Eigene Komposition wurde ohne Genehmigung erneut verwendet/verwertet - was tun ?

24. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
ToniErdmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigene Komposition wurde ohne Genehmigung erneut verwendet/verwertet - was tun ?

Hallo,

ich hoffe mir kann jemand zum weiteren Vorgehen in folgender Situation ein Rat geben:

Soeben habe ich festgestellt, dass eine von mir komponierte Musik als Hintergrundmusik zum Eröffnungsfilm einer großen jährlichen Tagung benutzt wurde, ohne mein Wissen oder Zustimmung. Diese hatte ich für den Eröffnungsfilm des Jahres 2015 der selben Tagung komponiert. Ich bin mittelmäßig erschüttert, weil ich zum verantwortlichen Filmproduzenten (FP) bisher ein vertrauensvolles Verhältnis hatte...offensichtlich nur scheinbar. Wie kann oder sollte ich weiter vorgehen ? Ich habe die Musik nicht schützen lassen (Hinterlegung Notar o.Ä.) - sollte ich dies tun, bevor ich mich beim FP melde ? Ich kann anhand von Rechnungen belegen, dass ich die Musik für 2015 komponiert habe. Und dann die wichtigste Frage- was kann ich für diese ungefragte erneute Nutzung verlangen ? Den gleichen Preis wie für die ursprüngliche Produktion ? Für mein Empfinden gibt es einen Unterschied zwischen Produktionskosten (in diesem Fall einmalig) und Lizenzgebühren/Nutzung (zweimalig) - oder liege ich da falsch ? Hätte er mich wegen der Wiederverwendung gefragt, hätte ich die Hälfte des ursprünglichen Preises veranschlagt. Wäre das unter diesen Umständen noch angebracht ? (das Vertrauen und weitere Zusammenarbeit mit dem FP sind in jedem Fall dahin) Vielen Dank vorab für Ratschläge.


-- Editier von ToniErdmann am 24.07.2017 02:47

-- Editier von ToniErdmann am 24.07.2017 02:49

-- Editier von ToniErdmann am 24.07.2017 02:50

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von ToniErdmann):
Wie kann oder sollte ich weiter vorgehen ?
du solltest von ganz vorne anfangen:
Welche Nutzungsrechte wurden denn eingeräumt?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von ToniErdmann):
Ich habe die Musik nicht schützen lassen

Warum auch? Der Schutz tritt in D durch das Gesetz ein.



Zitat (von ToniErdmann):
Ich kann anhand von Rechnungen belegen, dass ich die Musik für 2015 komponiert habe.

Wie sollte man das denn können?
Welcher Wortlaut wurde verwendet?


Des weiteren müsste man prüfen, was sich auch der vorherigen Kommunikation bezüglich der Nutzungsrechte ergibt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
ToniErdmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurden einfache Nutzungsrechte vereinbart, also zur einmaligen Verwendung. Soweit ich das mal gelesen habe, wäre der FP (Lizenznehmer) in der Beweispflicht, dass etwas darüber hinaus gehendes vereinbart wurde.

Anhand der Rechnung 2015 ist zu sehen, dass ich die Musik für die Tagung/Film komponiert habe. Wenn man nun den öffentlich zugänglichen Film von 2015 mit dem von 2017 vergleicht, ist eindeutig, dass es die selbe Musik ist.

Zitat:
Zitat (von ToniErdmann):
Ich habe die Musik nicht schützen lassen

Warum auch? Der Schutz tritt in D durch das Gesetz ein.


Das stimmt im Prinzip. Aber den Nachweis darüber muss man im Zweifelsfall trotzdem erbringen.
Die Urheber-Frage ist in diesem Fall aber nicht so sehr wichtig, da ich nicht glaube, dass er mich als Urheber anzweifeln würde.
Die Bestätigung des Urheberrechts (notariell) kam mir nur, um ganz sicher zu gehen.

