Eigenbedarfskündigung des Vermieters wegen beabsichtigter beruflicher Nutzung

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Neue Regeln für den gewerblichen Eigenbedarf

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter, der die Mietwohnung zu reinen beruflichen Zwecken nutzen möchte, ein berechtigtes Interesse daran haben kann, seinem Mieter zu kündigen. ( Entscheidung vom 26.9.2012 , AZ. VIII ZR 330/11)

Der Vermieter einer Wohnung in Berlin hatte seinem Mieter mit der Begründung gekündigt,  dass seine Ehefrau, eine Rechtsanwältin, beabsichtigte, ihre Anwaltskanzlei in die gemietete Wohnung zu verlegen. Der Mieter widersprach dieser Kündigung, außerdem machte er Härtefallgründe geltend. Nachdem das Amtsgericht die Räumungsklage des Klägers abgewiesen hatte, legte der Vermieter Berufung ein, welche das Landgericht zurückwies. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zugelassen und entschieden, dass auch in solchen Fällen, in denen der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für die eigene berufliche Tätigkeit oder diejenige eines Familienangehörigen benötige, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen kann.

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Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz nicht geringer zu bewerten sei, als der vom Gesetz geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Dies gelte umso mehr dann, wenn sich - wie dies vorliegend offensichtlich der Fall war - die vermietete Wohnung und die vom Vermieter selbst genutzte Wohnung in demselben Haus befinden.

Da allerdings das Berufungsgericht keine Feststellungen dahingehend getroffen hatte, ob ein Härtefall nach § 574 BGB vorlag, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Einmal mehr hat der Bundesgerichtshof damit die Rechte des Vermieters gestärkt. Dies vor allem deswegen, weil die Eigenbedarfskündigung eine der häufigsten Kündigungen im Mietrecht ist.

Bereits am 27. Januar 2010 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass entgegen der ständigen gerichtlichen Praxis, eine Eigenbedarfskündigung nicht nur dann möglich ist, wenn der Vermieter die Wohnung als solche für sich oder seine nächsten Angehörigen benötige, sondern auch dann, wenn es sich um entferntere Familienangehörige handelte. Bis dahin galt der Grundsatz, dass ein rein gewerbliches Interesse aber nicht ausreichen würde.

Die aktuelle Entscheidung ist wegweisend, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass hier mehrere besondere Umstände zusammengetroffen sind. Es bleibt abzuwarten, wie die unteren Instanzgerichte diese Entscheidung aufnehmen werden und welche Folgen sich daraus für die Vermieterrechte ergeben.

(Zu den Einzelheiten und Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung siehe auch unseren Artikel vom 28.1.2010)

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