Eigenbedarfskündigung renovierungsbedürftiges Haus

5. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
haimel86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung renovierungsbedürftiges Haus

Hallo Zusammen,
meine Frau und ich haben im April ein renovierungsbedürftiges Haus erworben. Das Haus soll abgerissen werden und ein Einfamilienhaus gebaut werden.
Momentan wohnt in dem alten Haus noch ein Mieter, der Hartz 4 bezieht. Der Mietvertrag zwischen Vorbesitzer und Mieter wurde mündlich vereinbart. Leider konnte uns keiner der beiden genau sagen, wie lang dieses Mietverhältnis besteht.
Darum haben wir drei Monate als Kündigungsfrist angegeben also zum 1.9.16. Da der Mieter selbst ausziehen will, hat er keinen Einspruch dagegen erhoben.
Leider hat unser Mieter keine Wohnung gefunden (außer eine, die ihm zu klein war).

Welche Möglichkeiten gibt es in diesem Fall?

Dank für ihre Hilfe

Viele grüße
Haimel86

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Haben Sie dem Mieter tatsächlich eine Eigenbedarfskündigung zugestellt?

Ich frage deshalb, weil ich den Eigenbedarf hier nicht erkennen kann.

Die Kündigung wird wohl nicht wirksam sein, d.h. der Mietvertrag läuft weiter. Gegen eine unwirksame Kündigung muss der Mieter keinen Einspruch einlegen.

Tip: Helfen Sie dem Mieter eine neue Wohnung zu finden und vergolden Sie dem Mieter dem Auszug mit einer üppigen Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.

-- Editiert von vundaal76 am 05.09.2016 20:37

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
haimel86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Danke für Ihre schnelle Antwort!
Ja, wir haben eine begründete Eigenbedarfskündigung gemacht. Wir wollen das baufällige Haus abreissen und für uns und unsere angehende Familie ein Haus errichten und dieses Vorhaben auch im Kündigungsschreiben geschildert. Dieser Grund müsste doch als Eigenbedarf durchgehen. Oder?

Wir haben dem Mieter unzählige Wohnungsangebote in seiner Preislage und in seinen Wunschstädten aus dem Internet (Mieter hat kein Internet) und aus Zeitungen persönlich überreicht. Sogar ein Formular einer Sozialwohnungs-Vermittlungs-Argentur haben wir für ihn ausgedruckt und mit ihm gemeinsam ausgefüllt. Jedoch befürchten wir dass es nie zu einem Termin mit dieser Argenur gekommen ist.

Vielen Dank im voraus!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
vergolden Sie dem Mieter dem Auszug mit einer üppigen Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.

Das wird den Mieter nicht motivieren. Die würde vom Amt aufgesogen wie eine Saftpfütze vom Zewa wisch&weg...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von haimel86):
Da der Mieter selbst ausziehen will, hat er keinen Einspruch dagegen erhoben.

Er muss in der Regel auch keinen Einspruch erheben. Wenn die Kündigung unwirksam ist, dann ist sie auch ohne Reaktion des Mieters unwirksam. Einzig wenn der Mieter sich auf einen Härtefall nach § 574 BGB berufen will, so muss er einen Widerspruch nach § 574b BGB formulieren. Sofern ihr darauf nicht hingewiesen hat, hat er damit aber noch Zeit bis zum Räumungsverfahren.

Eine zu kurze Frist macht im Übrigen eine Kündigung nicht unwirksam. Die Kündigung beendet das Mietverhältnis notfalls zum nächstmöglichen, gesetzlich zulässigem Zeitpunkt.

Zitat (von haimel86):
Wir haben dem Mieter unzählige Wohnungsangebote in seiner Preislage und in seinen Wunschstädten aus dem Internet (Mieter hat kein Internet) und aus Zeitungen persönlich überreicht. Sogar ein Formular einer Sozialwohnungs-Vermittlungs-Argentur haben wir für ihn ausgedruckt und mit ihm gemeinsam ausgefüllt. Jedoch befürchten wir dass es nie zu einem Termin mit dieser Argenur gekommen ist.

Und ich befürchte, dass der Mieter möglicherweise euch gegenüber nicht ganz ehrlich war. Vielleicht will er doch nicht ausziehen und spielt auf Zeit. Ich würde empfehlen, einen Anwalt für Mietrecht aufzusuchen und diesen die Kündigung überprüfen zu lassen. Notfalls muss dieser eine neue Kündigung verfassen.

Im übrigen solltet ihr § 545 BGB beachten. Wenn ihr nicht schnell reagiert, dann war die Kündigung eh für die Katz'.

1x Hilfreiche Antwort

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