Nachtrag:
Es war in der Vergangenheit auch schon vorgekommen, dass der FP mich fragte, ob er diese oder jene Musik (mit einfachen Nutzungsrechten) nochmals verwenden dürfe. Der "korrekte Weg" ist ihm also durchaus bekannt.



-- Editiert von ToniErdmann am 24.07.2017 10:25

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Es kommt halt darauf an, ob die damaligen Nutzungsrechte auch den neuen Film noch mit abdecken.
Das kann man aus der Ferne kaum beurteilen, da man die Vereinbarungen von "damals" nicht kennt.
Aber "einfache Nutzungsrechte" ist nicht automatisch identisch mit "einmalige Nutzungsrechte".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
ToniErdmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):

Aber "einfache Nutzungsrechte" ist nicht automatisch identisch mit "einmalige Nutzungsrechte".


Soweit ich weiss, doch. Oder zumindest an dieses eine Projekt gebunden.

Zitat:
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.


Laut Rechnung (und natürlich mündlicher Absprache) bezieht sich die Musik genau auf diesen Film, und nur auf diesen.
Es gab andere Filme innerhalb der Tagung, mit ebenfalls jeweils eigenen Musiken. Dasselbe übrigens auch im Jahr 2016.

Wortlaut in der Rechnung: "Komposition und Produktion Filmmusik für Eröffnungsfilm Tagung XYZ 2015"

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#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von ToniErdmann):
Wortlaut in der Rechnung: "Komposition und Produktion Filmmusik für Eröffnungsfilm Tagung XYZ 2015"
Das schließt für mich nicht aus, dass die Musik nicht für weitere Tagungsfilme verwendet werden darf.

Zitat (von ToniErdmann):
und natürlich mündlicher Absprache
Die nicht beweisbar ist.

Zitat (von ToniErdmann):
Es wurden einfache Nutzungsrechte vereinbart, also zur einmaligen Verwendung. (...) dass ich die Musik für die Tagung/Film komponiert habe
Auftragsarbeit ohne beweisbare vertragliche Einschränkung. Die infachen Nutzungsrechte bzw. die alleinige Verwendungserlaubis auf die Tagung XYZ 2015 kann nicht nachgewiesen werden.

Zitat (von ToniErdmann):
wäre der FP (Lizenznehmer) in der Beweispflicht, dass etwas darüber hinaus gehendes vereinbart wurde.
Umgekehrt. Du möchtest einen Rechtsanspruch geltend machen und musst nachweisen diesen Anspruch aus dem Vertrag zu haben.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#7
 Von 
ToniErdmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wortlaut in der Rechnung: "Komposition und Produktion Filmmusik für Eröffnungsfilm Tagung XYZ 2015"
Das schließt für mich nicht aus, dass die Musik nicht für weitere Tagungsfilme verwendet werden darf.


Hatte noch vergessen: in der Rechnung stand außerdem "alle Musiken inklusive Einfacher Nutzungsrechte"

Ich gebe das immer an, um dem Auftraggeber Klarheit zu verschaffen. Es wäre meines Wissens nach nicht nötig, da automatisch immer von einfacher Nutzung ausgegangen wird, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Radfahrer, woher nimmst du das Wissen ? Ich bin sicher, dass das so nicht stimmt. Hatte seinerzeit viele Gesetzestexte dazu gelesen. Die Beweislast ist beim Lizenznehmer (macht ja auch Sinn). Kannst Du Quellen nennen oder Gerichtsurteile ?
Oder war das deine Bauchgefühl-Meinung ?

Noch wichtiger als die Klärung der Rechtslage (die ist für mich im Prinzip eindeutig und ich würde sie falls nötig mit anwaltlicher Hilfe klären) wären für mich Einschätzungen, welche Forderung oder überhaupt Reaktion - erstmal ohne Anwalt- gegenüber dem FP angebracht bzw. sinnvoll wären. Soll ich den vollen Preis nochmal verlangen ? Ich bin zum ersten Mal in so einer Situation. Vielen Dank !

