Eigenheimzulage/Neufestsetz. weil Bau nicht fertig

14. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
schlager1
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 7x hilfreich)
Eigenheimzulage/Neufestsetz. weil Bau nicht fertig

A baut seit 2004 aus einem teilweise als Ferienwohnung genutzten Teil eines Hauses bzw. teilweise anders bebautem Teil eines Hauses eine Eigentumswohnung.
Dies wurde vom FA auch so genehmigt, die Eigenheimzulage wurde mit 1 % bis zu 125000 Euro für 8 Jahre festgesetzt.
Da A nur wenig verdient bzw. Schulden hat zieht sich der Fertigbau ewig hin, auch 2008 wurde noch an der Wohnung herumgebaut bzw. es sind auch jetzt der Wintergarten und 1 Zimmer nur im Rohbau, d.h. ohne Böden, Wandverkleidung etc. fertig.
Auf einmal kommt das FA auf die Idee Kosten für 2008 nicht mehr anzurechnen, d.h. eine Neufestsetzung anzuerkennen, wie es noch 2007 war, sondern meint, dass es sich um Modernisierungsmaßnahmen handeln würde.
Offenbar versteht der Herr nicht, dass es auch Leute gibt, die nach 4 Jahren immer noch nicht fertig sind mit Bauen?!
Könnte man den Herrn mit detailliertem Text bzw. Fotos und evtl. Vorschlag auf Ortstermin dazu bringen, dass er dem tatsächlichen Sachverhalt folgt?
A meint nämlich, dass er auch für 2008-2011, d.h. die vollen 8 Jahre, jährlich eine Neufestsetzung bekommen müßte oder irrt er sich da?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Normalerweise bekommt man die Eigenheimzulage erst nach der Bezugsfertigkeit
(Bewohnbarkeit) der Eigenheim und nach der Ummeldung des Wohnsitzes dahin.

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#2
 Von 
schlager1
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 7x hilfreich)

Das könnte das Problem sein. Wohnung ist schon seit 2005 bezogen, aber halt immer noch nicht fertig. Eigenheimzulage gibt es schon seit Anfang an, aber normalerweise dann immer etwas mehr für die restlichen Jahre, wenn Kosten dazu kommen. Wohnung ist bewohnbar aber nicht fertig, also eigentlich neue Festsetzung vom FA zu machen bzw. alte zu erhöhen, weil definitiv keine Modernisierung, wenn 2 Räume noch nicht bewohnbar?!

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nach § 8 EigZulG können Instandsetzungsmaßnahmen nur zwei Jahre nach der Anschaffung der Wohnung geltend gemacht werden. Bei einem Neubau entspricht der Zweitpunkt der Anschaffung der Bezugsfertigkeit. Ohne Bezugsfertigkeit kann die Wohnung aber nicht bezogen werden.

Das EigZulG stellt für solche Fristen in keinem Punkt auf die endgültige Fertigstellung ab, sondern immer nur auf den zeitpunkt der Anschaffung. Für 2007 war eine Neufestsetzung noch möglich, weil das noch innerhalb der 2-Jahresfrist lag. Das Finanzamt hat daher gar ekine Änderung der Wertung vorgenommen, sondern sich nur an die Vorschrift des § 8 EigZulG gehalten. Das Vorgehen des Finanzamtes ist daher korrekt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
schlager1
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 7x hilfreich)

Schön und gut, mit § 8 EigZulG hat hh wohl recht, aber was ist mit § 11 EigZulG?
Dort steht, dass die Eigenheimzulage neu festzusetzen ist, wenn sich die Verhältnisse für die Höhe der Fördergrundbetrages nach § 9 Abs. 2 geändert haben und zwar ab dem Kalenderjahr für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.
Problem ist, dass FA noch für 2007 eine geänderte Bemessungsgrundlage anerkannt hat (statt 92000 Euro waren es jetzt 97000 Kosten) und weiter darauf hinwies, dass man in Zukunft bei einem Antrag auf Neufestsetzung (2008-2011) die neu ermittelnde Bemessungsgrundlage angeben soll, d.h. bisherige Anschaffungskosten plus nachträgliche Anschaffungskosten!

Für 2008 kamen dann weitere Kosten, d.h. nachträgliche Anschaffungskosten, hinzu, das FA wollte dies dann aber auf einmal Erhaltungsaufwendungen nennen, was ja wohl nicht zutrifft, wenn 2 Räume noch gar nicht fertig sind!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich habe bislang keine eindeutige Aussage dazu gefunden, mit der ich belegen kann, welche Auffassung nun richtig ist.

Letztlich kannst Du mit Deiner Begründung doch Einspruch einlegen und abwarten, was passiert.

2x Hilfreiche Antwort

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