht.

Ein Aufzug ist eine sicherlich erhebliche bauliche Veränderung und bedarf der Zustimmung aller betroffenen Miteigentümer.
Soweit sind wir uns ja einig.

Aber mit den vom BGH kassierten Zitterbeschlüssen hat das m.E. nix zu tun, da zwar die Zustimmung aller zur baulichen Veränderung notwendig ist, jedoch mit diesesm Beschluss weder gesetzliche Regelungen, die Teilungserklärung oder sonstige Vereinbarungen geändert werden. Also nix mit fehlender Beschlusskompetenz. Im Gegenteil, für bauliche Veränderungen wird ja gerade vom Gesetz Beschlusskompetenz eingeräumt, wenn auch mit hohen Hürden.

Und wenn die Folgekosten in der Teilungserklärung nich geregelt sind, dann gilt die Regelung nach Gesetz, d.h. Verteilung nach Miteigentumsanteilen.

lg R.M.

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