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Eigene Betrachtung der neuen Gesetzeslage

Von Rechtsanwältin Birgit Raupers
10.6.2002 | Ratgeber - Tierrecht | 59690 Aufrufe
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Tierkauf, Tierrecht, Pferd, Pferdekauf

Der Gesetzgeber stellt mit der Neuregelung Lebewesen "Verbrauchsgütern" wie Stereoanlagen und Autos gleich. Das ist als Rückschritt zur 1990 eingeführten Regelung in § 90a BGB zu werten, in der Tiere ausdrücklich rechtlich von Sachen abgegrenzt wurden.Das Tier ist ein Individuum und reagiert auf Veränderungen seines Umfeld bei Umstellung in einen neuen Stall, anderen Futter, Haltungsbedingungen, Bezugspersonen, Reitweisen. Eine allgemeine Verhaltensweise oder "Anleitung" gibt es nicht.

Während die eben genannten Sachen ab dem ersten Tag des Gebrauches kontinuierlich an Wert verlieren,ist ein solide ausgebildetes Spring- oder Dressurpferd erst zwischen dem 10. - 12. Jahr auf dem Höhepunkt seiner Leistungsfähigkeit, ein Rennpferd bereits mit drei Jahren. Insofern ist der "Verbrauch" des Tieres mit anderen Verbrauchsgütern nicht vergleichbar.

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Rechtsanwältin
Birgit Raupers
Großburgwedel

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, Tierkaufrecht

Damit einhergehend ist die Frage, ob das Pferd nun als "neue Sache" oder als "gebrauchte Sache", bei der die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahre auf ein Jahr verringert werden kann, einzustufen ist. Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung führt aufgrund der Beschaffenheit des "Verbrauchsgutes Pferd" lediglich die Gewährleitungsfrist von einem Jahr zu angemessenen Ergebnissen.

Diese offenen Fragen werden erst durch die Gerichte zu klären sein, die das neue Recht entsprechend anzuwenden haben. Die ersten Urteile werden Ende dieses Jahres erwartet und hier ausführlich erörtert werden.

Von Nutzen ist die neue Gesetzesregelung für Tierärzte, die nunmehr insbesondere von den Verkäufern stärker in Anspruch genommen werden. Die neue Gesetzeslage hat nicht zu einer stärkeren Haftung der Tierärzte geführt.
Auch ein weiterer Aspekt ist für die Veterinäre erfreulich:
Da nach der alten Rechtslage der Käufer nur in seltenen Fällen Ansprüche wegen krankheitsbedingter Mängel des Pferdes gegenüber dem Verkäufer geltend machen konnte, lag es nahe, die Haftung des Tierarztes zu durchleuchten.Wurde eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt und wurde festgestellt, dass der behauptete Mangel bereits vor der Untersuchung vorgelegen hatte, so war das erstellte Protokoll des Tierarztes, das Grundlage für die Kaufentscheidung war, fehlerhaft und begründete die Haftung des Tierarztes. Dies war insbesondere der "letzte Notanker" des Käufers, da die Ansprüche gegen den Tierarzt nicht binnen weniger Wochen verjährten.
Da nun die Haftung des Verkäufers ausgedehnt wurde und auch die Gewährleistungsansprüche dem Käufer stärkere Rechte geben als gegen den Tierarzt, ist der Umweg über den Tierarzt nicht mehr notwendig.

B.Raupers
Rechtsanwältin

Quellen: Mitteilungsblatt FN aktuell, Dr. J. Wann
Bundestag Drucksache 14/6040 v. 14.05.2001
E. Fellmer, Pferderechtskunde, 1986
Eikmeier u.a. : Lehrbuch der gerichtlichen Tierheilkunde 1980


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Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Zum Verständnis: Regelungen des Viehkaufrechts bis zum 31.12.2001
Seite 2: Gründe für die gesetzlichen Änderungen ab dem 01.01.2002
Seite 3: Das neue Gewährleistungsrecht für Verträge ab dem 01.01.2002
Seite 4: Tipps für den Verkäufer beim Pferdekauf
Seite 5: Tipps für den Käufer beim Pferdekauf
Seite 6: Tipps für beide Parteien
Seite 7: Eigene Betrachtung der neuen Gesetzeslage

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