Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten von EU-Bürgern

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Drei Jahre Ehe - davon mindestens ein Jahr in Deutschland

Sind Sie Staatsangehöriger eines Staates außerhalb der EU, jedoch mit einem EU-Bürger verheiratet, so richtet sich Ihr Aufenthaltsstatus ebenso wie die Ihres Ehegatten nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) und nicht nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Sie erhalten abgeleitet von dem Ehegatten eine Aufenthaltskarte für die Dauer von erst einmal fünf Jahren, anschließend ein Daueraufenthaltsrecht.

Eine Trennung hat zunächst einmal keine Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht. Jedoch kann eine Scheidung von dem Ehegatten negative Einflüsse auf Ihren Aufenthaltsstatus haben. Sie erwerben ein eigenständiges Bleiberecht nach einer Scheidung, wenn

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  • Ihre Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Deutschland (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 FreizügG/EU) oder
  • der Aufenthalt zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 FreizügG/EU) oder
  • Sie das Sorgerecht für ein Kind Ihres Ehegatten haben (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 FreizügG/EU) oder
  • für dieses Kind ein Umgangsrecht haben und ein Gericht feststellte, dass dieser Umgang nur in Deutschland durchgeführt werden kann (§ Abs. 5 Nr. 4 FreizügG/EU).

Eine andere Regelung gilt bei Tod oder Wegzug des Ehehatten. Sie erwerben ein eigenständiges Bleiberecht, wenn Sie mindestens ein Jahr mit ihm in Deutschland gelebt haben und selber erwerbstätig sind oder wenn Ihr Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist.

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Leserkommentare
von skouhin34 am 05.03.2017 03:01:27# 1

ich bin ehe man einer spanierin seit 2011,mit drittsland staatsangehörigkeit . sind in deutschland seit 2012 habe dann eine aufenthaltskarte von fünf jahren bekommen abril 2012,denn meine frau ab 01.01.2012 eine teilzeit tätigkeit angenommen hat ,direkt habe mit minijob angefangen ,in gleichem monat ist meine frau in mutterschaft zeit getretten und mit arbeiten aufgehört dann haben wir hartziv bezogen zusammen mit meinem minijob und mutterschaftgeld...dann mit elterngeld bis februar 2013 wurde gekundigt wegen fehlende polizeiliche führungszeugniss die zwei antragungen enthält in 2002 und 2004. und seit 02.2013 bis 01.01.2016 vier jahre lange nur hartz IV bezogen ,da wir eine tochter am 07.2012 bekommen haben geboren in deutschland mit spanichem staatangehörigkeit dann musste meine frau integrationskurz besuchen bezahlt von ministerium der migration und flüchtlinge angefangen 09.2013 bis ende 2015 kurz danach war sie noch mal schwanger und junge bekommen abril.2016 auch in deutschalnd geboren besitzt spanische staatsangehörigkeit. meine frau hat diplom in commerz international aus der uni in spanien bestanden und beglaubigt in 2011. seit abril 2016 haben wir uns auf jobcenter verzichtet und habe einen teilzeitjob gefunden seitdem tätig und von 10.2016 bis 12.2016 hat meine frau auch minijob geübt aber gekundigt da sie es mit kinder nicht geschafft hat. ich beziehe wohngeld 370 eu und kinderzuschlag 320 eur zusammen mit elterngeld 300 eur plus kindergeld 394 eur plus meine 800 eur brutto midijob davon zahle ich 342 grundmiete und insgesamt 535 eur warmmiete mit nebenkosten also einkommen ohne kinderzuschlag und wohngeld liegt ein bisschen unter die summe des arbeitslossengeld 2 vormit existensmittel von meiner familie durch ausländerbehörde verglieschen wird .
ich war diese woche in ausländerbehörde um eine dauerhafttitel zu kriegen denn meine aufenthaltskarte von fünf jahre nächsten monat ablauft...leider haben sie nach fünf vorlaufigen jahre lohnabbrechnungen verlangt sonst droht mich der verlust der aufenthaltskarte . ich habe nur seit15.03.2016 als sozialversichertet angefangen zu arbeiten . bin natürlich gezetzlich kranken versichert meine familie auch. und habe einen jahre vertrag der noch zu verlängern ist am 01.05.2017 habe mich immer beworben aber die meisten verlangen nach führungszeugnis wurde ohne weiteres abgelehnt denn ich bin schon vorbestrafft worden ein mal sechs monat bewährungs am 2004 wegen tat von 2002 und einmal erst am 2011 wegen tat am 2004 deswegen enthählt meine führungszeugnisse immer noch eintragung betäubungsmittel. Es ist jetzt eine angemessener entscheidung der ausländerbehörde. droht mich jetzt die ausreisepflicht wegen nicht rechmessigen anhalt während freizugigkeitrecht in die fünf letzten jahren?? wenn ja droht meine frau und kinder von vier und einem jahre alt auch ausreise pflicht?? werde mich auf meine fragen sehr freuen.

Mit Freundlichem Gruss
    
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