Eigenbedarfskündigung doppelter Umzug

27. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
go471240-56
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung doppelter Umzug

Hallo. Unser Vermieter wohnt mit uns im Haus. Das Haus hat 5 Wohnungen. Er hat das Haus von seinem Vater vor vier Jahren erhalten, vorher hat sein Vater noch eine Familie wegen Eigenbedarf aus einer der Wohnungungen gekündigt. Dort ist der Sohn mit seiner Freundin eingezogen.

Am 02.03.17 wurde uns eine Eigenbedarfskündigung von seinem Anwalt gesendet. Da wir seit 6 Jahren in dem Haus wohnen sollen wir zum 31.08.17 ausziehen.
Als Grund gab er an:
Er habe sich von seiner Freundin getrennt und sie bleibt in der Wohnung. Daher ergibt sich ein Eigenbedarf. Inzwischen ist der Vermieter augenscheinlich ausgezogen.
Er hat uns aber nicht mitgeteilt wo er inzwischen wohnt.

Wir haben uns auf die Suche nach einer Ersatzwohnung gemacht. Haben aber nichts gefunden. Dann haben wir ein noch zu bauendes Haus gekauft und inzwischen auch beim Notar den Vertrag für ein Grundstück unterschrieben. Wir haben innerhalb der Widerspruchsfrist der Kündigung widersprochen mit dem Grund der Härte des doppelten Umzugs.

Der Anwalt des Vermieters hat uns zurück geschrieben, dass er keinen Härtefall sieht. Um aber alles aussergerichtlich zu einigen bietet er uns an die Frist um einen Monat zu verlängern und eine Umzugsbeihilfe in Höhe von 2 Monatskaltmieten.

Das wollen wir allerdings nicht, wir möchten gerne bis zum Schluss in der Wohnung bleiben und dann in unser neues Haus ziehen. Es soll Ende Juni 2018 bezugsfertig sein. Es liegen also 10 Monate zwischen den Terminen. Liegt hier ein Härtefall vor? Oder sind 10 Monate zu viel?

Meine Frau und ich leben zusammen mit unserer 4 jährigen Tochter. Der Vermieter lebt als Single.

Wir waren beim Mieterschutzbund. Dort sagte man uns nur lapidar das es keine Aussicht auf Erfolg gibt, sondern eher ein Vergleich bei dem wir dann zwar in der Wohnung bleiben könnten bis zum Ende, aber dafür dann unsere Anwaltskosten tragen müssten und der Vermieter seine.

Sind die Aussichten auf Erfolg für uns so gering?

Vielen Dank für die Antworten

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58 Antworten
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#1
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Zitat (von go471240-56):

Als Grund gab er an:
Er habe sich von seiner Freundin getrennt und sie bleibt in der Wohnung. Daher ergibt sich ein Eigenbedarf.


Ich kenne mich im Mietrecht nicht aus, aber müsste er nicht eher seiner Ex wegen Eigenbedarf kündigen oder kann er sich einfach einen Mieter aussuchen?

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#2
 Von 
go471240-56
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Tja also scheinbar kann er sich die Wohnung aussuchen die er haben möchte.
Er sagte mir dazu: die Wohnung wäre grösser und damit teurer als unsere. Auf meine Ereiederung das es ihn damals auch nicht störte als er dort eingezogen ist, hat er nichts mehr gesagt

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von go471240-56):
Wir waren beim Mieterschutzbund. Dort sagte man uns nur lapidar das es keine Aussicht auf Erfolg gibt, sondern eher ein Vergleich

Solche Dinge laufen meist auf einen Vergleich hinaus.
Zitat (von go471240-56):
Das wollen wir allerdings nicht, wir möchten gerne bis zum Schluss in der Wohnung bleiben und dann in unser neues Haus ziehen. Es soll Ende Juni 2018 bezugsfertig sein. Es liegen also 10 Monate zwischen den Terminen. Liegt hier ein Härtefall vor? Oder sind 10 Monate zu viel?

Das größte Problem wird sich ergeben, wenn das Haus nicht wie gedacht fertig ist, was im Durchschnitt immer der Fall ist, besonders wenn Bauträger / GU s im Spiel sind, dann ist ein halbes Jahr über dem Termin schon ganz gut.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Ein doppelter Umzug ist in der Rechtsprechung allgemein als Härtefall anerkannt. Nicht einheitlich ist die Rechtsprechung jedoch bei der Frage, welcher Zeitraum zwischen den Umzügen liegen darf. Es gibt jedoch Urteile, die 12 Monate erlauben.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Ich würde auch der Eigenbedarfskündigung widersprechen. Ich sehe da keinen Eigenbedarf.