-- Editiert von ToniErdmann am 24.07.2017 12:23

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#8
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von ToniErdmann):
Oder war das deine Bauchgefühl-Meinung ?
Da das ein Meinungsforum ist....

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ToniErdmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von ToniErdmann):
Oder war das deine Bauchgefühl-Meinung ?
Da das ein Meinungsforum ist....


Ok. Deine Meinung las sich halt wie in Stein gemeißelte Tastachen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von ToniErdmann):
Hatte seinerzeit viele Gesetzestexte dazu gelesen.

Aber nicht alle...

§ 697 ZPO
... "seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen." ...


Ohne substantieerte Begründung, ist es für die Gegenseite ein leichtes die Klage abzuwehren.



Zitat (von ToniErdmann):
Einschätzungen, welche Forderung oder überhaupt Reaktion - erstmal ohne Anwalt- gegenüber dem FP angebracht bzw. sinnvoll wären.

Sinnvoll wäre wohl mal als erstes ein Schreiben mit der Frage, warum die Musik nochmals ohne Zahlung einer entsprechenden Vergütung verwendet wurde. Und dann mal die Reaktion abwarten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von ToniErdmann):
Wortlaut in der Rechnung: "Komposition und Produktion Filmmusik für Eröffnungsfilm Tagung XYZ 2015"
Das schließt für mich nicht aus, dass die Musik nicht für weitere Tagungsfilme verwendet werden darf.

Zitat (von ToniErdmann):
und natürlich mündlicher Absprache
Die nicht beweisbar ist.

Muss auch nicht. Es muss immer der Nutzer eines geschützten Werkes beweisen, daß er die nötigen Nutzungsrechte vom Urheber eingeräumt bekommen hat. Der Urheber muss nur nachweisen, daß er der Urheber ist.

Zitat (von ToniErdmann):
Zitat:
Es wurden einfache Nutzungsrechte vereinbart, also zur einmaligen Verwendung. (...) dass ich die Musik für die Tagung/Film komponiert habe
Auftragsarbeit ohne beweisbare vertragliche Einschränkung. Die infachen Nutzungsrechte bzw. die alleinige Verwendungserlaubis auf die Tagung XYZ 2015 kann nicht nachgewiesen werden.

Zitat (von ToniErdmann):
wäre der FP (Lizenznehmer) in der Beweispflicht, dass etwas darüber hinaus gehendes vereinbart wurde.
Umgekehrt. Du möchtest einen Rechtsanspruch geltend machen und musst nachweisen diesen Anspruch aus dem Vertrag zu haben.

Das ist falsch. Der Nutzer muss den Nachweis führen, daß er nutzen darf.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von ToniErdmann):
Vielen Dank vorab für Ratschläge.

Es gibt nur eine sinnvolle Möglichkeit: mit Hilfe eines auf Urheberecht spezialisierten Anwaltes prüfen, welche Nutzungsrechte denn eigentlich eingeräumt wurden. Dazu muss man wirklich alle Details des konkreten Einzelfalles prüfen, das kann ein WWW-Forum nicht, und darf es auch gar nicht.
Und dann weiß man, wie es weiter gehen kann. Ist die Nutzung von den eingeräumten Nutzungsrechten gedeckt, kann man nicht dagegen vorgehen. Ist sie nicht gedeckt, kann man dagegen vorgehen. Wie, das berät man dann mit seinem Anwalt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Wortlaut in der Rechnung: "Komposition und Produktion Filmmusik für Eröffnungsfilm Tagung XYZ 2015"

Das ist natürlich schon ein starkes Indiz dafür, dass die Nutzungsrechte nur den Film 2015 abdecken.
Das praktische Problem wird wohl sein, dass eine Rechnung "nur" beweist, was nach Erledigung des Auftrags abgerechnet wurde, nicht jedoch was bei Auftragserteilung besprochen wurde.
Sie wissen nicht, was der FP als Begründung auffährt, weshalb er meint, die Musik auch 2017 nutzen zu dürfen. Wenn der irgendwas hat, womit er glaubhaft machen kann, dass der Auftrag ein dauerhaftes Nutzungsrecht umfasste, dann hilft Ihnen die Rechnung auch nichts.

