Eigenmächtiger Urlaubsantritt von Betriebsratsvorsitzenden – fristlose Kündigung?

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Bei Kündigung von Betriebsratsmitgliedern muss Betriebsrat zustimmen

Will der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied kündigen, benötigt er dafür die Zustimmung des Betriebsrats. Häufig wird der Betriebsrat aber nicht zustimmen wollen. Dann besteht für den Arbeitgeber die Alternative, von dem Arbeitsgericht die Ersetzung dieser Zustimmung zu verlangen.

Fristlose Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte sich unlängst mit dem Fall eines Betriebsratsvorsitzenden zu beschäftigen, der eigenmächtig zwei unbezahlte Tage Urlaub angetreten hatte. Grund dafür war die Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme. Dies war allerdings vom Arbeitgeber nicht genehmigt worden. Der Arbeitgeber beantrage daraufhin vor dem Arbeitsgericht die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat.

Entscheidung des Arbeitsgerichts:/h3>

Beide Anträge des Arbeitgebers hatten keinen Erfolg. Als Pflichtverstoß sei der eigenmächtige Urlaubsantritt zwar grundsätzlich geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall genügte dieser aber nicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Entscheidend zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden wurde demnach seine Betriebsratszugehörigkeit von 15 Jahren gewertet sowie der Umstand, dass er zuvor noch nie eine Abmahnung erhalten hatte. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts waren die Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigung hier besonders hoch anzusetzen, weil der Vertragsverstoß mit der Betriebsratstätigkeit zusammenhing.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer und Betriebsräte

Wer eigenmächtig den Urlaub antritt, riskiert eine Kündigung, die ggf. auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein kann. Wer hier sichergehen will, sollte bei Verweigerung des Urlaubs eine gerichtliche Klärung (in Eilfällen im Wege einer einstweiligen Anordnung) herbeiführen oder auf den Urlaub verzichten.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Eigenmächtigen Urlaubsantritt muss der Arbeitgeber nicht dulden. Trotzdem dürfte das vorliegende Urteil in Ordnung gehen, da bei Betriebsratsmitgliedern die Anforderungen an eine fristlose Kündigung war zu setzen sind, wenn der vermeintliche Verstoß mit der Betriebsratstätigkeit zusammenhängt. Hier ist der Zusammenhang zwar etwas weiter zu sehen, er ist aber gegeben.

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