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#6
 Von 
go471240-56
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst Mal vielen Dank für die Antworten.
Ja es ist wohl leider so dass es immer alles eine kann Entscheidung ist. Jeder Richter richtet leider anders.
Aber gut zu wissen, dass es bis 12 Monaten schon ab und zu geht. Heisst der Vergleich, dass wir dann unsere Anwalts und Prozesskosten selber tragen müssen?

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von go471240-56):
Erst Mal vielen Dank für die Antworten.
Ja es ist wohl leider so dass es immer alles eine kann Entscheidung ist. Jeder Richter richtet leider anders.
Aber gut zu wissen, dass es bis 12 Monaten schon ab und zu geht. Heisst der Vergleich, dass wir dann unsere Anwalts und Prozesskosten selber tragen müssen?


Das ist Vergleichssache, also verhandelbar.

Nach wie vor sehe ich hier keinen Eigenbedarf und bitte die Eigenbedarfseher einmal um Erläuterung. Wenn ich aus meiner eigenen Wohnung ausziehe, um sie meiner Freundin zu lassen, dann kann ich nicht einen Mieter rausschmeißen und sagen "Eigenbedarf" so funktioniert das nicht, und so ist es vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

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#8
 Von 
go471240-56
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wäre schön wenn es so ist. Er argumentiert halt damit, dass die Wohnung für ihn alleine zu teuer wäre. Seine Exfreundin es sich aber leisten könnte

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Das sehe ich wie AltesHaus. Schon der Eigenbedarf selbst steht mindestens auf sehr wackligen Füßen. Um das weiter beurteilen zu können, müsste man aber das komplette Kündigungsschreiben kennen.

Zu den Anwaltskosten muss man wissen, dass man die nur dann erstattet bekommt, wenn es zu einem Prozess kommt und Ihr den gewinnt. Vorgerichtliche Anwaltskosten in solchen Dingen wie hier muss man normalerweise selbst tragen, es sein denn, man vereinbart in einem Vergleich etwas anderes.

Ich würde erwarten, dass der Vermieter sich auf einen Vergleich dahingehend einlässt, dass Ihr nicht doppelt umziehen müsst, dafür aber auch keine Entschädigung bekommt. Das Prozessrisiko für den Vermieter schätze ich als hoch ein. Für so einen Vergleich solltet Ihr durch Vorlage des Notarvertrages überzeugend darlegen, dass Ihr den ernsthaften Willen habt, Mitte 2018 auszuziehen.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Ich sehe keinen Eigenbedarf, denn er hat ja bereits eine Wohnung.

Und zu teuer? Er kann die 100-300 EUR Nebenkosten pro Monat nicht aufbringen? Ist er arbeitslos, ALG 2 Empfänger?



Da auf der Gegenseite bereits ein Anwalt tätig ist, sollte man selbst auch überlegen einen spezialisierten Anwalt einschalten.
Eventuell nicht jetzt sofort, sondern später.

Und man sollte nicht mehr mit der Gegenseite über die Zweifel am Eigenbedarf reden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
go471240-56
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für den regen Austausch.
Dann hoffe ich mal das es vor Gericht gut geht. Ja einen Anwalt werden wir dann nehmen. Es ist ja so, dass ich widersprochen habe. Darauf hin kam die Antwort seines Anwalts: Widerspruch nicht anerkannt. Aber er bietet halt einen Monat mehr an und die Abfindung. Er bittet um zeitnahe Antwort. Es steht keine Frist in dem Schreiben. Ich werde jetzt einfach darauf nicht antworten und warten was passiert. Er wird sicher zum Ende hin nachfragen und dann die Klage auf Räumung einreichen. Und dann werde ich mir einen Anwalt nehmen.

Das meine Chancen hier so positiv gesehen werden beruhigt mich. Und ja eigentlich muss ich auch sagen, auszuziehen um einen Eigenbedarf darzustellen ist schon sehr gesagt

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Sie können dem Anwalt schreiben, dass Sie den Widerspruch aufrecht erhalten. Mehr würde ich nicht machen und abwarten.