Von daher:
Zitat:
Sinnvoll wäre wohl mal als erstes ein Schreiben mit der Frage, warum die Musik nochmals ohne Zahlung einer entsprechenden Vergütung verwendet wurde. Und dann mal die Reaktion abwarten.

Sehe ich auch so. Dann kann man immer noch...
Zitat:
... mit Hilfe eines auf Urheberecht spezialisierten Anwaltes prüfen, welche Nutzungsrechte denn eigentlich eingeräumt wurden. Dazu muss man wirklich alle Details des konkreten Einzelfalles prüfen, das kann ein WWW-Forum nicht, und darf es auch gar nicht.


Denn wenn
Zitat:
Es war in der Vergangenheit auch schon vorgekommen, dass der FP mich fragte, ob er diese oder jene Musik (mit einfachen Nutzungsrechten) nochmals verwenden dürfe. Der "korrekte Weg" ist ihm also durchaus bekannt.

zutrifft, dann scheint sich der FP ja sicher zu sein, ein dauerhaftes Nutzungsrecht zu haben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ToniErdmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, drKabo und eh1960 !

Zitat:
zutrifft, dann scheint sich der FP ja sicher zu sein, ein dauerhaftes Nutzungsrecht zu haben.


gleich hierzu - das ist schwer zu erklären. Der FP hat seit über einem halben Jahr quasi den gesamten Kontakt abgebrochen, nur noch auf das allernötigste reagiert (aus eigenem Interesse). Das für sich war schon höchst seltsam und ein starkes Stück in einer Geschäftsbeziehung. Und ich kann es nur mit Sicherheit verneinen - er WEISS, dass er die Musik nicht wiederverwenden darf. Das war in all den Jahren so, warum sollte das jetzt anders sein.

Zitat:
Das ist falsch. Der Nutzer muss den Nachweis führen, daß er nutzen darf.


Genau so sehe ich das auch ! Deswegen wäre ich gespannt auf seinen Nachweis.

Zitat:
Sinnvoll wäre wohl mal als erstes ein Schreiben mit der Frage, warum die Musik nochmals ohne Zahlung einer entsprechenden Vergütung verwendet wurde. Und dann mal die Reaktion abwarten.


Das wiederum finde ich total sinnlos. Was soll er da antworten ? "Ja sorry, ich hab versucht, dich zu hintergehen, hat eben nicht geklappt". Den Bankräuber fragt auch keiner, was er sich denn jetzt dabei gedacht hat und läßt ihn erstmal erklären :)

Nein, er hat mir auch keine Wahl gelassen, das Vertrauen ist dahin und ich empfinde kein Mitleid und werde - sehr guter Tipp mit dem spezialisierten Anwalt - mit allem was drin ist und noch eins oben drauf meine Leistung bezahlen lassen und im Zweifelsfall noch auf eine Entschädigung klagen. Immerhin wurde der Film bereits veröffentlicht.

Danke für alle hilfreichen Antworten ! Das Thema könnte geschlossen werden, alles Weitere werde ich dann mit einem Anwalt klären. Nochmals danke !

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Deswegen wäre ich gespannt auf seinen Nachweis.

Das sollten Sie auch sein.

Zitat:
Das wiederum finde ich total sinnlos. Was soll er da antworten ?

Vielleicht zaubert er ein mehr oder weniger überzeugendes Argument (oder sogar schriftliche Unterlagen, von denen Sie nichts wissen) aus dem Hut. Wer weiß ...

Zitat:
alles Weitere werde ich dann mit einem Anwalt klären

Ihnen ist aber schon klar, dass Sie auf den Anwaltskosten sitzen bleiben, wenn der FP sein Nutzungsrecht doch irgendwie substantiieren kann? Gleich zum (kostenpflichtigen) Anwalt zu rennen, ohne die Güte der gegnerischen Argumente zu kennen, kann teuer werden.

Signatur:

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Und jetzt?

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