Eigengeld von Strafgefangenen

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Pfändbarkeit - Pfändungsgrenzen gelten nicht

"Das Eigengeld, das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet wird, welches der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeit erhält, ist pfändbar; die [sonst geltenden] Pfändungsgrenzen finden keine Anwendung" BGH Beschluss vom 20.06.2013, AZ: IX ZB 50/12

Vom Eigengeld zu unterscheiden ist

- das Taschengeld des Strafgefangenen, das diesem zum Kauf notwendiger Gegenstände verbleiben muss und

- das sog. Überbrückungsgeld, das der Strafgefangene aus dem Arbeitseinkommen anspart, um nach der Haftentlassung Mittel für seinen Lebensunterhalt im Sinne der Resozialisierung zur Verfügung zu haben.

Diese beiden Bestandteile des Einkommens von Strafgefangenen sind nicht pfändbar.