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#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von go471240-56):
Und ja eigentlich muss ich auch sagen, auszuziehen um einen Eigenbedarf darzustellen ist schon sehr gesagt

Hier kennt keiner die Umstände, was der Vermieter dann wirklich vor Gericht bringt muss man abwarten. Jedoch was einen selbst unter Umständen richtig in Bedrängnis bringt:
Zitat (von go471240-56):
Aber gut zu wissen, dass es bis 12 Monaten schon ab und zu geht.

Juni 2018 wurde wie im Bauvertrag fest gelegt?
Man sollte mal einen Blick ins Unterforum Baurecht wagen, und dort auch die Passagen des Bauvertrages nennen, wie der Termin fest gesetzt wurde. Einen Fixtermin mit Schadenersatz bei Überschreitung wird kein Bauträger zustimmen?
Nicht das man vorzeitig sich auf 12 Monate oder sonst einen Termin vergleicht und danach steht man vor einer Bauruine welche 2 Jahre später noch nicht fertig ist.
Die Entscheidung zum Eigenheim ist mehr als positiv, nur das eben gerade auch die zeitliche Abstimmung wie in dem Falle stimmen sollte, ist doch sehr kritisch zu betrachten.

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat:
Hier kennt keiner die Umstände, was der Vermieter dann wirklich vor Gericht bringt muss man abwarten. Jedoch was einen selbst unter Umständen richtig in Bedrängnis bringt:


Er kann nix anderes ins Feld bringen als den Vortrag seines Anwalts im KÜndigungsschreiben, und der dort aufgeführte Grund "man habe die Partnerin veralssen und könne sich die eigene Wohnung nicht leisten" ist nicht nur hanebüchen, sondern auch kein Grund für eine Eigenbedarfskündigung.

@TE

Besser ist natürlcih nichts zu schreiben, lassen Sie die Dinge erst einmal auf sich zukommen.

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#15
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

ich verstehe nicht, warum die Trennung kein Grund sein soll? Die Trennung ist ein anerkannter Eigenbedarfsgrund.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#16
 Von 
go471240-56
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich um eine Trennung von der Freundin, die keine Anteile das der Wohnung oder dem Haus besitzt. Das wäre bei einer Trennung in einer Ehe sicherlich anders.

Es geht ja ich nickt darum das wir nicht ausziehen wollen, es geht nur um den Zeitpunkt

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#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von go471240-56):
Es handelt sich um eine Trennung von der Freundin, die keine Anteile das der Wohnung oder dem Haus besitzt. Das wäre bei einer Trennung in einer Ehe sicherlich anders.


Der Eigenbedarfsgrund heißt Trennung und nicht Scheidung. Das Bestehen einer Ehe ist keine Voraussetzung für Eigenbedarf.
Fakt ist, er benötigt die Wohnung für sich selbst wegen der Trennung. Warum er sich trennt, warum er die Ex wohnen lässt, alles nicht euer Bier.

Zitat (von go471240-56):
Es geht ja ich nickt darum das wir nicht ausziehen wollen, es geht nur um den Zeitpunkt

Dann lies mal § 721 ZPO . Dort findest du eine 12 monatige Räumungsfrist ab Räumungsurteil.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#18
 Von 
go471240-56
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Dass bedeutet also, wenn ich vor Gericht Gewinne oder verliere, dann bekomme ich trotzdem eine Frist von 12 Monaten? Also ein ganzes Jahr? Oder wie kann ich das verstehen?

Warum sollte ein Vermieter dann klagen?

-- Editiert von go471240-56 am 28.07.2017 12:16

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#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat:
ich verstehe nicht, warum die Trennung kein Grund sein soll? Die Trennung ist ein anerkannter Eigenbedarfsgrund.


Ja, aber nur die Trennung von Eheleuten.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat:
Der Eigenbedarfsgrund heißt Trennung und nicht Scheidung. Das Bestehen einer Ehe ist keine Voraussetzung für Eigenbedarf.
Fakt ist, er benötigt die Wohnung für sich selbst wegen der Trennung. Warum er sich trennt, warum er die Ex wohnen lässt, alles nicht euer Bier.


