Eigentümerversammlung! Wenn kann ich schicken wenn ich verhindert bin!?

14. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
AlleingegendieMafia
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Eigentümerversammlung! Wenn kann ich schicken wenn ich verhindert bin!?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Klar.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AlleingegendieMafia
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Muss ich denn dann vorher anmelden??? Oder reicht es wenn ich ihm eine Vollmacht mitgebe zu dem Termin!
Das wäre die perfekte Lösung!

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von AlleingegendieMafia):
Kann ich auch meinen Anwalt zur Eigentümerversammlung schicken?

Natürlich kannst Du ihn hinschicken. Die Frage ist ob er an deiner Stelle an der Versammlung teilnehmen darf, hier hilft ein Blick in die Gemeinschaftsordnung, denn evtl. sind hier Beschränkungen verankert.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

... oder anders gesagt: ohne Kenntnis eventueller Vereinbarung und sachlicher Hintergründe ist keine allgemeingültige Antwort möglich - es gibt einfach zu viele "wenn"

Ganz grob:
- nach WoEigG kann man sich durch jeden vertreten lassen, auch von einem Anwalt
- die Teilungserklärung kann Einschränkungen des Personenkreises vorsehen (üblich: Eheleute/Verwandte 1. Grades, Miteigentümer, Verwalter) - i.d.R. ist damit ein Anwalt ausgeschlossen
- in speziellen Fällen kann/darf von vorgenannten Einschränkungen Ausnahmen gemacht werden

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AlleingegendieMafia
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

OK, von einer Einschränkung habe ich noch nie was gelesen in meinen Unterlagen. Wir haben eine Eigentümerin die hat
jahrelang regelmässig ihre Lebensgefährten mitgebracht obwohl diese nicht Eigentümer waren.
Ausserdem wurden Beschlüsse gefasst, wo ein Eigentümer gemeinsam mit seiner Frau die Wohnung gekauft hat, die Frau aber
noch gar nie anwesend war, erst jetzt, nachdem noch eine Wohnung an 2 Eigentümer überschrieben wurde! Diese wurden aufgefordert immer zusammen zu kommen sonst wäre ihre Stimme nicht gültig....bei dem anderen ist das aber die letzten Jahre ganz locker ohne seine Ehefrau gelaufen (wir wussten das gar nicht) und alle Beschlüsse waren gültig. Ergo sehe ich das dann auch so, dass mein Anwalt da hin kann. Ich werde ihn ganz klar der Tagesordnung gemäss briefen und wenn er was nicht weiss ..und es nicht wirklich wichtig ist..kann er sich ja der Stimme enthalten...oder mich evtl. tel. erreichen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat:
OK, von einer Einschränkung habe ich noch nie was gelesen in meinen Unterlagen.

Dann wird es hier evtl. auch keine Einschränkung geben - dass können wir aber nicht wissen. Wir kennen eure GO nicht.

Zitat:
Wir haben eine Eigentümerin die hat jahrelang regelmässig ihre Lebensgefährten mitgebracht obwohl diese nicht Eigentümer waren.

Und was willst Du uns damit sagen? Fehler der Vergangenheit rechtfertigen keine Fehler in der Zukunft.

Zitat:
Ausserdem wurden Beschlüsse gefasst, wo ein Eigentümer gemeinsam mit seiner Frau die Wohnung gekauft hat, die Frau aber noch gar nie anwesend war, erst jetzt, nachdem noch eine Wohnung an 2 Eigentümer überschrieben wurde! Diese wurden aufgefordert immer zusammen zu kommen sonst wäre ihre Stimme nicht gültig

Es ist auch nicht nötig das beide Eheleute anwesend sind.
Davon abgesehen das diese ihre Stimme sowieso nur zusammen abgeben könnten (also entweder Ja, oder Nein, oder Enthaltung) kann auch jeder den anderen bevollmächtigen.

Zitat:
.........und alle Beschlüsse waren gültig.

Merke, ein Beschluss ist so lange gültig bis er erfolgreich angefochten wurde.

Zitat:
Ergo sehe ich das dann auch so, dass mein Anwalt da hin kann

Wenn Du das so siehst, dann frag doch nicht.
Wenn es keine Beschränkung in der GO gibt ist es auch kein Problem deinen Anwalt zu schicken.
Sollte es aber eine geben und es fällt jemandem auf .............





1x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von AlleingegendieMafia):
von einer Einschränkung habe ich noch nie was gelesen in meinen Unterlagen.

Ich kenne Eigentümer, die haben ihre Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung auch noch niemals gelesen. ;-)
Will sagen: trotzdem noch einmal unter diesem Gesichtspunkt alles nachlesen, insbesondere unter dem Punkt Eigentümerversammlung.

Zitat:
Wir haben eine Eigentümerin die hat jahrelang regelmässig ihre Lebensgefährten mitgebracht obwohl diese nicht Eigentümer waren.
Das macht die gefassten Beschlüsse allenfalls anfechtbar. Wenn in der Versammlung niemand was dagegen hat oder die Beschlüsse nicht anficht, bleiben die Beschlüsse gültig.

Zitat:
Ausserdem wurden Beschlüsse gefasst, wo ein Eigentümer gemeinsam mit seiner Frau die Wohnung gekauft hat, die Frau aber noch gar nie anwesend war, erst jetzt, nachdem noch eine Wohnung an 2 Eigentümer überschrieben wurde! Diese wurden aufgefordert immer zusammen zu kommen sonst wäre ihre Stimme nicht gültig....bei dem anderen ist das aber die letzten Jahre ganz locker ohne seine Ehefrau gelaufen (wir wussten das gar nicht) und alle Beschlüsse waren gültig.

Es ist nicht vorgeschrieben, dass alle Bruchteilseigentümer einer Wohnung anwesend sein müssen. Wegen fehlendem Ehepartner ist die Stimme nicht ungültig.

Zitat:
Ergo sehe ich das dann auch so, dass mein Anwalt da hin kann.
Hin kann er immer. Wenns ein WEG-Anwalt ist, gib ihm doch einfach vorher die TE/GO und er wird Dir sagen, was rechtlich möglich ist. Ist die Vertretung eingeschränkt, kann der Anwalt trotzdem hin - wenn es niemanden stört passiert auch nichts. Es kann halt nur passieren, dass der Anwalt von der Teilnahme ausgeschlossen wird oder Beschlüsse angefochten werden.

Signatur:

lg.
R.M.

3x Hilfreiche Antwort

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