Nö so ist es nicht, da haben wir heute aber gute Laune um so was in die Welt zu setzen? Zumal er alleine Eigentümer ist und die Ex-Herzensdame eben nicht. Für mich sieht das eher danach aus, dass die andere Wohnugn für die Freundin "frei gemacht" wurde und nun die nächste Wohnung folgt.

Lieber TE, einfach abwarten was kommt, nicht aus der Ruhe bringen lassen, auch nicht von eingesetzten §§, dazu muss es erst einmal ein Gerichtsverfahren geben, das dauert alles etwas.

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#21
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von go471240-56):
Dass bedeutet also, wenn ich vor Gericht Gewinne oder verliere, dann bekomme ich trotzdem eine Frist von 12 Monaten? Also ein ganzes Jahr? Oder wie kann ich das verstehen?

Warum sollte ein Vermieter dann klagen?

-- Editiert von go471240-56 am 28.07.2017 12:16


Weil er den passus nicht kennt? weil er versucht druck aufzubauen?

Das Ergebnis des Rechtstreits an sich ist wegen der Vorschrift egal. 12 Monate nach Urteil solltet ihr locker schaffen. Die Kunst ist den Richter zu überzeugen, dass er die Kosten des Verfahrens dem VM auferlegt. Er hätte ja nicht klagen müssen, hättet ihr ja alles freiwillig gemacht..

Das kann klappen, muss es aber nicht. Mit RSV allerdings kein Thema.

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#22
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat:
ich verstehe nicht, warum die Trennung kein Grund sein soll? Die Trennung ist ein anerkannter Eigenbedarfsgrund.


Ja, aber nur die Trennung von Eheleuten.


Wieso das? es gibt einen grund Trennung aber keinen Grund Scheidung.

Zitat (von AltesHaus):
Zitat:
Der Eigenbedarfsgrund heißt Trennung und nicht Scheidung. Das Bestehen einer Ehe ist keine Voraussetzung für Eigenbedarf. Fakt ist, er benötigt die Wohnung für sich selbst wegen der Trennung. Warum er sich trennt, warum er die Ex wohnen lässt, alles nicht euer Bier.


Nö so ist es nicht, da haben wir heute aber gute Laune um so was in die Welt zu setzen? Zumal er alleine Eigentümer ist und die Ex-Herzensdame eben nicht. Für mich sieht das eher danach aus, dass die andere Wohnugn für die Freundin "frei gemacht" wurde und nun die nächste Wohnung folgt.


was spielen denn die Eigentumsverhältnisse hier für eine Rolle? Seine Freundin hat mit ihm Schluss gemacht und nun braucht für sich selbst eine neue Wohnung.

(konkret such ich ja schon den Fall, an den ich mich erinnere, aber ich find's halt nicht wieder.. )
Aber meine schon, dass Trennung von Lebensgefährtin ein berechtigtes Interesse für Eigenbedarf sein kann.

Signatur:

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#23
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ja, aber nur die Trennung von Eheleuten.

Trennung ist nicht immer das Gleiche, gut möglich das die Freundin beim Einzug einen Mietvertrag unterschrieben hatte.
Zudem ist Ehe und Partnerschaft in der heutigen Zeit in vielen Dingen mit Ehe zu vergleichen.
Zitat (von go471240-56):
dann bekomme ich trotzdem eine Frist von 12 Monaten? Also ein ganzes Jahr? Oder wie kann ich das verstehen?

Nö, man sollte das komplett lesen:
Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. 2Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an
https://dejure.org/gesetze/ZPO/721.html

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#24
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Im Ergebnis reicht das halt für den TE locker..

Die Whg ist gekündigt zum 31.08.2017
spielen wir das mal durch.

Im Juli schreibt der Mieter lieber VM, alles schön und gut ich kann im Juni 2018 raus. Nachweis Kaufvertrag hier und doppelt umziehen müssen wir gucken, ob das geht.. härte , andere VMs nehmen mich nicht, wenn ich sag ich bleib nur 1 Jahr.. aber ich müh mich..
Räumungsklage des VM Anfang September. Termin mündliche Verhandlung im dez. irgendeiner kann nicht, erste echte Verhandlung Januar 2018. Urteil Ende Januar 2018.
Antrag auf Berufung Ende Februar 2018
Begründung Berufung Ende März 2018
Hinweisbeschluss oder Verhandlung vor dem LG Mai 2018
Rücknahme der Berufung im Juni 2018 und Antrag auf Räumungsfrist im Juni 2018
Auszug im Herbst 2018

In alles Instanzen und Schriftsätzen legt der M bis März 2018 Wohnungsanzeigen bei, wo er sich beworben hat und dass ihn leider keiner bis Juni 2018 nimmt..

Also gibt Prozesse die machen mehr Sinn..

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat:
Wieso das? es gibt einen grund Trennung aber keinen Grund Scheidung.


Und? Muss eingetrennt lebendes Ehepaar sich scheiden lassen? Im übrigen ist lediglich der VM Eigentümer, die Ex-Freundin nicht, da gibt es mE überhaupt keinen Diskussionsbedarf.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
In alles Instanzen und Schriftsätzen legt der M bis März 2018 Wohnungsanzeigen bei, wo er sich beworben hat und dass ihn leider keiner bis Juni 2018 nimmt..

Das kann klappen, jedoch nimmt der TE bisher nicht Stellung zu der Frage, wie sein Bauvertrag aussieht. Denn so schön die Pläne von eigenen Haus sind, man sollte die Realität im Auge behalten. Was wenn die Hütte nicht mal ansatzweise fertig ist, als Beispiel, ein Mieter hat schon sehr frühzeitig (ist auch ein gegenseitig fairer Umgang) im April zum 31.10 gekündigt, nun kommt er und sagte offen, sorry er muss noch min noch weitere 6 bis 7 Monate mit dem Einzug warten, von mir aus kein Problem, da er gekündigt hatte, das Verhältnis passt, und keinem Bewerber schon zugesagt wurde.
Nur was macht der TE, wenn nächstes Jahr um die Zeit gerade der Rohbau steht, und der Bauträger nicht auf die Reihe kommt, von den sonstigen Dingen wollen wir nicht mal reden.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
go471240-56
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie gesagt, dass Haus kommt als Fertighaus Februar. Zum Ausbau sind 3 Monate vorgesehen. Wir haben bis Ende Juni 4.5 Monate eingeplant. Da sollte passen.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Im Prinzip sehe ich das wie Akkarin mit einer Abwandlung für das Scenario in 2018:

Urteil Ende Januar Urteil mit Gewährung einer Räumungsfrist bis Ende Juni
Im Mai wird Bauverzögerung um 2 Monate klar
Danach Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist bis Ende August
Gewährung der Verlängerung der Räumungsfrist durch das Gericht

Auch wenn er es dem Mieter gegenüber niemals zugeben würde, weiß der Anwalt des Vermieters natürlich ganz genau, dass der Ablauf so oder so ähnlich sein wird

Wenn der Vermieter also davon überzeugt wird, dass er nicht hingehalten wird, sondern dass dann Mitte 2018 tatsächlich der Auszug erfolgt, dann wäre er schön blöd, wenn er auf Räumung klagt, denn wenn es so kommt, wie von mir vorhergesagt, dann trägt der Vermieter die Prozesskosten.

Aber auch wenn der Mieter die Prozesskosten zahlen müsste, hat er sich ja einen Umzug gespart. Ein echtes Risiko hat der Mieter daher nicht.

-- Editiert von hh am 28.07.2017 21:11

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

ME hat er gar kein Risiko, weil überhaupt kein Grund für eine Eigenbedarfskündigung vorliegt.

Für den Eigenbedarf kann nur ein priveligierter Personenkreis berücksichtigt werden

Zitat:

§ 573 Abs. 2 Nr.2 BGB


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

...

2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

...


Eine Eigenbedarfskündigung kann nur wirksam sein, wenn der oder die Lebensgefährt(e)in zu dem in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB benannten privilegierten Personenkreis gehört, also ein Eigenbedarf wegen seiner Zugehörigkeit zur Familie oder des Vermieterhaushalts geltend gemacht werden kann.

Eine Zugehörigkeit zur Familie des Vermieters wird beim Lebensgefährten/Lebensgefährtin regelmäßig verneint, da in der Regel kein verwandtschaftliches Verhältnis bzw. Schwägerschaft zwischen Lebensgefährten und Vermieter besteht.

http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarf-lebensgefaehrte/

Schutz der Ehe und Familie Art. 6 GG

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Aber der Vermieter macht den Eigenbedarf nicht für seine ehemalige Lebensgefährtin geltend, sondern für sich.

0x Hilfreiche Antwort

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